Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.01.1956 – 1 StR 520/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 057
ım Namen des’/olkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karı HE EB aus c geboren am iD 1902 in VER (Kreis BE, CSR),
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsha®s in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichtser Mantei Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat al.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens der Untreue verurteilt ist,
b) im übrigen im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 52-jährige Angeklaste ist wegen Betrugs gegenüber seiner Bank, wegen Untreue fegenüber seiner Viehagentur, der Firma TS ir TB: und schließlich wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber seinen Viehlieferanten, sämtliche Taten begangen im Oktober und November 1954, zu Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, acht Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe sowie einem Jahr vier Moratmn Gefängnis verurteiit worden; aus den Freiheitsstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet. Die Revision des Angeklagten erstrebt mit der Sachrügse die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, im übrigen die Aufhebung im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg:
I. Untreue gegenüber der Viehagentur I.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Abweichung von der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluß und im Gegensatz zu den beiden anderen Fällen nicht wegen Betrugs verurteilt, weil es die von vornherein bestehende Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hier nicht für hinreichend erwiesen hält. Es erwägt, gegen eine solche Absicht des Angeklagten in dem maßgebenden Zeitpunkt Ger Annahme des Schecks über 4000 DM, am 27. November 1954, spreche die Tatsache, daß er der Firma IB "Ende Novenber 1954" Vieh im Werte von 1725 DM geliefert und noch restliche i900 DM von den für den Scheck erhaltenen 4000 DM bei sich geführt habe, als er in der Nacht vom 29. zum 30. November 1954 wirtschaftlichz und seelisch zusammenbrach. Unerheblich sei es
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"in diesem Zusammenhang", daß das gelieferte Vieh aus beirügerischen Kaufabschlüssen mit zahlreichen Bauern stamıte, derentwegen der Angeklagte aus dem Gesichtspunkte des fertgesetztan Betrugs verurteilt worden ist. Mit Recht macht die Revisior geltend, daß das Landgericht es unterlassen hat, sich mit diesen Gegebenheiten auch bei Prüfung der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte seiner Viehagentur einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt und ob er dies in seineü Vor- , satz aufgenommen hat. “ Zwar läßt sich die Annahme des Landgerichts, daß der Firma TER durch die seitens des Angeklagten erfolgte Verwendung der Hälfte des Scheckbetrages zugunsten eines geschäftsfremäen Cläunigers ein Nachteil zugefügt worden ist, nach der äußeren Teatseite insofern vertreten, als der Angeklagte zur Zeit der anderweitigen Verwendung eines Teils des Scheckbetrags bereits "praktisch zahlungsunfähig" war und das Vieh, welches er in verrechnung auf den Vorschuß Ende November 1954 an die Agentur lieferte, nur im Wege des Betrugs gegenüber den ihn beliefernden Bauern in seinen Besitz gebracht hatte. Hiernach kann die Gefahr bestanden haben, daß die Viehagentur in Rechtsstreitig-). keiten mit den betrogenen Bauern verstrickt wurde, worin, auch bei gutgläubigem Erwerb (§ 932 BGB), eine Vermögensgefährdung gefunden werden könnte. Möglicherweise wurde auch durch die betrügerischen Geschäfte des Angeklagten der gute Ruf der kgentur \ gefährdet und diese zur Abwendung solchen Schadens zwar nicht aus rechtlichen, aber aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, die Bauern ganz oder teilweise zu entschädigen; auch darin wäre ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zu erblicken.
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Es bedarf aber bei einer solchen Gestaltung des äußeren Tatbestandes der sorgfältigen Prüfung, cb der Angeklagte diesen Nachteil für die Firma IR wissentiich und willentlich herbeigeführt hat. Die Lieferung des Viehs im Werte von 1725 IM ist "Ende November", also spätestens bis zum Zusammenbruch des Angeklagten (29. November) und somit innerhalb kürzester Frist seit dem Erhalt des Schecks (27. November) erfolgt. Es liegt nahe, daß der Angeklagte das Vieh zur Zeit der Zahlung an den geschäftsfremden Gläubiger schon in seiner Verfügungsmacht hatte oder daß für ihn wenigstens bestimmte Aussicht bestand, es in seine Verfügungsmacht zu bekommen, ohne vor der Auslieferung des Viehs an die Agentur befürchten zu müssen, daß die von ihm betrogenen Bauern Schritte zur Wiedererlangung ihres Viehs gegen ihn unternahmen. Es läßt sidı deshalb nicht ausschließen, daß er sich nach den besonderen Umständen des Falls einer Benachteiligung der Firma IWEWEM nicht bewußt war. Die Frage der Zufügung eines Nackteiles ist also jedenfalls nach der inneren Tatseite nicht klargestellt.
Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Falle TÜR in vollem Umfange, wobei bemerkt sei, daß die Rechtsausführungen des Landgerichts im übrigen keinen Rechtsfehler aufweisen. Insbesondere hat der Tatrichter nach dem von ihm bisher festgestellten Sachverhalt mit Recht eine stillschweigende treuhänderische Verpflichtung des Angeklagten angenommen, den von der Firma IB für Viehaufkauf erhaltenen Scheck nur zum Nutzen dieser Firma zu verwenden. Des galt jedenfalls solange, als ihm andere Möglichkeiten, die Firma wegen ihres Anspruchs auf Lieferung von Vieh (oder Rückzahlung des unverbrauchten Vorschusses) in rechtswirksamer Weise zu befriedigen, nicht zur Verfügung standen. Dabei würdigt das Landgericht d-e
re»btlichen Beziehungen zwischen dem Ansekiagten und der Viehagentur - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise _
als Kaufvertrag und den erhaltenen Vorschuß als vorweggenonmene Erfüilung der Kaufpreisschuld. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Revisionsbegründung, wenn auch in anderem Zusammenhang, als "letzten Endes nur Provisions-Viehvermittler für die Firma IB". Ginge man hiervon aus, so könnte an der Zweckgebundenheit des erhaltenen Vorschusses und der ent-s sprechenden treuhänderischen Verpflichtung des Angeklagten erst recht kein Zweifel bestehen (vgl BGHSt 1, 186, 189 f).
II, Strafausspruch in den Betrugsfällen zum Nachteil der Bank und der Bauern.
Die Begründung des Strafausspruches in den beiden Betrugsfäller ist an sich frei von Rechtsfehlern und wird von dem Beschwerdeführer aus Gesichtspunkten angegriffen, deren Würdigung ausschließiich dem tatrichterlichen Ermessen vorbehsiten ist. Gleichwohl führt die Revision auch hier zum Srfolg, da die Möglichkeit besteht, daß das Strafmaß in den peiden Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung im Falle IEEB zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Das Landgericht wird in der ‘Lage sein, bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen auch
die Gedankengänge der Revisionsbegründung in Erwägung zii: ziehen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr. Hengsberger