Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 2 StR 10/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 051
> STR 10 /F6 ImNamen ss Volkes3 In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Egon S aus De ‚ geboren am RER in O
wegen versuchten Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstagitsanwalt. Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 27. September 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache In diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückverwiesen. j
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Recht wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Volitrunkenheit verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verietzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs 2 5 2 StPO und ist deshaib unzulässig, Die Sachbeschwerde ist begründet.
1. Als der Förster Ri durch den Kalkuner Wald, seinen Forstbezirk, mit dem Fahrrad fuhr, liefen ihm vier angetrunkene Männer nach, unter denen sich der Angeklagte befand. Einer nahm gegen Reine drohende Haltung ein, ein anderer versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht, Außerdem fielen beleidigende Äußerungen. RER sing daraufhin in die Bahnhofswirtschaft. Dort traf er den ordnungsmäßig zum Jagdaufseher für den Eigenjagdbezirk des Fürsten HR testellten Jagdaufseher TO zu dessen Dienstbezirk der Kalkumer Wald gehörte. FOR forierte Tg auf, die Personalien der vier Angetrunkenen festzustellen. Fi machte sich mit dem Waldarbeiter ggg, dem Eisenbahnbeamten Gig und dem Kaufmann HB auf den Weg nach dem Kalkumer Wald. Dort trafen sie den Angeklagten und seine drei Freunde. a | forderte Nm und CB, die etwa 50 m vor dem Angeklagten und KB gingen, auf, stehen zu bleiben und ihre Personalien anzugeben. Nlp schlug darauf auf GEB ein. Als FU sich zur Wehr setzte, schlug ihn auch CM Der Angeklagte und Kggeilten ebenfäils herbei und schlugen nun gemeinschaftlich mit ihren
Freunden auf FT: SB na HB ein. Der Angektas-- te war hierbei infolge eines Rausches, in den er sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol gesetzt hatte. unzurechnungsfähig 1.8, des § 51. Abs I. StGB.
2. Nach den Feststellungen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe willentlich den äußeren Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt, nicht zu beanstanden. Das Urteil schließt es auch aus, daß der Angeklagte in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt haben könne,
Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht der Strafkammer, auf das Verhalten des Angeklagten treffe die Strafdrohung des § 117 StGB zu, weil Tip sich, als der Angeklagte und seine Freunde ihn angriffen, in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes befunden habe. Der Schutz des § 117 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung einem Jagd- und Forstbeamten nur insoweit zugute, als er innerhalb des Bereichs seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes tätig wird, RGSt 66, 339. Den Inhalt des Jagäschutzes regeln § 23 des Bundesjagägesetzes und § 20 äes Landesjagügesetzes für Nordrhein-Westfalen. Nach § 23 BJG umfaßt der Jagäschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raubzeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Feststellung der Personalien durch TB diente also nicht dem Jagdschutze i.S,. des § 23 BJG,
euch nicht dem Forstschutze., sondern der Verfolguns von Straftaten gegen Rungk, deren die vier angetrunkenen Männer verdächtig waren. Friebel. übte daher nichi sein Amt als Jagdaufseher oder Forstschutzbeamter aus, als er angegriffen wurde, Auch nach § 20 Abs i Nr 1 LJG war er nicht befugt, die Person der vier Angetrun-- kenen festzustellen, weil er sie nicht bei einen Jagdfrevel der in dieser Bestimmung peschriebenen Art betroffen hatte. Deshalb fällt die Handlungsweise des Angeklagten nicht unter § 117 StGB.
Als Jagdaufseher hatte Friebel nach § 25 Abs ?
BJG nur "in Angelegenheiten des Jagdschutzes" die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten, Da die Feststellung der Gruppe des Angeklagten keine Angelegenheit des Jagdschutzes war, durfte Friebel also auch nicht die allgemeine Befugnis der Polizeibeamten, Auskunft über die Person zu verlangen, gegenüber den vier Angetrunkenen ausüben;
3, Die Feststellungen der Strafkammer sind erschöpfend, Es ist nicht zu erwarten, daß eine neue Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, Deshalb 1ä8t sich schon jetzt abschließend beurteilen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung des Angeklagten nur unter § 223 a StGB fällt. Der Schuldspruch erfordert deshalb keine Änderung. Hingegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil er durch den Rechtsirrtum der Strafkammer beeinflußt sein kann.
- A-
Der Senat hat die Sache an die nunmehr zu-
ständige Große Strafkammer zurückverwiesen,
Bal.dus Dr. Dotterweich Werner
Menges Hoepner