Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 24.04.1956 – 1 StR 71/56

1. Strafsenat

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2166 034

Stk 77 v56

Im Namen des Yoikes,

In der Strafsache

gegen

den Stukksteur Reymond T mu zu: TC geboren am NEED 1905 in Top (Te Tori-

frankreich). wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Lr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr; als Vertreter der Bundesanwsltschaft,

Justizangestellter A als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember

1955 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, der dem Arbeiter KWEEMB. mı\ dem er zussnmen "on siner Gestwirtschaft aufgebrochen war. auf einen Öffentlichen Weg einen Schlag gegen Gen Hsls versetzte und ihm die Geldbörse entri?. wegen schweren Raubes eine Gefängnisstrafe von einem Jahr susgesprochen»

Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 261 StPO, des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" sowie des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer die Tat des Beschwerdeführers als schweren Raub gemäß §§ 249, 250

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Abs 1 Nr 3 StGB gewürdigt;

Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint. Wenn die Strafkammer der Einlassung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der Tat stark betrunken gewesen, nicht gefolgt ist und ausführt, "vielmehr konnte nur angenonmmen werden, daß der Angeklagte nur leicht angetrunken war!,

so wollte sie ersichtlich eine Feststellung über den Trunkenheitsgrad des Beschwerdeführers treffen und nicht, wie die Revision geltend macht, lediglich untersieilen,

daß der Angeklagte nur leicht angetrunken war. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen nicht ausärücklich erörtert. ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Beschwerdefuhrers zur Zeit der Tat durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war \BGCHSt 1. 384), Aus dem Urteilszusamnen -

Enz 1 FE 2 ui

hang ergibt sich jedoch als Überzeugung der Strafksmer, daß der Alkoholeinfluß nur geringfügig und daß der Angeklagte nur leicht angetrunken war- Es ist daher auszuschließen, daß das Landgericht, das über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten Zeugen sowie den Landgerichtsarzs als Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten ersichtlich zu eigen gemacht hat, den Begriff der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB verkannt hat. Nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters war die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.

Das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat zum größten Teil in den Feststellungen des Urteils keine Grundlage und ist, soweit es verfahrensrechtlicher Natur ist, in un-

zulässiger Weise nachgebracht. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger'