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BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 4 StR 78/56

4. Strafsenat

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_4_ FR. 78/56_

2224 027

Im Namen des Yoelilkes

In der Strafsache

gegen

1. die Prostituierte Hildegard 8 «EEE» ;

- geborene HB, ohne festen Wohnsitz, geboren am U Fr re

2. den Seemann Herbert 2 aus M „geboren am BD 925 in SWR, Kreis B ,

wegen geneinschaftlichen schweren Diebstahls u.&.

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der beilgenonmen haben:

Bindesrichter Krumme ., als Vorsitzender,.

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesonvalt iD in der erhandlung 3 Sberstaatsanwalt Dr.Dr. EB | bei der Verkündung

als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

für Rechtzerkannts

Auf die Revision der Angeklagten segEED wird das

‚ Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Novem-

ber 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch. Diese Aufhebung erstreckt sich auf den Verurteilten Ziegler.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe

Pe Ze

verworfen, daß die Beschwerdeführerinvon der Anklage der Hehlerei im übrigen (Nr. 4, 6, 7, 8 u. 19 des angefochtenen Urteils) unter ÜÜberbürdung der Kosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.

. Von Rechts wegen

»..

un. Manan Ang man ihn Ge mm une man murmen

Die Angeklagte hatte in einem Bordell in Hannover, in dem sie damals als Prostituierte lebte, die wegen ‚schweren Diebstahls vorbestraften Arbeitslosen r> ‚und zB kennengelernt, die ‚dort 'Goldgachen verkaufen wollten. Sie sagte ihnen, daß sie Textilwaren, besonders, Damenstrünpfe und Unterwäsche, ‚Fn ihren Kreisen

‚absetzen. könne. Darauf führten beide - zum Teil ge-

meinschaftiich - eine Reihe von Einbruchdiebs tählen aus ‚und entwendeten Damenstrünpfe, Wäsche, Kleiäungsstücke,. Stoffe, Pelze, Lederwaren, Fotoapparate, Schmucksachen ... und Uhren in großen liengen. Sie brachten aie Diebesbeute zu Frau Sf ] in das Bordell, die ihnen beim Verkauf half und auch einen Teil für sich selbst erwarb. ‚sie wußte, daß vB und zu Einbrecher waren und die Sachen gestohlen hatten. In einen Falle fuhr sie mit ihnen zum Tatort nach Herford und übernahm die Rolle eines Warnpostens, während rg und > aus einem : Verkaufspavillon Lederwaren stahlen. ‚Auch an dem Verkauf dieser Gegenstände beteiligte sie sich. Sie wurde wegen gemein- ‚schaftlichen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzter ‚gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei ‚Jahren Gefängnis verurteilt; ru und zB erhielten ‚mehrjährige Freiheitsstrafen wegen schwerer Diebstähle.

- Die Beschwerdeführerin, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und das Strafmaß. Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels liegt indes nicht vor. Die Revision kann nur zum Teil ürfolg haben.

I. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls kann im. Ergebnis nicht aufrechterhalten werden.

Nach der Sachverhaltoschilderung. war ra zuerst ‚allein nach Herford gefahren und. ‚dort in das. Lederwarengeschäft eingebrochen. Mit der Diebesbeute suchte er sogleich Frau s> auf, wo er auch zn entraf. Als er von. seinem Einbruch erzählte, "schlug HU] im Beisein von Frau sm vor, sogleich nochmals zusammen nach Her rford zu fahren und aus :dem’ Geschäft weitere Waren zu entwenden. Auch Frau si war damit einverstenden und, besorgte sogleich für alle ‚drei Rückfahrkarten nach Herforä. Sie fuhren dann mit ‚dem nächsten Zuge dorthin und. begaben sich gegen drei Uhr nachts zum Tatort, wo Prau sum» sich erbot, als Warnposten aufzupassen . und bei Gefahr zu klopfen. Demgemäß wurde der weitere ‚Diebstahl von PP uni zß@ ausgeführt, während

Fren a Schmiere stand. .

Mit Recht hat die Strafkamner allerdings eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an diesem Diebstahl als Mittäterin angenommen. Hierzu ist keine Teilnahme an der Wegnahmehandlung selbst erforderlich, vielmehr genügt "jede - auch eine nur geistige - Unterstützung des Diebstahls, sofern die Angeklagte ihn als eigenen wollte.

Das ist im Urteil eindeutig festgestellt; denn Frau SB 72t vor üem Geschäft aufgepaßt und dadurch

"ihre bewußte Mittäterschaft ausgeübt, sie hat die Tat ebenso wie die beiden anderen als ihren gemeinsamen Diebstahl gewollt". Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen, indem sie anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere, der Beschwerdeführeril

günstigere Auslegung des Beweisergebnisses zu setzen sucht:

Die Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 245 Abs 1 Nr 2 StGB auf die Tat der Beschwerdeführerin, die bei dem Einbruch selbst nicht beteiligt war, setzt indes voraus, daß die erneute Wegnahme.von Waren aus den Herforder Geschäft einen unselbständigen Teilakt einer mit dem Einbruch begonnenen Fortsetzungstat bildete und die Ängeklagte bei Leistung ihres Matbeitrags nicht nur den voraufgegangenen Einbruch kannte, sondern.auch den Gesamtplan des Mittäters ao} der seinem Verhalten erst die rechtliche Natur eines einheitlichen Verbrechens, einer fortgesetzten Straftat, gab (BGHSt 2, 344, 346):

Schon. die Annahme der Strafkamner, daß es sich hier um einen fortgesetzten schweren Diebstahl des Mittäters PD handelte, in den die Angeklagte zusammen mit zu später eingetreten. sei, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht rechtsbedenkenfrei. Tg hatte, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, "nicht von vornherein zwei Diebstähle geplant und wollte nicht in zwei verschiedenen selbständigen Straftaten stehlen, sondern seinen Einbruchdiebstahl. als solchen fortsetzen und mit Hilfe der beiden Mittäter mit größerer Beute zu Ende führen", In diesem Zusammenhang ist nicht deutlich ausgesprochen, ob TB schon vei Ausführung des Einbruchs vorhatte, später nocheinmal an den Tatort zurückzukehren und dort weitere Waren zu entwenden, oder ob er den Vorsatz, !den Einbruchdiebstahl fortzusetzen", erst im Bordell in Hannover faßte, als er dort > bei Frau su» antraf., Nach der Sachverhaltsschilderung erzählte er ihnen zwar von seinem Einbruch, der Vorschlag, noch einmal nach Herford zu fahren und aus dem erbrochenen Laden weitere Sachen wegzunehmen, ging aber nicht von ihm selbst, sondern von ZMm aus. Hiermit erklärten sich FEED uni Frau SED einverstanden. Diese Umstände sprechen dafür, daß PD sich erst auf den Vorschlag

> hin entschloß, zum Tatort zurückzukehren unä dort weiter zu stehlen. In diesem Falle wäre der Einbruchdiebstahl schon vollendet gewesen; der auf Grund eines neuen Tatentschlusses ausgeführte Di ebstahl würde eine selbständige Straftat darstellen.

Ob PD seinen Tatgeniossen vor'Begehung des weiteren Diebstahls zu erkennen gegeben hat, daß er von vornherein ‘die Absicht hatte, später von Hannover aus nochmals nach Herford zurückzukehren, . ün aus dem erbrochenen Verkaufspavillon weitere Waren. zu stehlen, kann den Urteilsfeststellungen. ebenfalls nicht entnommen werden.

Nach alledem muß das angefochtene Urteil in diesem Falle, und zwar gemäß § 357 StPO, auch gegenüber dem wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilten Her- .bert RO, aufgehoben und die Sache insoweit zur Nach-

. holung. der ‚noch erforderlichen fesisteliungen an das Landgericht ‚ zurückv ‚erwiesen werden» Dem steht nic cht erigegen, daß rn selbst nur wegen eines Einbruchäiebs tahls, nicht auch wegen eines weiteren einfachen Diebstahls verurteilt worden ist. Er ist hierdurch keinesfalls beschwert, Ebensowenig wird die Beschwerdeführerin dadurch benachteilist, daß sich der Schuldspruch wegen Hehlerei nicht auch auf den Verkauf der. bei dem Einpruchdiebstahl des Mitangeklas ten O3 ) in Herford’ erbeuteten Lederwaren erstreckt»

. IT. Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlarei ist dägegen rechtlich nicht zu beanstan- . dens “

Die Beschweräeführerin hat bei dem Verkauf der Diebesbeute durch die ihrer Verurteilung zugrunde gelegten. sieben Einzelhandlungen mitgewirkt, einen Teil der Sachen auch für sich erworben und etwas dafür bezahlt; einige Gegenstände erhielt sie zum Geschenk. Sie handelte } gewerbsmäßig ihres Vorteils wegen. Hiergegen hat äie Re- Ä vision auch keine Einwendungen erhoben. Sie beanstandet nur die Strafzumessung, weil nicht berücksichtigt worden sei, daß die Angeklagte den aus der Diebesbeute erzielten K Erlös ganz an die Täter abgeführt und ihnsn außerdem noch

Geld geliehen habe. Die Beschwerdeführerin übersieht in-. des, daß sie die für sich selbst erworbenen Gegenstände zu ausgesprochenen Hehlierpreisen, nahezu geschenkt, erhielt i und dadurch erhebliche Gewinne erzielte. Sie kaufte 10 Paar Nylon-Strümpfe für 25 - 30 DM, einen Fotoapparat für 30 DM. einen Silberfuchs für 25 DM, 3 Brillantringe, 1 Perlenkette und eine goldene Anstecknadel für 30 DM, 200 englische Zigaretten für 530 DM, 4 - 5 Packungen Pralinen, 20 Tafeln '. Schokoläader. und 1.42 Pfund Kaffee für 40 DM. Außerdem bekam sie einen Fotoapparat zum G@schenk und erhielt ein k . Dancnärmbandt ' sowie 5 - 6 Blusen ebenfalls unentgeltlich.

Soweit sie die an sich gebrachten gestohlenen Sschen nicht verkaufte, hat sie sie zur fortlaufenden Deckung eigener Bedürfnisse verwendet, Einem Freier ließ sie 2.B. einen

' Fotoapparat zukommen und bekam dafür Fleisch- und Wurst-

waren. a Mit Recht hat der Tatrichter ausgeführt, daß gerade die | Hehlertat empfindlich bestraft werden müsse; denn die Ange-

klagte hat "beträchtliche Vermögenswerte in Dirnen- und Hehlerkreisen verschleudert". Sie hat durch ihre fortgesetzte Bereitschaft zur Abnahme und zum Absatz des gestohle-

nen Gutes den Dieben Rückhalt geleistet und es ihnen ermöglicht, die Beute leicht zu Geld zu machen.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Gehimersc chütterung infolge eines Luftangriffs beruft, um ihre beschränkte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, handelt es sich ersicht lich um neues Vorbringen, das in der Revisions- ‚iästanz nicht berücksichtigt werden. darf. Sie hatte in der Hauptverhändlung nur geltend gemacht, ‘sie sei bei der Be- .gehung des Diebstahls betrunken gewesch. ‘Diese Angabe hat ' das Landgericht auf Grund der Aussagen der Mittäter und des vernehmenden Polizeibeamten als unzütreffende Schutzbehauptunig Zurückgewiesen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittelungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten anzustellen.

Ihr Geständnis hat das Landgericht bei Anrechnöng "der Untersuchungshaft hervorgehoben. Es kann daher nur

"Angenommen werden, daß es auch beim Strafmaß nicht unberücksichtigt geblieben ist, Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf, bedurfte es in den Strafzumessungsgründen nicht.

Die Revision ist hiernach insoweit als unbegründet zu verwerfen. Jedoch muß die Angeklagte von den übrigen nicht erwiesenen Hehlereivorwürfen freigesprochen werden, weil der Eröffnungsbeschluß von zwölf selbstänäigen Vergehen ausgegangen ist, während ihr nur sieben Einzelakte einer Fortsetzungstat nachgewiesen worden sinds; denn eine

als seibständige strafbare Handlung angeklagte Tat,

die nicht erwiesen ist, kann nicht einen Teil der abgeurteilten Fortsetzungstat bilden (BGH - IM Nr 7 zu

Krumme | Dr. Augustin Dr. Sauer

Seibert | 0 Dr Hengsberger