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BGH Entscheidung vom 05.01.1956 – 3 StR 428/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Namen des Volkes In der Strafsache gegen

i. den Automechaniker Friedrich aus Do | ,‚ geboren ehe Tom in eh K ), zur Zeit in En...

2. die Hausfrau Ilse arıs

Pe am wegen:Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizäienst ai» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Angeklagten Ilse DM zegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt em Main vom 14. Juli 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich : no) wird das Urteil im Strafausspruch mit s den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen “ versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen “ schweren Diebstahls im Rückfall bestraft wor- ä den ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. E Insoweit-wird die Sache zu neuer Verhandlung % und Entscheidung, auch über die Kosten des E Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- \ wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. :

Von Rechts wegen.

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Gründe§

1 Angeklagter Friedrich DD.

1. Der Schuldspruch wegen Betrugs, versuchten Diehstahls und fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls

wird von der Revision erfolglos angegriffen. Er 1äßt keinen sachlichen Rechtsverstoß erkennen:

Daß die Strafkammer den Diebstahlsversuch am 171. 2. 1954 als selbständige Tat abgeurteilt hat, steht mit Rücksicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen ihm und der erst im Mai 1954 beginnenden Reihe weiterer Diebstähle mit dem sachlichen Recht im Binklang. Diesem Umstand konnte die Strafkammer entnehmen, daß diese Tat nicht auf dem im übrigen festgestellten Gesamtvorsatz des Angeklagten beruht.

Im Falle Fälle KM sind die Voraussetzungen des Ein- . bruchsdiebstahls (§ 243 Nr 2 StGB) auch hinsichtlich des Angeklagten Da. ausreichend festgestellt. Die an sich knappen Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel darafi daß er die Unzäunung entweder mit durchschnitten oder das Durchschneiden jedenfalls gekannt und gebilligt hat. Soweit die Revision im übrigen äurch Ausführungen tatsächlicher: Art von’ "den bindenden Urteilsfeststellungen abweicht; muß ihr Vorbringen schon deshalb außer Betracht bleiben. Be

Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung.

2. Das gilt auch für den Strafausspruch, soweit die Revision hier nur der Beweiswürdigung der Sirafkammer entgegentritt oder eigene Feststellungen treffen will.

Begründet ist das Rechtsmittel, soweit die Strafkammer es versäumt hat, die rückfallbegründenden Tatsachen ausreichend festzustellen. Dieser Rechtsfehler betrifft nur den Strafausspruch (BGH MDR 1954, 311). Das angefochtene Urteil besagt nur, daß der Angeklagte am 2.5.1949 wegen Rückfalldiebstahls zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist und daß er diese Strafe bis zun “

.1951° verbüßt hat, sowie daß er die jetzt abgeurteil- | ven Taten erst nach diesem Zeitpunkt begangen hat. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß daraus die rückfallbegründenden’ Tatsachen (§ 244 StGB) welche das Urteil vollständig und ohne Verweisung auf andere Urteile enthalten muß (§ 267 Abs 1 StPO), noch nicht hervorgehen.

Das Revisionsgericht. kann sie den Akten nicht selbständig ohne erstinstanzliche Hauptverhandlung entnehmen.

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Die Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich , des Strafausspruchs wer daher unumgänglich. --

II. Die Aügeklagte, se a.

Die Revision ist unbegründet.

Daß die Angeklagte ihren Ehemann im Faile N Beihilfe zum Diebstahl geleistet hat, ist ausreichend dadurch festgestellt, daß beide die Räder "gemeinsam entfernten". Näherer Darstellung des einfachen Vorgangs

bedurfte es nach den Gesetz nicht.

‚Die Strafzumessungsgründe, soweit sie die Angeklagte DD betreffen, zeigen deutlich, daß die Strafkammer ihre Tat als schwer ansieht. Dem kann die Revision nicht mit einer eigenen abweichenden Würdigung entgegentreten. Beweisamträge zur Feststellung strafmindernder Tatsachen hat die Verteidigung nicht gestellt. Gründe, welche die Strafkammer in der Haupsverhandlung insoweit zu weiteren amtlichen Ermittlungen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Von einer Verletzung des § 49 Abs 2 StGB kann keine Rede sein, weil die Strafkammer bei der Art der Tatmitwirkung der Angeklagten .und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung, die nach gerichtlicher Überzeugung auf gefährliche Einsichtslosigkeit schließen läßt, nach ihrem unangreifbaren Ermessen auf neun Monate Gefängnis erkannt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß aus dem Urteil nahezu die Überzeugung der Strafkammer hervorgeht, daß die Angeklagte auch noch an änderen Straftaten ihres Mannes teilgenommen hat, jedenfalls aber die Feststellung, daß sie ihn in mehreren Fällen dabei begleitete. Es beschwert die Angeklagte nicht, daß das Landgericht hinsichtlich des Schuldspruchs hieraus keine Folgerungen gezogen hat. Straferhöhend durfte sie dieses Verhalten

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der Angeklagten berücksichtigen, und zwar such, 80-

weit sie Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.

Die dafür angeführten Gründe bieten bei dem festgei-n

slellten Gesanmthergang ebenfalls keinen Grund zu. rechtlicher Beanstandung.

Glanzmann | 000... Koeniger .. . Busch "Maaß 0. Dr. Wiefels.