Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 438/55

2. Strafsenat

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.m Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Zrüheren „chneider, jetzigen Büroangestellten Robert

ED zus SEE Schoren am gu 1516 in

COM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Hännern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Eundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Wh in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht in Bonn zurückrervwissen.

Von Rechts wegen

zu 439/5 2243 072 =

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr 5 StGB und eines Vergehens nach §§ 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrlüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des ’'§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angibt, die den Verfahrensmangel enthalten; sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen auf die Peweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann.

Dagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge verenlaßte Nachprüfung folgenden Rechtsfehler:

Der Angeklagte leugnet in beiden Fällen, irgendwelche unzüchtigen Handlungen mit dem in seine Wohnung aufgenommenen 16-jährigen Horst | begangen zu haben. Das Landgericht glaubt der entgegengesetzten Aussage des uneidlich vernon enen Zeugen Ib Gegenüber etwaigen Zweifeln, die aus dem jugendlichen Alter und der Tatsache hergelcitet werden könnten, daß er vor seincm zweiten Zusammentreffen mit. dem Angei:lagten den Heimleiter IB dcs Theodor-Hürth-Heuses in KUEEEp velogen hatte, hält das. Landgericht Tas /-ussage für "in besonderem llaße durch die Tatcacte orhüärtet, daß nach der bestimmten Bekundung des Zougen der Angeklagte diesen bein Zusawmentreflen im Gebäude der Kriminalnolizci em 2. Hai 1955 vor der Vernenmung @urch die Dirklärung, er werde alles abstreiten und dsr Zeuge solle das auch tun, zu einer unrichtigen Aussage zu veranlas-

sen suchte"; wenn der Zeuge sich darnach gleichwohl durch | seine Bekundungen über die geschilderten Unzuchthäandlungen‘. selbst mitbelaotet habe, stehe die Wahrheit seiner Aussage und seine Glaubwürdigkeit außer Zweifel.

Lier folgert das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen aus einem Obersatz, der selbst wieder die Glaubwürdigkeit desselben Zeugen vorauusetzt, Da die Festetesllung des Sachverhalts zu beiden Anklagepunkten auf diesem Denkfehler mit beruht, muß das Urteil in vollem Umfang auf- ; gehoben werden.

Fa PI’P ep)

Dr. Dotterweich- Werner Dr. Schalscha

Menges Hoepner