Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 416/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F 2 stR 416/35_ 2243 094
Im Nanen des Volkes’
In der Stralsache gegen
den Schausteller Adam Johannes Wilhelm 2 iM a.s
B ‚ dort geboren arı B 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft. - Sachbezeichnung: Ab u:a- --
wegen schweren Diebstehls i.R. u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Zundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beieitzende Richter, Bundesanwalt Dr. gg in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 29. Juli 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Gäie Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls, je in zwei Fällen und sämtliche straftaten begangen unter den Voraussetzungen des stralschärfender Aückfalls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worüen.:
‚kit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts.
Verfahrensrechtlich rü;t er insbesondere, daß das'Gericht mit einer unzutreffenden 3egründung die Vernehmung des von seinem Verteidiger benannten Zeugen Waldenar Din abgelehnt habe. Es habe den Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen, weil er selbst der 3eteiligung an dem strafbaren Tun des Angeklagten dringend verdächtig sei und deshalb seine Vernehmung sich als eine reine Formsache darstelle. Der benannte Zeuge sei nachder Ansicht des Gerichts jedoch lediglich dringend verdächtig, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. kin sicheres Urteil hierüber habe es nicht treffen können. Die Aussage eines
solchen Zeugen hätte das Gericht nicht als für die Feststellung der Wahrheit unerheblich, d.h. völlig ungeeignet, ansehen dürfen,
zumal es seine Feststellungen gegen den Angeklagten gerade auf Bekundungen von Personen gründet, die ohne Zweifel an dem strafbaren Tun des Angeklagten beteiligt gewesen seien. Das Gericht hätte daher zumindest in die Vernehmung des Zeugen DEE eintreten müssen, um sich auf Grund dieser Vernehmung ein Bild zu machen.
Dieser Angriff der Revision greift durch.
über den Wert eines Zeugenbeweises kann in der Regel erst nach seiner ordnungsmäßigen Erhebung entschieden werden. Fur dann. wenn der gänzliche Unwert der Aussage eines Zeugen von
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vsrnberein wit Sicherheit Zeststelt. kann von seiner Vernejmung adgesshen werden. Nur denn ist das Beweismittel völlix ungeeignet (vgl 36H Urteil 4 St? 550/51 vom 18. 0ktober 1951 in NIJ% 1952, 191).
Zwar ist die Strafkammer nach ihrem ablelinenden Beschlu3 der Auffassung gewesen, der als Zeuge benannte Dun sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Zur Begründung hierfür führt sie jedoch lediglich an, er sei der Beteiligung an der Tat des Angeklagten dringend verdächtig, so daß seine . Glaubwürdigkeit aufgehoben sei.
Die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen, weil er ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, ist eine dem Tatrichter sonst grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Als Ausnahme dieses wesentlichen Grundsatzes des Verfahrensrechts muß sie auf besondere Fälle beschränkt bleiben-Die Prüfung darüber, ob das Beweismittel völlig ungeeignet ist, muß das Gericht ganz unabhängig von dem Ergebnis der bis dahin von ihm durchgeführten sonstigen Beweisaufnanme vornehmen. Die besonderen tatsächlichen Umstände, die im Sinzelfalle den gänzlichen Unwert der Aussage des Zeugen ergeben, müssen eingehend festgestellt und in dem ablehnenden
"Beschluß näher dargelegt werden, um dem Revisionsgericht Jie
rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.
Bloße Unglaubwürdigkeit für sich allein macht den Zeugen noch nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (vg1 RGSt 77, 198. 2005 RG HERR 1939 Nr 359). Erst besondere Umstände des Einzelfalles, die darüber hinaus für den Nachweis des völligen Unwertes der Aussage unterstützend hinzukommen, ermöglichen die Ablehnung des Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 63, 329, 332).
Derartige besondere Umstände, die - von gesundheitlichen Ausfällen in der Person des Zeugen abgesehen - dessen Glaub-
“ürdigkeit völlis aufneben, können ihrer Art nach ganz ver-
schieden sein. So künnen Vorstrafen des Zeugen, inshesyardere
seine Verurteilung wegen Talscher Aussage odsr neinellis,
ferner die Tatsache. daß er mit den Täter verwandt. verheirstet,. veriobt oder verschwägert ist, sowie auch der instand, daß er selbst an der etrafbaren Hanälung, die Gegenstand der Untersuchung ist, beteiligt gewesen ist, in Verbindung mit anderen, in der Person des Zeugen begründeten und ihm daher eigentümlichen, den Wert seiner Äussage besonders in Frage stellenden Verhältnissen, zu dieser Entscheidung führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß dem Tatrichter im allgemeinen
eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung verboten ist, reicht es hierbei zur Begründung der Ausnahme in der Regel nicht aus,
daß nur einer der bezeichneten Umstände bei dem Zeugen vorliegt, um seine Ablehnung als völlig ungeeigustes Beweismittel zu rechtfertigen. Denn auch in diesen Falle ist seine Aussage noch geeignet, zur Erforschun:. der Wahrheit beizutragen; sie ist also nicht gänzlich wertlos (RG ERR 1939
Nr 1209). Daß diese Überlegung nicht nur gedanklich begrün- He det ist, sondern auch in der Wirklichkeit zutrifft, so daß
ihr Rechnung getragen werden muß, bestätigt gerade der vorliegende Fall. SZier stützt die Strafkammer ihre Feststellungen zur Schulä des Angeklagten wesentlich auf die Angaben zweier Mitangeklagten, die als Kittäter verurteilt sind, obwohl diesen gegenüber zwei andere Mitangeklagte sich in der Hauptverhandlung abweichend geäußert haben; nach deren Vorbringen kam eine Beteiligung des Angeklagten an den Straf-- testen nicht in Betracht. Auf diese besondere Gestaltung des Falles weist die Revisionsbegründung mit Recht hin. Denn unter solchen Voraussetzungen läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß den Bekundungen des Zeugen Ds ch \ noch ein gewisser 3eweiswert zukommen kann, wenn sie durch j ordnungsmäßige Vernehmung erhoben werden. Wegen des dringenden Verdachts seiner Teilnahme an der Tat allein äurfte daher der
Zeige DE :: ic: i als eiu völlig ungeeiznetes Deweie-- mittel abgelehnt werden. Andere Gründe. die Gazu peitragen. seine Glaubwürdigkeit aufzuheber, sind in dem Beschluß ües Gerichts nicht angeführt.
Die Sitzungsniederschrift gibt nun zwar Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge DM sin unerreichbares Beweismittel war (vgl dazu RGSt 52, 42). Der Tatrichter hat dies aber nicht festgestellt und insbesondere die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen nicht mit seiner Unerreichbarkeit begründet. Mithin kann auch nicht das Revisionsgericht von einem solchen Sachverhalt ausgehen und Folgerungen daraus ziehen, zumal die Möglichkeit offen ist, daß der Angeklagte wegen seiner persönlichen Beziehungen zu dem Fersonenkreis, in dem der Zeuge lebt, ihn auch bei Abwesenheit ausfindig machen lassen kann.
Wegen der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags, der die Vernelmung des Zeugen DB zun Gegenstand hat,
ist hiernach die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten |
in vollem Umfange geboten. Der Beweisamtrag betrifft alie Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt sind, und berührt zugleich die Glaubwürdigkeit der MHitengeklagten, auf deren Bekundungen die Strafkammer ihre Feststellungen zur Schuld des Angeklagten stützt. |
Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf bei der damit gebotenen Aufhebung des Urteils keiner näheren Erörterung. Es hat sich als unbegründet erwiesen. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat bei den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Urteil, mit denen die Strafkammer begründet, warum sie bei dem Angeklagten die erlittene Untersuchun; shaft nicht auf die Strafe angerechnet hat. 3ei seinem frechen Leugnen hat ihn das Gericht als einen beson-
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ders gefährlichen und wneinsichtigen Rechtsbrecher angesehen.
Dies rechtfertigt nach 3CHSt 1. 107 die Nichtenrechnung der
Intersuchungshaft. Die gegenteilige Meinung Jer Revision ist
nicht begründet,
Dr. Dotterweich werner Dr, Schalscha Menges Hoepner