Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 24.01.1956 – 5 StR 567/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'5 stR_ 567/55 2 799
ImNamen des Volkes 055
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Georg > EEE zus FEED, geboren am EEE 1917 in HE (Oberschlesien),
wegen Steuervergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt}
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.August 1955 aufgehoben.
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Angeklagte zu Freiheits-, Geld-und Wertersatzstrafe verurteilt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens werden, soweit im Urteil vom 3.November 1951 die Einziehung angeordnet worden ist, dem Angeklagten auferlegt. Im übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte war am 3.November 1951 wegen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, zu 5000 DM-West Geldstrafe, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis, und zu einer Wertersätzstrafe von 700 000 DM-West verurteilt worden. Zugleich war die Einziehung von 2605 Paketen mit Lebensmitteln ausgesprochen worden,
Dieses Urteil hat der erkennende Senat am 4.September 1952 auf die Revision des Angeklagten "nur bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen" aufgehoben. In diesem Umfange . ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden,.
Die Strafkamner hat. den Angeklagten nunmehr "in Ergänzung des Urteils von 3, ‚November: 1951 zu einer Wertersatzstrafe von 238' 684,60 DM-West" verurteilt, en deren Stelle, wenn sie nicht beigetrieben werden kann,. für je 20 000 DM-West ein Tag Gefängnis, tritt.
Die Revisiön des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des: sachlichen Rechts,
Auf die Verfahrensböschnerde, die 88 230, 233 StPO seien verletzt, braucht der Senat "nicht einzugehen. Der Angriff könnte im günstigsten Falle dazu führen, daß die Wertersatzstrafe wiederum aufzuheben und die Sache in diesem beschränkten Umfange erneut en das: Landgericht zurückzuverweisen wäre. Auf diese. Frage kemmt es jedoch: nicht’ an. Denn bereits jetzt ist das ganze Verfahren, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, nach § 3 StFG 1954 einzustellen, -
Das Landgericht, das die Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint, hat- dazu . folgendes festgestellt:
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"Der Angeklagte, der ausgebildeter Innenarchitekt ist und vor dem Kriege Teilhaber eines Möbel- und Inderwarengeschäftes in Oberschlesien ‚war, trug während des Krieges mehrere Verwundungern davon. Er ist aus diesem Grunde 50% schwerkriegsbeschädigt und bezieht eine entsprechende Rente."
nach. dem Kriege konnte der Angeklagte nicht in seine
“ Heimat zurückkehren und fand zunächst, Aufnahme bei seinen
Schwiegereltern in Frankfurt an ‚lain. ‚Der Angeklagte und auch seine Ehefrau gelten als „Flüchtlinge im Sinne des
- Flüchtlingsdesetzes. Im Frühjahr 1946 erhielt er eine Anstellung als Leiter der Besöhaffungsabteilung bei einer amerikanischen Dienststelle, -Im Jahre 1947 wurde diese Dienststelle: jedoch: 'aufgelöst 'und der Angeklagte entlassen. Nachdem er ungefähr vier Wochen lang arbeitslos war, erhielt er eine Anstellung "bei der Firnd Scott & Bowne GmbH, Frankfurt am Main. Hier wurde er. jedoch- nach einer Tätigkeit von etwa zwei Monaten wegen nicht ‚genügender Branchenkenntnisse entlassen, Es folgte eine einmonatige Arbeitslosigkeit. An 1.August 1947 erhielt .er bei einer amerikanischen Dienststelle eine Anstellung. als Kellner. Auf Grund von Eins parungsmaßnahmen verlor. der Angeklagte am 3.Juli 1948 wiederum seine Arbeit. Von diesen Zeitpunkt an war der Angeklagte bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit in Berlin, die zu seiner Verurteilung führte, erbeitslos,"
Die strafbaren Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, liegen in der Zeit von Juni bis September 1949. Er war vonzwei Vertretern eines angeblich in Vaduz (Liechtenstein) ansässigen Unternehmens gegen ein Gehalt von monatlich 300 DM angestellt und beauftragt worden, in Berlin ein Auslieferungslager für ausländische Liebesgabenpakete zu führen, Die Sendungen kamen aus der Schweiz und enthielten hauptsächlich Rohkaffee, Kakao und Schokolade. Sie wurden nur zu einem sehr geringen Teil an wohltätige Einrichtungen oder Verbände verteilt und im
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übrigen unverzollt und unversteuert in den freien Handel gebracht.
In ihrem ersten Urteil hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß er "sich in wirtschaftlicher Notlage befunden hat, als er sich von den bedenkenlosen Ausbeutern, vielleicht zuerst durchaus gutgläubig, zum Werkzeug für ihre unlauteren Pläne machen ließ!,. Sie erkannt auch jetzt wieder an, daß die wirtschaftliche Lage des Angeklagten nicht günstig gewesen sei, meint aber, es habe sich nicht um eine solche wirtschaftliche Notlage gehandelt, wie "§ 3 StFG 1954 sie voraussetze. Der Angeklagte habe immerhin eine Schwerbeschädigtenrente.von 35 bis 40 DM bezogen. Seiner. Familie sei von einem gewissen Ott in kleineren Umfange mit Lebensmitteln.und einigen Gebrauchsgegenständen geholfen worden. Der Angeklagte sei: außerdem ständig von seiner Schwiegermutter unterstützt worden. Diese Hilfe habe zwar nur die drückenäste Not abgewendet, beweise aber, daß der Angeklagte nicht auf sich allein gestellt gewesen sei. Daß sich der Angeklagte Geld für einen Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau von seinen Schwiegereltern habe leihen müssen, bestätige zwar seine Notläge, zeige aber auch, daß seine Verwandten für ihn eineprangen, er also nicht gezwungen gewesen sei, sich Gelämittel durch Straftaten zu. verschaffen.
wie diese: Ausführungen erkennen lassen, war der Angeklagte:mit seiner Familie infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer 'unverschuldeten Notlage. Diese, wurde nicht dadurch 'auügesählössen, daß die drückendste Not durch fremde Hilfe ferngehalten wurde und der Angeklagte in.einem besonders dringenden Falle Geld von seinen Schwiegereltern geliehen erhielt. Die Rechtsauffassung ‘der Strafkammer ‚läuft darauf hinaus, § 3 StFG 1954 komme nur dem zugute, der völlig auf sich allein gestellt sei und dem in seiner Not nichts anderes übrig bleibe, als sich
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und seine Familie durch strafbare Handlungen über Wasser
zu halten. Diese Auslegung ist zu eng. Nach der genannten
‘ Bestimmung genügt es, wenn die Straftaten begangen worden sind, " we i 1 sich der Täter infolge Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte". Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen der Not und der strafbaren Handlung ist hier nach den Fest. stellungen des Landgerichts vorhanden.
Daran ändert auch nichts die Bemerkung des Landgeriohts, das strafbare Verhalten des Angeklagten habe sich über eine längere Zeit hingezogen und beweise, daß er nicht allein einer wirtschaftlichen Not habe abhelfen, sondern seine wirtschaftliche Lage habe verbessern wollen. Nach den Feststellungen des Urteils vom 3.November 1951, die insoweit bestehengeblieben sind, war er "lediglich Angestellter der Unternehmer, hatte ihren Weisungen zu folgen und erhielt seine Lohnzahlung von diesen unabhängig vom Gewinn oder Verlust des Geschäfts", Hätte er sich geweigert, bei den Zoll- und Steuerhinterziehungen mitzuwirken, so hätte er seine Anstellung und damit sein Gehalt von rwonatlich 300 DM-West verloren und wäre wieder nur auf seine Schwerbeschädäigtenrente und die Hilfe anderer angewiesen gewesen. Das läßt sich den Feststellungen zweifelsfrei entnehmen. Nicht irgendein Gewinnstreben, sondern die Not war also der Beweggrund dafür, daß er sich an den strafbaren Handlungen beteiligte, um seine bescheiden bezahlte Stellung zu behalten und auf diese Weise sich und seine Familie selbst unterhalten zu können. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abg 1 StFG 1954 dargetan.
Der. Angeklagte war, wie der Strafregisterauszug ergibt, vor der Begehung der Taten, um die es sich hier handelt, nicht vorbestraft. § 3 Abs 2 StFG 1954 steht daher der Straffreiheit nicht entgegen. Diese wird auch, wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, durch § 4 StFG 1954 nicht ausgeschlossen.
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Schl!eßlich hindert die Rechtskraft des Schuld- und eines Teiles des Strafausspruchs nicht die kinstellung des Verfahrens, Es genügt, daß dieses noch nicht völlig abgeschlossen ist. Unter die Straffreiheit fällt auch die Wertersatzstrafe (BGH NJW 1955,312). Die schon im Urteil vom 3,November i951 ausgesprochene Einziehung von 2605 Paketen mit Lebensmitteln bleibt jedoch bestehen (§ 13 Abs 1 Satz 1 StFG 1954). Der Angeklagte muß den Teil der Verfahrenskosten tragen, der sich auf die Einziehung bezieht (BGH NJW 1954,1777).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Dr.Börker