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BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 2 StR 9/56

2. Strafsenat

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2 StR 9/36 2243 074

Im Hanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauarbe islaw O aus geboren am 25 in (Polen),

wegen kaubes

hat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr.Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. = als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltechaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. Oktober 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Anklage ging dahin, daß der Angeklagte der Hausgehilfin Anneliese OB nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Wald bei Kaiserslautern sowohl den Dirnenlohn von 20 DM als auch eine ihr gehörige Armbanduhr mit Gewalt weggerissen habe, um sich diese Dinge rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision der Staetsanwaltschaft rügt nur die Verletzung des Verfahrensrechts bei der Beweisaufnahme zu der Anklage der gewaltsamen Wegnahme der Armbanduhr. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte bestreitet, der OB eine Armbanduhr weggenommen zu haben. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen ip und Do in der Hauptverhandlung und die dort verlesene polizeiliche Aussage des Zeugen Po haben das Landgericht, trotz erheblichen Verdachtes, nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, weil alle drei Aussagen nur darih übereinstimmen, daß der Angeklagte die Uhr der OggiB weggenommen habe, in allen übrigen Fragen, die damit zusamwenhängen, aber Widersprüche enthalten.

Die Aussage der Zeugin OP hält die Strafkamner u.a. darum nicht für glaubwürdig genug, weil sie in ihrer Strafanzeige angegeben hatte, sie habe nachträglich den Tatort noch einmal abgesucht, da sie zunächst angenommen habe, sie könne die Uhr auch verloren haben. Dies wurde ihr vorgehalten, als sie in der Hauptverhandlung bekundete, sie könne sich genau daran erinnern, daß der Angeklagte ihr die Uhr vom Arm gerissen habe; darauf gab sie nur ausweichende Antworten. Die Revision hält § 244 Abs 2 StPO für

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verletzt, weil das Gericht den Kriminalbeanten, der die Oegel vernommen hatte, nicht als Zeugen über die in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung der OB zehört hat, daß sie schon bei Erstattung ihrer Anzeige gesagt habe, sie habe vorsorglich noch einmal den latort abzesuchr und sich dann erst in eine in der lähe befindliche Gaststätte begeben. Diese Rüge ist scaon darum unzulässig, weil sich weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ergibt, Gaß die Zeugin derartige Behauptungen in der Hauptverhandlung aufgestellt bat. Außerden würde eine solche Aussage Ges Kriminalbeamten den Widerspruch nicht beseitigen, der die Bedenken der Strafkammer gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin begründet hat.

2. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer auch die Vorschrift des § 251 Abs 2 StPO nicht dadurch verietzt, daß sie die polizeiliche Aussage des Zeugen rin verlesen hat, statt die Hauptverhandlung für längere Zeit auszusetzen, um den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln und ihn dann in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Eine frühere Zeugenladung für Pop war mit der Nachricht zurückgekommen, daß der Zeuge nach Auskunft des Hauptzeldeamtes nach München verzogen sei. Das Aufenthaltsermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft war von der Polizeidirektion Kaiserslautern am 13. August 1955 mit der Auskunft beantwortet worden, daß der jetzige Aufenthalt Pi» @ER' ss nicht ermittelt werden könne. Das Gleiche teilte die Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Akten an die Große Strafkammer unter dem 9. September 1955 mit. Deher konnte das Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung annehmen. daß dem Erscheinen des Zeugen unüberwindbare Hindernisse entgegenständen, die seine Vernehmung in der Hauptverhand-

“ lung in absehbarer Zeit als unmöglich erscheinen ließen (vgl BGH 3 StR 629,53 vom 24. Juni 1954). Daß es dann

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später doch noch gelungen ist, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Ladungsmöglichkeit, wie sie dem Gericht zur Zeit der Hauptverhanudlung erscheinen mußte.

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt. '

Baldus Werner .Maaß Menges Hoepner