Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 5 StR 213/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A | In Namen des Volkes 2709 In d 034 er Strafsache gegen
den Buchhalter Karl v EEE zu: TEE; dort geboren am EEE | 899, zur Zeit in Haft,
wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt W pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Die Revision des . Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28.Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Die nach dem 28.Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit der sechsjährigen Marlis CB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 254 StPO darin, daß die Strafkammer die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten verwertet habe. Dieser Verstoß ist nicht dargetan. Allerdings verwertet die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung den Umstand, daß der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 18.November 1954 über seinen Aufenthalt zur Tatzeit etwas anderes ausgesagt hat als in der Hauptverhandlung. Aber es steht für das Revisionsgericht nicht fest, daß diese Feststellung entweder auf einer unzulässigen Verlesung des polizeilichen Protokolls oder gar — was gegen § 261 StPO verstoßen würde - auf seiner Verwertung ohne Verlesung beruht. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß dem Angeklagten jenes polizeiliche Protokoll in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist. Ein solcher Vorhalt gehört zwar nicht zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und braucht deshalb nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen: zu werden; da er aber darin vermerkt ist und auch die Revisionsbegründung nichts anderes vorträgt, geht der Senat davon aus, daß er stattgefunden hat. Zwar ergibt weder-das Hauptverhandlungsprotokoll noch das angefochtene Urteil, was der Angeklagte auf diesen Vorhalt hin erklärt hat. Aber das ist auch nicht vorgeschrieben. Der Senat muß also von der Möglichkeit ausgehen, daß der Angeklagte zugegeben hat, sich vor der Polizei so eingelassen zu haben, wie es in deren Niederschrift steht.
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wesen sei. Das.gelte vor allem von der Elisabeth Haie,
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Auch die Revisionsbegründung trägt nicht vor, daß der Angeklagte das nicht zugegeben habe, Hat er es aber eingeri so beruht die erwähnte Urteilsfeststellung nicht auf un- . zulässiger Verwertung des Protokolls, sondern auf der Elı lassung des Angeklagten. Bei solchen verfahrensrechtlich: Rügen hat das Revisionsgericht nicht etwa "im Zweifel fü: den Angeklagten" zu entscheiden. Verfahrensverstöße werd: nicht vermutet; im Gegenteil wird vermutet, daß ordnungs gemäß verfahren worden ist. Die Tatsachen, !n denen Verfahrensverstöße gefunden werden, müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen, um solchen 'Rügen zum Erfolge zu verhelfen. Das ist hier nicht der Fall.
-2,) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß. nicht auch die anderen Kinder "die den Täter kurz vor der Tdt gesehen haben sollen, darliber vernommen worden: seien,. ob es der Angeklagte ge-
die‘ zwölf Jahre alt sei,. während. Marlis GEB nur sechs Jahre alt sei. ..
2 "Auch dieser Angriff‘ muß erteilten bleiben. ‚Nach den .„ auf diese Verfahrensrüge -zu berüicksichtigenden -— Akter inhalt het Elisabeth HÜMEMB bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12.November 1954 erklärt, ‘der Mann sei "im dämmerigen "Hausflur schnell" an ihr vorbeigegangen und ı könne "gar keine Beschreibüng" dieses Mannes geben. Da hinzu kommt, daß Elisabeth HE zu diesen Zeitpunkt aı gar keine Veranlassung hatte, sich Gesicht. oder Erschei: des an ihr vorbeigehenden fremden: Mannes einzuprägen, m .. sich ‘der Tatrichter nicht gedrängt fühlen, von Amts weg " dieses Kind als Zeugin zu hören.: Denn angesichts der ge schilderten Umstände und der sö deutlich verneinenden E
u klärung des Mädchens vor der-Poliei .brauchte ‚die Straf
kammer, der mit der unsicheren "Bemerkung "nach ihrer Ansicht". eingeleiteten weiteren Bekundung des Kindes, der Mann habe keine Kopfbedeckung getragen, von Amts wegen
- ebenfalls keine Bedeutung beizumessen.
äumt, Hinsichtlich des Kindes Brigitte Th@ibergeben Urteilsgründe und .kteninhalt deutlich, daß dieses Mädchen 3 überhaupt keine Gelegenheit hatte, den Angeklagten am Tat-
"n tage zu sehen.
Auch mußte sich das Landgericht — ohne Beweisamtrag - nicht zu einer Vernehmung der Mutter von Elisabeth Mi ] geärängt sehen. Nach den Urteilsgründen hat Marlis der Frau HB den Vorgang unmittelbar nach der Tat erzählt, ebenso wie auch ihren eigenen Eltern — die vernommen worden sind - und der Elisabeth WB selbst. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, daß sich bei einer Vernehmung der Frau HEEEED etwas zugunsten des An-
’ geklagten ergeben könnte.
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3.) Die Revision erblickt einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß nicht ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Marlis Gi» vernommen worden ist. Ohne einen dahingehenden Beweisamtrag war das unter den besonderen Umständen dieses Falles jedoch nicht erforderlich. Allerdings war Marlis gerade erst Ir sechs Jahre alt. Aber ihre Darstellung des Herganges er-
- fuhr eine starke Unterstützung dadurch, daß der Angeklagte wegen mehrerer Taten vorbestraft ist, die nicht nur nach sie derselben Vorschrift strafbar, sondern auch gerade in der
von Narlis geschilderten Form begangen worden sind. uch Einer solchen besonderen Unterstützung der Kinderaussage nung durfte das Landgericht größeres Gewicht beimessen als
ußte einer allgemeinen Begutachtung der Glaubwürdigkeit.
en Auf die Frage der Glaubwürdigkeit kam es vom Stand-
punkt der Strafkamnmer aus weniger im Hinblick auf die Einzelheiten des geschlechtsbezogenen Vorganges als vielmehr für die Frage an, ob das Kind die Personengleichheit des Angeklagten mit dem Täter hinreichend zuverlässig bekundete. Für solche Fragen bedarf es im allgemeinen auch bei der Vernehmung kleiner Kinder keines Sachverständigen.
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II. Sachrüge:
Offensichtlich unbegründet sind die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers hierzu. Bei der lage des Falles durfte sich das Landgericht für die Annahme des inneren Tatbestandes allein darauf berufen, das Tun des Angeklagten ergebe, daß er aus Wollust gehandelt habe.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel «uungunsten des Angeklagten ergab, war seine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr .Koffka Schmidt Schmitt Börker
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