Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 31.01.1956 – 5 StR 635/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. in F w
2199 955
5 StR_635/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Stanislaus G >
aus AM (Kreis CE <CEEEEEEEED, geb:ren am EB 1912 in TEE (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Blutschande u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt EEW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 8.November 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben,
1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit es den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Abhängigen und mit versuchter Notzucht verurteilt hat (Fall vom 4.Septenber 1955),
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2. im Strafausspruch in den beiden anderen Fällen (vom 20.und 27.August 1955),
In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten
der Revision, an das Landgericht zurlickverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
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- 3.
Gründe§
Der Angeklogis hat am 20. und am 27. August 955 verr achtzehnjährigen Tochter Gisela geschlechilich zu verkehren, Am 4.Septenber 1955 hat er versucht, sie auf die Couch zu werfen, um mit ihr den Geschlechtsveikchr auszuüben. "Da sich Gisela heftig zur Wehr setzte, ließ er schließlich von ihr ab." Die Straf-
"kammer hat ihn wagen versuchter Blutschande in Taveinheit
mit versuchter Unsicht mit Abhängigen in drei Fällen, darunter in einem Falle (dem letzten) auch mit versuchter Notzucht, zu einer Gezamtstrafe yon zehn Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revision des angekiagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts urä des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg,
Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs 1 StPO) deckt sich mit der Sachrüge und bedarf deshalb keiner be- . sonderen Erörterung.
Hinsichtlich der Tat vom 4, September 1955 führt die Sachbeschwere2 schon. deshalb zur Aufhebung, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB aus : Gründen abgelehnt hat, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte vor dieser Tat auf einem ‚Betriebsausflug "tüchtig dem Alkohol. zugesprochen": hat; an anderer Stelle ist von "sehr erheblichen Alkoholmengen" die Rede, die er bei dieser Gelegenheit getrunken hat. Das Urteil fährt fort;
"Gleichwohl ergibt sich aus der Tatsache,
daß er sehr wcoh!. in der Lage gewesen ist,
über den gesamten Geschehensablauf in der fraglichen Nacht ins einzelne gehende Angaben zu machen, abgesehen von dem, was sich nach seinem fehlgsschlagenen Anschlag ereignet hat, daß er weder sinnlos betrunken noch in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann."
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Der Alkoholrausch schließt die Zurechnungs?ähigkeit nicht erst dann aus, wenn er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. "Sinnlose Trunkenheit", bei der Jenand nicht weiß, was er tut, ist überhaupt kein Fall, in den § 51 StGB angewendet werden könnte; hier würde es vieluehr schon an (natürlichen) Vorsatz und damit an einer Handlung fehlen, die den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte. Ob § 51 Abs 1 oder 2 StGB angewendet werden kann, ist erst dann zu prüfen, wenn der Rausch nicht "sinnlost war. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 63,46; 64,349) und dos Bundesgerichtshcfs (BGHSt 1,384; vgl. auch BayObI@St 1953,143 = mw 1953, 152324),
Daß der Angeklagte "ins einzelne gehende Angaben!" über den Geschehensablauf gemacht hat, läßt sich hier schon deshalb nicht zur Begründung seiner Zureohnungsfähigkeit enführen, weil die Strafkammer üissen Angaben nicht uneingeschränkt folgt. Sie hält mehr für erwiesen, als der Angeklagte zugibt. Im übrigen kann sich aus einer völlig wahrheitsgeireuen und vollständigen Darstellung des Angeklagten zunächst nur ergeben, daß er sich an den Ablauf erinnert. Eine solche spätere Erinnerung kann nach einem Alkoh-Irausch erfahrungsgemäß auch dann vorhanden sein, wenn der Rausch die Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, «der die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigte oder erheblich verminderte, Insbesondere kann das Hemmungsvermägen auch dann ausgeschaltet gewesen sein, wenn die spätere Erinnerung vollständig ist. Wenn "sehr erheblicher! Alkcholgenuß feststeht oder nicht widerlegt werden kann, bedarf das besonders sorgfältiger Prüfung.
Schon aus diesem Grunde mußte die Verurteilung im Fall vom 4.September 1955 aufgehoben werden. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die bisherigen, allzu knappen Feststellungen über die beabsichtigte Gewaltanwendung zu ergänzen. Es ist nicht frei von Widerspruch, wenn nur "auf Grund des glautwürdigen Geständrisses" des Angeklagten festgestellt wird, er sei entschlossen gewesen, seine Tochter
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mit Gewalt zur Dulävng des Beischlafs zu nötigen, obwohl er - wie dans Urteil selbst hervorhebt - gerade das bestreitet.
Dadurch, daß das Landgericht die Strafe dem § 173 Abs 1 StGB und nicht dem $ ı77 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Zegen den Schuldspruch in den beiden ersten Fällen bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Zu näheren Erörterungen über die etwaige Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB war hier kein Anlaß, weil der Angeklagte an diesen beiden Tagen nicht so viel getrunken hatte wie am 4.September 1955.
Der Strafausspruch war jedoch auch in den beiden eräten Fällen schon deshalb aufzuheben, weil er von der Verurteilung im dritten Fall - den die Strafkammer als den bei weitem schwersten ansieht - beeinflußt sein kann. Es wird dem Landgericht nahegelegt, die Anwendbarkeit des § 51 Abs _2 StGB auf die beiden ersten Fälle unter Berücksichtigung des oben zu cem dritten Fall Ausgeführten nochmals zu überprüfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.-
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Schnitt Börker