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BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 1 StR 57/56

1. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schniedemeister Hans FT MB aus A GE dort geboren au iD 1909;

wegen Unzucht mit Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat RENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .

Die Revision des Angeklagten FB zegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Dezember 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision ist unbegründet.

1.) Das ist offensichtlich im Falle EP: Die Strafkammer ist von der Richtigkeit der abschließenden . Aussage dieses Zeugen, eines früheren Mitgefangenen des Angeklagten, überzeugt. Daher hat sie gegen Gen Grund- ‚satz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verstoßen. - Die Revision mißversteht die Bedeutung dieser Regel. Sie meint augenscheinlich, der Tatrichter hätte die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht erlangen dürfen, weil das Beweisergebnis sie nicht rechtfertige: Damit greift sie jedoch in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist unzulässig. Zugleich wird die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO hinfällig, den die Revision nur aus dem behaupteten sachlichrechtlichen Fehler herleitet.

2.) Auch was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Pi vorbringt, ist nicht stichhaltig. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß in der Hauptverhandlung gegenwärtige Beweismittel nicht erschöpft worden seien (BGHSt 4, 125 f); die geschiedene Ehefrau des Angeklagten hatte übrigens ihr Zeugnis verweigert: Die sachlichrechtlichen Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung:.

Es erfüllt ferner nach den besonderen Umständen des Falles den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB, daß der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt,

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nur mit einer Schlafanzugjacke bekleidet sich in wollüstiger Absicht zu dem nackt im. Bette liegenden, gänzlich betrunkenen TB legte und einige Stunden mit diesen zusammen schlief. Geschlechtliche Handlungen im engeren Sinne sind zwar

nicht festgestellt. Dennoch war das Verhalten des Angeklagten, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu ‘verletzen. Der ‚Angeklagte "handelte, um seine Geschlechtslust' zu erregen, also unzüchtig (BEHSt 1, 293). Er lag mit Bl zusammen in‘

einem Bett, in enger körperlicher Berührung, beging demnach die Unzucht "mit" ihm. (BEHSt T., 48, Bl; 8, 1 £).

Daß Pu sinnlos, betrunken wär, ist dabei uner-

heblich. Anders wie § 175 a-Nr 3 StGB verlangt § 175 StGB nicht, daß der andere Mann an der Unzucht des Täters bewußt und einverständlich teilnimmt (BGHSt 1, 293,

296). Gemäß der Lebenserfahrung ist schließlich die

dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Ansahme nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte, bis er den

‘von ihn verfolgten Zweck geschlechtlicher Erregung er-

“ reicht hatte, also nicht bloß eine flüchtige Zeit-

spanne sich unzüchtig verhielt. Er hat demnach mit

Posi im Sinne des § 175 StGB-Unzucht getrieben

..

nn

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(BGHSt 1, 80; 1, 107, 109). Seine Revision ist somit zu verwerlen.

Dr: Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger