Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.04.1956 – 2 StR 60/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 60/56 2243 039
Im YHYamen des volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Helmut R EEE Eu OB. dort seboren am (iD 1927,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat.der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenemmen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter HJoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EREER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, d ustizangestellter GENEER als Urkundebeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts in Aachen vom 6. Oktober 1955 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB in zwei Fällen zu neun 3lonalen Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB und gegen die Strafzumessung und Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist nur insoweit begründet, als der Angeklagte auch nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt worden ist.
1. Das landgericht hat bereits in den Urteilsgründen selbst zutreffend ausgeführt, daß bei der Sachlage nur eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht zu recht-
fertigen ist, da das Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 1
StGB in dem Notzuchtsverbrechen aufgeht (BGHSt 1, 152, 154). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus
. berichtigen. -
2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend die in § 176 Abs 2 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe bei der Strafzumessung nach einer Verurteilung aus § 177 StGB in Betracht gezogen, da an sich die Voraussetzungen des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 vorhanden sind; da das Landgericht die Anwendung des § 44 Abs 3 StGB im Falle Thoma trotz der Annahme, daß der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war, abgelehnt hat, 1äßt die Strafzumessung in beiden Fällen keinen fHechtsfehler erkennen.
Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte wegen des früher begangenen
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einschlägigen Vergehens eine welästrafe dezehlt oder eine (ärsatz-) Freiheitsstrafe verbüßt hat; die Entscheidung der Strafkammer beruht auf der Jberzeugung, daß der Angeklagte trotz Warnung durch frühere Strafe wiederholt riückfällig geworden und deshalb eines Vertrauens auf künftiges Wohlverhalten nicht würdig ist.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalschs iienges Hoepner