Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 24.01.1956 – 2 StR 275/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Gegen einen Beschluß, durch den die Abführung des Mehreriöses nach § 13 Abs 1 StFrG 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach § 25 Abs 2 aa) die sofortige Beschwerde ZUe
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Gesetz: StFr&G 1954 § 13 Abs 1, § 25 Abs 2
Rechtssatz: Gegen einen Beschluß, durch den die Abführung des Mehreriöses nach § 13 Abs 1 StFrG 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach § 25 Abs 2 aa) die sofortige Beschwerde ZUe
Aktenzeichens. 2 StR 275/55 Beschluß des BGH vom 24. Januar 1956 QLG Düsseldorf
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
die Firma Julius T ii au: voB
wegen Abführung erzielten Mehrerlöses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 1956
beschlossen:
Gegen einen Beschluß, durch den die Abführung des Mehrerlöses nach § 13 Abs 1 StFr@ 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach § 25 Abs 2 aaO die sofortige Beschwerde zu.
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. Der Regierungspräsident in. Düsseldorf oränete gegen die Betroffene durch Bescheid vom 2. Oktober 1952 die Abführung eines Mehrerlöses von 274,- DM an. Hiergegen beantragte die Betroffene gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht in Düsseldorf erließ mit Beschluß vom 28. Dezember 1954 nach 8 13 Abs 1 S 3 StFr6 1954 dies durch den vorbezeichneten Bescheid angeordnete Abführung des Mehrerlöses. Gegen diesen Beschluß erhob der Regierungspräsident Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Rechtebeschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weicht jedoch mit dieser Ansicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in. Hamm vom 7. Februar 1955 (NJW 1955, 881) ab, das die sofortige Beschwerde nach § 25 Abs 2 StFr&G 1954 für gegeben ansieht.
Des Oberlandesgericht in Düsseldorf hast deshalb die Sache nack § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht in Kamm bei.
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Über Ordnungswidrigkeiten entscheiden äie Verwaltungs-
behörden im Bußgeldverfahren nach dem OWiG. Das Bußgeläverfahre,;
ist auch als selbständiges zulässig. Beantragt der Betroffene gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung, so wird nunmehr ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig. Gegen dia Einstellung eines solchen Verfahrens steht nach § 25 Abs 2 StFrG 1954 der Verwaltungsbehörde die sofortige Beachwerde zu..
Es ist deshalb nur zu prüfen, ob der Erlaß der Abführung '
des Mehrerlöses nach § 13 Abs 1, 2 StFrG 1954 als "Ein-. stellung des Verfahrens" anzusehen ist. Der Erlaß beseitigt den staatlichen Strefausspruch. Er beendet damit sachlich das Bußgeläverfahren. Damit es förmlich zum Abschluß gelangt, nag es zweckmäßig sein, mit.dem Erliaß die Einstellung des Terfahrens auszusprechen, Geschieht dies, so kann es gar nicht ‚zweifelhaft sein, daß gegen eine solche Entscheidung nur die ‚sofortige 3eschwerde nach § 25 Abs 2 StPrG 1954 zulässig ist. Erläßt im Einzelfelle das Amtsgericht - wie hier — die Abführung des Mehrerlöses, ohne das Verfahren förmlich einzustellen, so darf nichts anderes gelten. Denn im Ergebnis ist der Erlaß eine Einstellung des Verfahrens, dessen Fortführung er unmöglich macht. Es ist aber anerkannten Rechts, daß die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gegeben ist, sich nach deren sachlichen Gehalt beurteilt.
gegen Entscheidungen der Gerichte über die Anwendung des StfrG 1954 auf Bußgeldbepcheide der Verwaltungsbehörden findet nach 8 25 Abs. I dieses Gesetzes die sofortige Beschwerde statt. Nach § 24 Nr 2 StFr§ 1954 steht der Erla8 in-einen selbständigen Verfahren nach. § 135. Abs 2 aaO einem Bußgeldbescheide gleich. Gegen diese ausdrückliche Bestimmung würde: man-verstoßen, wollte man trotz der Gleichstellung "Verschiedene Rechtawege. eröffnen. Sn
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- 3. Die Entscheidung entspricht im srgebnis dem Antrag des
Oberbundesanwelts,.
Dr. Dotterweich Werner Dr, Schalsche ' Menges | Hoepner