Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 4 StR 18/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 18/56
Im Namen
2224 021
des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Haustochter Ursula S «> aus Ip: geboren am
a ::55 : ou:
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgeric
jtshofs in der Sitzung
vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
Dr. Augustin
Dr. Seibert Prof.Dr. Tang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Bundesanwal : m in der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Just tizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
£Zür Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Detmold vom
17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden
ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Yerhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die wit der Sachbeschwerde allein gegen die Ablehnung der Strafaussetzung gerichtete Revision muß Erfolg haben. Die Angeklagte hatte als Zeugin im Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes, im Dezember 1953. zunächst uneidlich und dann im Juli 1954 unter Eid ausgesagt, sie habe wäh nd der © Enpfängniseit mit keinem anderen Mann ‚als. d
verkehrt. Diese Aussage war, wie B. unrichtig. Sie "war kurze- ‚Zeit na rikehr mit dem Beklagten . wie sie angab, von einem unbekannt gebliebenen Mann vergewältigt worden. Nach Feststellung der Strafkammer hat sie vor-\, »ätzlich falsch, geschworen..
Das Tandgericht hat die Beschw rdeführerin wegen Meineids ‚zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verubteilt.,Es wurde ihr zugute. ‚gehalten, daß sie zur Zeit der Tat eben erst das
DI, Lebensjahr; vollendet hatte. Sie ist nach dem Eindruck. der
'Strafkammer "offenbar eine noch nicht völlig gereifte Persönlichkeit, die für die ernsten Seiten des Lebens noch wenig Gefühl hat", Das Landgericht hat, weiter berücksichtigt, daß
. die Angeklagte noch nicht bestraft war und ein offenes Ge:
ständris abgelegt hatte, 'Anderseits "hat sie sich aber über. die wiederholten Verwarnungen skrupellos hinweggesetzt und - ‚eine: Unwahrheit völlig eindeutiger Art beschworen: um des Vor- ‚teils. ihres Kindes und damit mittelbar ihres eigenen Vorteils, willen", |
Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat gas Tandsericht abgelehnt und dazu ausgeführt: .
"Die Tat der Klägerin ist gekennzeichnet durch da gewöhnliche Maß von Bedenkenlosigkeit und Leichtfertigkeit gegenüber der ihr eindringlich vor Augen gestellten Wahrheitspflicht unter Eid,. wobei jede Unüberlegtheit auszuscheiden hat und nur der Wunsch nach einem zuver-
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lässigen Zahler maßgebend war. Auch wenn nicht übersehen wird, daß für die Frage einer Strafaussetzung die Vermeidung kurzfristiger Sträfverbüßungen bei Personen, die noch besserungsfähig erscheinen, im Vordergrund stehen soll, verlangt das Rechtsgefühl. der Allgemeinheit doch bei einem so leichtfertigen und zugleich bewußten Bruch der Rechtsordnung, dem Bruch der durch die Heiligkeit des Eides gewährleisteten Prozeßsicherheit, die Vollstreckung der Strafe. Die öffentliche Sicherheit t erfordert in so typischen Fällen die Vollstreckung, wenn nicht die Hemmungen gegen Eidesdelikte, die besonders auch im Bezirk des erkennenden Gerichts in beärohlichem Maße zugenommen haben, noch weiter geschwächt erden sollen. Bei diesen.zwingenden Überlegungen‘ muß auch die für die Angeklagte darin liegende Härte, daß sie nun die beabsichtigte Heirat mit einem Engländer evtl. aufschieben muß, in- Kauf genommen werden." '
Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NW 1955, 996 Nr 15) müssen angesichts des Ausnahmecharakters des § 23 Abs 1 Nr 3 StGB Schwerwiege ende Gründe des Einzelfalls für eine sofortige Yollstreckung vorliegen unä vom Tatrichter dargetan werden.
wenn die Strafkammer von einen ungewöhnlichen Maß von Be-. denkenlosigkeit und Leichtfertigkeit spricht, so findet‘ diese Wertung in den übrigen Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach hat es sich um eine in Unterhaltsprozessen häufige Erscheinungsform des Meineids der Kindesmutter,
d:h. um einen "typischen" Fall (s 5 UA) gehandelt, und zwar un. die Handlung einer nicht völlig gereiften Persönlichkeit, die. für üle ernsten Seiten des Lebens noch wenig Verständnis sufbrachte, Diesen letztgenannten Gesichtspunkt, der gegebenenfalls geeignet sein könnte, das Öffentliche Interesse
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Landgericht bei _ Erörterung der Frage der Alssetzung nicht erwähnt. Hierzu hätte es zumindest Stellung nehmen müssen wie auch zu dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der falschen uneidlichen Aussage, die in dem späteren Meineid aufging (BGH GrSen NJW 1956, 191 Nr 14), noch Heranwachsende war. Ferner ist es rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer im Zusammenhang mit 8.23 StGB von einem "so leichtfertigen und zugleich bewußten Bruch der Rechtsordnung" durch die Angeklagte spricht. Ein Meineid (§ 154 StGB) ist stets ein bewußter Rechtsbruch. Insoweit handelt es sich um Erwägungen, die nur in dem Wesen der Straftat als solcher begründet sind (BGH 4 StR 525/54 vom 2, Dezember 1954).
Der Gesamtinhalt der Ausführungen des Tatrichters könnte übrigens darauf hindeuten, daß er in Meineidsfällen aus allgemeinen Abschreckungssgründen grundsätzlich keine ' Strafaussetaung gewähren will. Auch das wäre rechtsirrig (BEHSt 6, 299, 300). |
Das Urteil ist daher, soweit es ; angefochten ist, mit den Feststellungen insoweit, aufzuheben.
Der Tatrichter hat die Frage einer Aussetzung unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Angeklagten (BGHSt 6, 302) erneut zu überprüfen, insbesondere auch dehin, ob bei der noch jugendlichen, bisher unbestraften Seschwerdeführerin nicht schon der Ausspruch . der Strafe in Verbindung mit Maßregeln nach 88 23 f StGB u genügt, um dem Sühnegedanken und den Belangen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen (BCH in IM Nr 7 zu § 23 StGB; Maassen, HDR 1954 S 3). Daß die Strafaussetzung im Einzelfall eine wenig fühlbare Auswirkung der Strafhoheit darstellen kann, hat der Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 23 ff
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StGB in Kauf genommen (BGH 4 StR 487/55 vom 19. Januar 1956),
Güde nn Krumme Dr. Augustin Beibert Lang-KHirrichsen