Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 2 StR 70/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein vermieteter Kraftwagen ist eine anvertraute Sache im Sinne des § 246 StGB (im Anschluß an R6St 4, 386).

Für das Rachschlagewerk ! n I Für die Autliche Sammlung ! 2243 012 N

Gesetz: StGB § 246

Rechtssatz: Ein vermieteter Kraftwagen ist eine anvertraute Sache im Sinne des § 246 StGB (im Anschluß an R6St 4, 386).

Aktenzeichen: 2 StR 70/56 Urteil des BGH vom 13. Närz 1956 LG Landau (Pf,)

Im nkaınen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kokler Heinrich 1 mEiMEEEEEEEEE cu: 1emmp GEB GEB, zevoren zrı 1599 ir CE: zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, . Bundesrichter Prof.Dr. Busch 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau vom 13. Dezember - 1955 wird verworfen. '

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

U

I.

grüuüundldez

Der Angeklagte hat am 12. und 13. September 1955 sich

zwei Darlehen erschwindelt. um Geld zum Spiel bei der Spielbank in Wiesbaden zu ernalten. Im ersten Falle hat er vorgegeben, daß er das Geld zur Rückzahlung eines Darlehens an einen Sparkassenbeamten gebrauche, der es ihm unter Verletzung seiner Dienstpflicht gegeben habe und seine Stellung verlieren würde, wenn er den Betrag nicht sofort zurückerhielte. Im zweiten Falle hat er wahrheitswidrig behsuptet, er gebrauche das Geld zum Abschluß eines günstigen Geschäfts, er könne wegen der späten Stunde das benötigte Geld nicht mehr von der Bank abheben; bis zu der für den nächsten Horgen versprochenen Rückgabe verpfändete er einen angeblich ihm gehörenden, in Wirklichkeit gemieteten Personenkraftwagen. Er ist wegen Betruges im Rückfalle in zwei Fällen, im letzten Falle in Tateinheit mit erschwerter Untserschlagung des Kraftwagense, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, gebildet aus zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus, und zu kebenstrafen verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 St?0.

II. Sachrüges

l. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, daß der

Darlehensgeber CM in seinen Vermögen geschädigt wurde,

als er bares Geld gegen eine Darlehnsforderung an einen Mann ohne flüssige liittel hingeb. Daran ändert weder die angebliche Aussicht des Angeklagten, Geld in der Zukunft

zu erhalten noch der senr zweifelhafte Erwerb eines Pfandrechts an den Krafıwagen durch GEW irgend etwas. Kit kecht weist das Landgericht darauf hin, daß Glaser bei Geltendmachung eines durch guten Glsuben erworbenen Pfandrechts sich dem naheliegerden Einwand der groben Fahrlässigkeit bein Erwerb ausgesetzt hätte. Selbst wenn sich aber die Rechtsgültigkeit des Pfandrechts später herausgestellt hätte,so hatte es doch im Zeitpunkt der Vermögensverfügung nicht den wirtschaftlichen Wert, den Cm zu erwerben sich vorstellte (vgl BGHSt 3, 370).

2, Die Beurteilung der beiden Betrugsfälle als selbständige Handlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriöfe der Revision widersprechen den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

3. techtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Kraftwagen bei IB gemietet,

um verschiedene Verwandte und Bekannte aufzusuchen, die

er um Gewährung von Darlehn angehen wollte. Erst als diese Versuche gescheitert waren, verpfändete er den Kraftwagen en CB, um von diesen das gewünschte Darlehn zu erhalten. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkamnmer, daß der Angeklagte bei Abschluß des Mietvertrages noch nicht an eine Verpfändung gedacht hat. Demgemäß schied eine Verurteilung wegen Betruges gegenüber Ze aus.

Der Oberbundesanwalt hat um Nachprüfung gebeten, ob in Fällen der vorliegenden Art nerschwerte" Unterschla- u gung vorliege. Die Auffassung der Strafkammer entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Danach bedeutet das "Anvertrautsein" im Sinne des § 246 StGB nicht mehr, als daß Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden, die Gewalt über die Sache werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden. Hierfür ge-

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nügt es, daß Besitz oder Ucwahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt sind, sie zurliickzugeben oder

zu einen bestimmten Zwecke zu verwenden (vgl RGSt 4, 3865 6, 117; 29, 239; 40, 223). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den Tatbestand der erschwerten Unterschlagung dem der Untreue anzugleichen, in dem ein besonders über die vertraglichen Beziehungen hinausgehendes Treueverhältnis vorausgesetzt wird. Beispielsweise ist also auch die gemietete Sache anvertraut im Sinne des § 246 StGB, ohne daß die vertraglichen Beziehungen zusätzliche NHerkmale aufweisen müßten.

Der Schuldspruch besteht somit zu Recht:

4. Da auch die Strafzumesrung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Baldus . Busch Dr. Dotterweich Dr. Sckalscha Hoepner