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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 2 StR 37/56

2. Strafsenat

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2243 060

In Namen des Yyolkes

In der Strafsache

gegen

i.) den Ausbilder Jan M aus $

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2.) den Bauarbeiter Erich . aus

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gegen versuchten schweren Raubes u. &.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter‘ Dr. Wiefela als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. bir der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr. iMpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteii des Schwurgerichts in Osnabrück vom 8.September 1955 wird mit der Maßgabe verworfen.daß dir Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse

Von Rechts wegen

Gründes

Die Angeklagten sind wegen versuchten Raübes in einsm besonders schweren Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie häit die Ausführungen des Gerichts zum bedingten Vorsatz für fehlerhaft. In den Darlegungen des Urteils hierüber sleht sie einen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze und auch einen Widerspruch, weil das Urteil bedingten Vorsatz für die Körperverletzung bejaht, für die Tötung dagegen verneint.

Einen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht. Dieses hat bei der Erörterung des bedingten Vorsatzes richtig angenommen, daß dieser nur dann bejaht werden kann, wenn der Täter nicht nur den Erfolg als möglich vorausgesehen, sondern seinen Eintritt auch innerlich gebilligt hat (vgl BGHSt 7, 363, 369). Das Schwurgericht bezieht sich in diesen Zusammenhang ausdrücklich auf das BGH Urteil 1 StR 436,751 vom 2. Oktober 1951 in MDR 1952, 16 und läßt mithin keinen: Zweifel an seiner Feststellung, daß die Angeklagten den Tötungserfolg nicht gewollt haben. Nach dem Sachverhalt ging vielmehr ihr Wille dahin, auf keinen Fall einen Xeuschen zu töten. Auch dem Angeklagten Mn in besonderen, der den tödlichen Schuß abgegeben hat, konnte das Schwurgericht keinen selbständigen, d.h. von den anderen Mittätern

nnechängig gelaßtern Törungsversatz nacnreisen. Tiver diesen Inständen wer für die Annahme sines hedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten überhaupt kein Raum.

Den bedingten Vorsatz der Körperverietzung hat das Schwurgericht hingegen rechtlich einwandfrei bejaht. Es stellt fest, daß die Angeklagten ihre Tat mit Gewalt durchführen wollten und dabei auch Gewalt gegen Personen in Rechnung stellten, deren mögliche Verietzung also als unter Umständen nicht zu umgehende Folge ihres Handelns in Xauf nahmen. Aber nicht nur das. Sie wollsen auch die Xörperverletzung, sofern sie sich im Verlaufe ihres Unternehmens für sie ergab, weil ihnen insoweit — anders als für den Fall der Tötung - der mit dem Raub erstrebte Erfoig vorging. Welcher Art die Gewaltanwendung gegen Persoaen sein würde, war für sie nicht voraussehbar, bestimmte sich vielmehr nach dem in seinen Einzelheiten ungewissen Ablauf des geplanten Unternehmens. .

In diesen Erwägungen des Schwurgerichts ist kein unlösbarer Widerspruch zur Verneinung des bedingten Vorsatzes für die Tötung zu finden. Allerdings ist bei Verletzungen durch eine Schußwaffe nie vorauszusehen, wie und wo die Verletzung erfolgen wird, wenn sie im Handgemenge bei Widerstand des Gegners erfolgt. Das Srteil stellt jedoch nicht darauf ab, daß die Angeklagten mit einer KXörperverletzung durch Pistolenschüsse rechneten. Die Möglichkeit eines Handgemenzges tras für sie in den Hintergrund. Noch Zerner lag für sie, deß dabei zin Mensch getötet werden xönnte. sedenfalls sollte nicht auf

“ehsuhen geschossen werden; es söllten !m Not-

falie nur Schreckschüsse abgegeben werden. Tas

Schwurgericht begeht keinen Rechtsfehler, wenn

es unter diesen Umständen hinsichtlich der doch erfolgten Tötung bewußte Fahrlässigkeit bejaht, bedingten Vorsatz jedoch verneint.

Die Revision bemängelt auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtlich fehlerhaft. Sie ist der Auffassung. das Schwurgerichi habe die Gesichtspunkte der Sühne, der Abschreckung, insbesondere aber auch des Schutzes der Allgemeinheit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.

Auch mit diesem Vorbringen kann sie keinen Erfolg haben. Das Gesetz verlangt nicht die Angabe sämtlicher Strafzumessungsgründe im Urteil. Nur die Umstände sind anzurführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das Urteil ergibt nicht, daß es äle Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung oder den Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten verkannt hat. Denn die untere Grenze des auf Grund des § 44 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmens betrug zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus. Daher ergeben die verhängten Strafen von sechs und sieben Jahren Zuchthaus nicht, daß das Schwurgericht die Gedanken der Sühne und Abschreckung sowie des Schutses der Allgemeinheit unberücksichtigt gelassen hat. Jedenfalls liegt ein Srmessensmißbrauch des Schwurgerichts bei der Strafzumessurg nicht vor.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, daß zu Unrecht neben dem versuchten schweren Raub nach § 251 StGB Körperverletzung nit Todes?o_ge und Zahrlässige

möiung in Tateinheit angenomuen sind. Diese beiden letzten Straftaten können jetzt nicht mehr tateinheitlich zusammentreffen, weil seit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1951 BuPBi ./, 755 die schwerere Straftat des § 226 StGB jeweils kraft Gesetzes den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB umschließt (vgl BGHSt 8, 54). Den Schuldspruch kann der Senat entsprechend berichtigen. Auf den Strafausspruch hat der Rechtsfehler ersichtlich keinen Einfluß.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Baldus Dr. Dotterweich ”. Jagusch

Menges Dr. Wiefels