Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 5 StR 598/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des volke2,
In der Strafsache 049 gegen
1.) den Handformer Adolf N MED zus NEE, geboren am ED 1909 ir. IemwKreis TEE
2.) den Arbeiter Georg BEEEEEEEED zus NEED, geboren arı EEE 1900 in TB
wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Person unter 14 Jabren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revisionen der Angeklagten WEB und DEEEEEB wirä das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21.September 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
a ränäes Die Strafkarmer hat die Angeklagten wegen gemeinschaft-
Jicher Unzuch; mit einer Person unter 14 Jahren (§ 176
Abs 1 Nr 3 StGB) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Un-
zucht zwischen Männern (§ 175 StGB) jeweils zu einer Ge-
fängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und sie im
übrigen freigesprochen.
Gegen ihre Verurteilung haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfehrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.
i-. Vorfahrensrügen.
1.) Beide Beschwerdeführer sehen einen Verfahrens-
‘ verstoß in folgender Tatsaches
' Der Bröffnungsbeschluß hatte den Angeklagten u.a. zur last gelegt, fortgesetzt handelnd gemeinschaftlich in der Zeit von Herbst 1954 bis Anfang Februar 1955 mit dem 13jährigen Ludwig BOB in mindestens 4 Binzelfällen Un- - zucht getrieben zu Haben.
'Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich mit
Sicherheit nur feststellen, daß die Angeklagten in dem angegebenen Zeitraum an einem nicht näher zu bestimmenden Tage einmal. gemeinschaftlich handelnä mit Ludwig BIEEED unzüchtige Handlungen vorgenommen hätten.
Es verurteilt deshalb die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen dieses einen Falles.
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.
Der Fall, dessentwegen die ‘Angeklagten verurteilt worden’ sind, wird durch die angeführten Zeitangaben und die festgestellten Einzelheiten der Begehung genügend gekennzeichnet und gehört zu der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten "Tai".
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2.) Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Ne fallen, abgesehen von der unzulässigen Protokollrüge, mit der Sachrüge zusammen.
II. Die Sachrüge ist begründet,
1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Der Angeklagte BWdbesuchte in der Zeit von Herbst
1954 bis Februar 1955 öfter den Angeklagten NEE in
dessen Zimmer. Bei solchen Besuchen brachte mehrfach der 13jährige Ludwig BÖMB, dessen Mutter einen Bierhandel
hat, Bier in Nies zimmer, das NM bestellt hatte.
"Bei mindestens einem solcher Besuche ist es zwischen den Angeklagten und Ludwig BöEB zu Unzuchtshandlungen ge-
kommen. Die Angeklagten saßen auf dem Bett, Ludwig auf dem Stuhl. Sie öffneten ihre Hosenschlitze und holten ihren Geschlechtsteil heraus. Sie sagten zu Ludwig Bö@B, er
sollte das auch tun. Ludwig Böietat das. Auf ihr Ver-
langen rieb er zuerst bei dem einen Angeklagten und dann
bei dem anderen bis zum Jamenerguß. Er sagte dann zu den ‚Angeklagten, sie sollten das auch bei ihm machen. Sowohl NG 215 auch DEE haben mindestens einmal an den Gesohlechtsteil des Ludwig BölB gefaßt und daran gerieben. 6 Dabei kam es auch bei Ludwig BB zum Samenerguß.'!'
2. a) Die Revision des Angeklagten NEW sicht einen Widerspruch in den Einzelfeststellungen, die zum Schuldspruch geführt haben.
Hierzu ist folgendes zu sagens
Die Strafkammer stellt zunächst fest, die 'geschiedene Ehefrau des Angeklagten NEE habe am 25.1. 1955 beobachtet, daß der Angeklagte NEW sein Zimmer verlassen habe und während seiner Abwesenheit der Angeklagte DW una Ludwig Bö@b dort verblieben. Durch das Hoffenster habe
gie dann den Angeklagten DW auf üem Bett des NEE sitzen und Ludwigs BB ni‘ geöffneten Hcsenschlitz auf diesem Bett liegen sehen; EB habe dabei seine Hand am Geschlechts+eii des zo gehabt und duran gerieben.
An einer späteren Stelle heißt es dann:
"Die Kammer hat zwar aus den oben angegebenen Gründen keinen Zweifel, daß es zu den von Ludwig BEÖWWB beschriebenen Handlungen gekommen ist, trägt aber im Hinblick auf seine unsicheren Ang.:ben über die Anzahl der Fälle Bedenken, mehr als zur eine einmalige Handlung zu Lasten der beiden Angeklagten festzustellen. Dabei muß offenbleiben, op am 25.1.1955, als die Zeugin NE ihre Beobachtungen gemacht hat, beide Angeklagte rich von Iudwig Bögw haben. befriedigen lassen und ihrerseits bei dem Zeugen onanier; haben - wobei NED das Zimmer verlassen haben mag, VW bei Ludwig BORD önanı erte -, oder''ob diese. Handlungen bei anderen Gelegenheiten vor-:
“ genommen worden sind. Jedenfalls fallen sie
nach der Aussage des Ludwig BöEBin die
Zeit zwischen Herbst 1954 und’ üsm Tag der .
Aufdeckung des Sachverhalts, dem 9.2.1955."
Schließlich führt das Urt eil bei Begründung der Mit-
täterschaft folgendes aus;
Beide Angeklagte haben gemeinschaftlich gehandelt (§ 47 St3B). Denn es mußte, da bei 'beiden Angeklagten nur eine einmalige Unzuchtshandlung festgestellt werden’ kann, -auf Grund der Aussagen des Ludwig BöllliBdavon ausgegangen werden, daß bei dieser Unzuchtshandlung .beide Angeklagte zugegen gewesen sind. Tabei muß festgestellt werden; daß, soweit jeweils nur einer der beiden Angeklagten sich. von Ludwig
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BöllBbefriedigen ließ, der andere diese Handlung billigte und nicht nur dem Treiben des anderen nicht widersprach, sondern sich darüber in Wollust freute. Bei beiden bestand Einigkeit über die vorzunehmenden Handlungen. Sie wurden daher von einem gemeinschaftlichen ‘/illen geleitet. !"
b) Es ist den Beschwerdeführern zuzugeben, daß diese
verschiedenen Stellen sich nicht ohne weiteres miteinander .
vereinen lassen.
aa) Die Beschwerdeführer legen offenbar das Urteil dahin aus, daß die Strafkammer, die zunächst den Vorfall vom 25.1.1955 so, wie er von Frau WW nach ihrer Bekundung beobachtet worden ist, feststellt, später sagen will, es sei möglich, daß an diesem Tage Überhaupt keine Unzuchtshandlung vorgenommen worden sei, sondern daß es nur an einem anderen Tage zu den von BöllBbekundeten ungüichtigen Handlungen gekommen sei.
Würde man das Urteil so auslegen, so wäre es widerspruchsvoll. Auf dem Widerspruch könnte das Urteil auch beruhen, weil die Glaubwürdigkeit der Frau NEEMb in Frage gestellt sein könnte, wenn das Gericht von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht überzeugt wäre, die Feststellungen aber u.a. auch auf die glaubwürdige Aussage der Frau NE gestützt sind.
bb) Denkbar ist aber, daß das Urteil in Yahrheit folgendes sagen will: Am 25.1.1955 hat DEE vei DöE> onaniert, während NW das Zimmer verlassen hatte.
1.Höglichkeit; An diesem Tage hat, che NÜB das Zimmer verließ, BÖ@B nacheinander bei beiden Angeklagten onaniert und NW nat hinterher, möglicherweise auch erst, nachdem er wieder ins Zimmer zurückgekommen war, bei Bö@ onaniert.
2.Möglichkeit;: Beide Angeklagten haben an einem anderen Tage erst BöllBbei sich onanieren lassen und
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alsdann bei ihm onaniert.
Im zweiten Palle hätte zwar EElW an zwei verschiedenen Tagen mit BößPUnzucht getrieben; da das Gericht aber die erste Möglichkeit nicht ausschließen konnte, konnte es ihn nur wegen eines Falles verurteilen.
Legt man das Urteil so aus, so ist es widerspruchsfrei, Ob sich diese Auslegung dem Urteil zwanglos entnehmen läßt, kann dahingestellt bleiben, da es ohnehin zus anderen Gründen aufgehoben werden muß,
3.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten N führt die Strafkammer nur folgendes auss
"Es besteht kein Anlaß, an der Zurechnungs- . fähigkeit der beiden Angcklagten zu zweifeln. Nach der Aussage des Ludwig BölllBnmögen die ‚Angeklagten zwar, wenn er sie besuchte, Bier getrunken haben. Weder Eb noch NEE haben aber nach der Bekundung des Zeugen derart unter Alkoholeinwirkung gestanden, daß sie nicht mehr wußten, was sie taten. . Auch die Tatsache, daß der Angeklagte mn einmal eine Kopfverletzung erlitten hat, bietet nach dem Gutachten des Sachverstänie digen, Antsarztes Dr.Hummel, keinen Anhalt dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten NEW cingeschränkt ist. Diesem wohlbegründeten Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlossen. Der Sachverständige hat bei mehreren Untersuchungen festgestellt, daß Ne versucht hat, den objektiven Befund durch Simulation zu verschleiern. Er hat aber dann, wenn er abgelenkt wurde, auf die angestellten Teste normal reagiert. Auch scin Verhalten in der Hauptverhandlung hat nach dem Guta:hten des Sachverständigen nicht auf irgenäwelche Ausfallerscheinungen schließen
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lassen. Die Untersuchungen haben keinen Anhalt für cine Hirnverletzung des Angeklagten ergeben. Der Angcklaste NEW ist daher in vollem Umfange zurechnungsfähig, !"
Sowcit die Strafkammer die Möglichkcit einer Unzurechnungsfähigkcit oder verminderte zurechnungsfähigkeit beider Angeklagter infolge Alkoholgenusses verneint, ist die Begründung unzureichend. Unzurochnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses setzt nicht voraus, daß der Angeklagte bei seiner Handlung nicht mehr wußte, was er tat. Entscheidend ist, ob der Angeklagto trotz der Trunkenhoit das Unerlaubte seiner Handlung einsehen konnte und ob er in der Lage war, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, bezw. ob die Fähigkeit hierzu wesentlich herabgesetzt war. Darüber enthält das Urteil nichts. Aus diesem Grunde muß os aufgehoben werden.
III, - Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen,
1.) Bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin NEE Könnte dcr von der Strafkammer auf va Ss ı2 geschilderte Vorfall auch Anlaß zur Prüfung der Frage geben, ob aus ihm zu folgern ist, daß Frau NE cin besonderes Interesse an der Verurteilung dor Angeklagten hatte, Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkamner. den Vorfall bisher, soweit orsichtlich, nicht geprüft, |
2.). Bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen BÖED empfiehlt es sich auch, genaue Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise der Zeuge MM an 9.2.1955 den Ludwig Bößipefragt hat. Die Möglichkeit liegt nicht völlig fern, daß der Zeuge durch ungeschicktes Befragen
in dem Jurgen den Eindruck erweckt hat, er solle unbedingt unzüchtige Handlungen mit den Angeklagten zugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr,Rotberg Sarstedt Dr,Koffka Schmidt Schmitt
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