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BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 2 StR 464/55

2. Strafsenat

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2_StR 464/55 2243 054 ..

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In dez Sicherwuigsverfahren gegen

den Schäfer Georg N up aus VE, geboren am (EEE 1925 in VD. zur Zeit vorläufig unter-

gebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr Baldus als Vorsitzender. Bundesrichter Werner Bundesrickter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha “ Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. November 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Straikammer hat die Unterbringung des schwachsintigen Beschuldigten in einer lieil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfairens- und des sachlichen Rechts; sie führt nicht zum Erfolg.

i. Die verfahrensrechtliche Rüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

2. Die auf Crund der Sachrüge vorgenommene allgemeine hachprüfung ergibt keine zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfenler.auch in den beiden Fällen Stil) ist dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen, daß sich der Beschuldigte

der von ihn angewandten Gewalt, also der Tatsache bewußt geworden ist, einem ernstlichen Widerstand zu begegnen. Das gilt erst recht bei den Angriffen gegen die ihm als Schulmädchen bekannt gewesene 11jährige Marlene Mb und gegen die im Wald fiberfallene, ihm völlig fremde Margarete SB. Ov in den beiden P&llen Stil und in Falle Sl auch

der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB vorlag, kann dahingestellt bleiben (vgl BGEHSt 1, 154). Der äußere Tatbestand der versuchten Notzucht lag jedenfalls vor. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, deß bei dem Grade des Schwachsinns und der Art der Taten die Wiederholung ähnlicher Angriffe und damit eine Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit von dem Beschulöigten zu befürchten ist, die nur durch die Unterbringung in einer Heilcder Pflegeanstalt verhindert werden kann. Seine an epileptischen Anfällen leidende Ehefrau ist nicht geeignet, ihn

in hinreichender Weise zu Überwachen; auch sonstige wirk-

same Jberwachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

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Die Reviaion Ist daher zu verwerfen.

Baldus Werner MsaR Dr. Schalscha Hoepner