Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 2 StR 316/55

2. Strafsenat

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2243 07€

ImNamen des Volkes3

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Walter Richarä 1 ED

aus

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GEB; zu: zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Diebstahls i.R. u.a.

hat

der 2. Strafsengat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, ”." Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr.Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach von 28. April 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt. Inscweii grsite er das Urteil mit der Revision an. Sie ist unbegründet -

Der Angeklagte trat in einer Gastwirtschaft an einen Spielautomaten "Novomat" und spielte dort ı5 M- nuten lang. "Dabei ging er nicht korrekt vor, sondern kiopfte mehrfach kräftig mit der Hend gegen den Apparat, ohne vorher den vorgeschriebenen Einsatz von 10 Pfennigen entrichtet zu haben, um den Automaten zum Auswurf der Gewinnreserve zu bringen". Daß sein Bemühen Erfolg hatte, war ihm nicht nachzuweisen, Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls; denn sie enthalten alle Merkmale der §§ 242, 43 StGB (vgl R6St 34, 455 BayObL& NW 1955, 1448, 145 BGH MDR 1952, 563). on on

Die Revision meint, die Annahme der Strafkammer, man könne auf die geschilderte Weise einen Automaten zum Auswurf der Gewinnreserve bringen, sei erfahrenswidrig. Die Strafkammer hat diese Frage offen gelassen und nur festgestellt, daß der Angeklagte sich äurch das Klopfen gegen den Automaten die Gewinnreserve verschaffen wollte. Ob er diesen Erfolg hätte erreichen können, ist rechtlich unerheblich; denn auch der untaugliche Versuch ist strafbar. Deshalb bedurfte es auch keines Gutachtens eines Sachverständigen zu dieser Frage.

- 3 _

Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan. Auch sonst geben die Strafzumessungsgründe zu Bederken keinen Anlaß. Die Kkevision ist deshalb zu verwerfen.

Baldus Werner Maaß Menges Foepner