Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 5 StR 4/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_4/56 2799 086
ImNamen des Vo Ikes
In der Strafsache gegen
den Gärtner Helmut k ED zu: SEE, dort geboren am EEE 1906,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . SEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Oktober 1955 dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Beleidigungen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Beleidigungen" zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden,
Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte drei Knaben gegenüber unzüchtige Bemerkungen gemacht und dem Schüler StB unter das Hosenbein ‘gegriffen hatte. Die in diesem Verhalten liegenden Ehrverletzungen hat es als eine einheitliche Handlung gewertet.
Die Revision wendet sich gegen dieses Urteil mit sachlichrechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, hat aber sonst keinen Erfolg.
1.) Die Prüfung derProzeßvoraussetzungen ergibt, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts im Falle des Klaus HB ein wirksamer Strafantrag des gesetzlichen Vertreters fehlt.
Der in den Strafakten befindliche Antrag vom 17.Mai 1955 ist von der Kindesmutter unterschrieben worden. Dieser stand aber das Personensorgerecht für den Schüler Klaus He Aamals nicht mehr zu. Denn durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.Januar 1947 war das Jugendamt Tiergarten zum Vormund bestellt worden.
Der Antrag des Stadtvormundes vom 6.Febmar 1956, mit den dieser dem Strafantrage der Xindesmutter beitritt, ist verspätet. Der Amtsvoryund. gibt nämlich selbst an, daß die "Pamilienfürsorge bereits im Juni 1955 von der Strafsache äenntnis erhalten" habe. Die Frist von drei Nonaten ist also überschritten worden. Dann aber kann der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber Klaus HWw strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, so daß der Schuldspruch
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entsprechend zu ändern war. „ines besonderen Freispruches bedurfte es nicht, weil das Landgericht Handlungseinheit zwischen den Ehrverletzungen gegenüber den drei Knaben angenommen hatte und die beiden übrigen Fälle - wie noch darzulegen sein wird - bestehenbleiben.
2.) Im übrigen dringt die Revision nicht durch.
a) Wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, waren die beleidigten Kinder noch zu jung, um rechtswirksam auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre verzichten zu können. Da das Urteil weiter feststellt, der Angeklagte sei auch nicht im Zweifel darüber gewesen, "daß die genannten Zeugen auf Grund ihres kindlichen Alters noch keinen rechten Begriff von der Bedeutung und dem Begriff der Geschlechtsehre hatten", begegnet die Annahme einer Beleidigung der Kinder StB und WERD keinen rechtlichen Bedenken.
Verfehlt ist nämlich auch die Auffassung der Revision, eine Verurteilung nach § 1§ 5 StGB habe zur Voraussetzung, daß "der Angeklagte die Schüler zu: Anhören seiner unzüchtigen Reden verleitet hätte". Die vom Beschwerdeführer hierfür angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichta Braunschweig betrifft nur die Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs 1: Nr 3 StGB. Sie kann daher - wie bei der tatbestandlichen Verschiedenheit auf der Hand liegt - für die Fälle der Beleidigung nicht angeführt werden,
b) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß auch Kinder, die von sich aus über geschlechtliche Dinge sprechen oder sprechen wollen, durch "grob unzüchtige" Äußerungen Erwachsener sittlich gefährdet werden können.
- A -
Unerfindlich ist, weshalb der Tatrichter in Fällen, bei denen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des 8 23 Abs 3 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden hat, die "Frage der Strafzumessung besonders eingehend prüfen" muß. Die Sorgfaltspflicht ist stets die gleiche.
Auch die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat vermag den Strafausspruch nicht zu beeinflussen, weil der festgestellte Unrechtsgehalt der Tat derselbe bleibt. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer bei der Zumessung der
Strafe vor allem vorgehalten, daß ihn auch die Verbüßung
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines früheren Sittlichkeitsverbrechens von der neuen Tat nicht habe abhalten können. Die grob unzüchtigen Äußerungen des Angeklagten hätten sich an drei in einem kindlichen
Alter stehende Jungen gerichtet und seien geeignet gewesen, diese sittlich zu gefährden.
Auch der letzte Gesichtspunkt wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Denn das Fehlen eines Strafantrages im Falle Hi hinderte nicht, das gefährdende Verhalten gegenüber allen drei sindern bei der Strafzumessung in den beiden übrigbleibenden Fällen mit zu berücksichtigen.
-5.
Mit Ausnahme der bloßen Änderung des Schuldspruchs war die Revision daher zu verwerfen.
Die Entscheidung in der Sache selbst entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt