Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.12.1955 – 2 StR 345/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 345/55 $ r
2246 056
Im Yamen des9 Volkes
Ir der Strafsache gegen
den Oberregierungsrat Günther Ernst Priedrich Karı vr MEEEEEEEEENED aus HOEEEEEEEE, geboren ar EEE 1905 in SED, |
wegen Betruges u-&.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung wi vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: " “
Senatspräsident Dr. Moericke Bi als Vorsitzender, , 2
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- Bundesrichter Dr. Dottermeich ne
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt END u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter umn | wi
. ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, = ER ‚für Recht erkannt: on ..
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des '. Landgerichts in Bonn vom 13. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im vollen Umfang, soweit der Angeklagte in den Fällen DEE, N} von SCHERE und T wegen fortgesetzter Untreue verurteilt
ist, oo
2. im Strafausspruch, soweit er wegen Betruges verurteilt ist,
3. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
. Das Landgericht: hat den Angeklagten in drei Fällen wegen jeweils fortgesetzter Untreue (davon in eiriem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) sowie wegen Betruges zu 16 Honaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Untreue im ersten Fall und wegen Betruges beschränkt hat. Sie rügt die Veriotzung sachlichen Kechts und ist zum Teil begründet.
Der Angekisgte war in Bundespräßidialant von 149 is 1953 Bürodirektor und seit 1. Oktober 1953 Sachbearbeiter. RR
Zu seinem Geschäftsbereich (Referat 5) gehörte die Bear-
" in Ausnahmefällen selbständig anweisen, mußten aber hinter-
"beitung von Sozialangelegenheiten, insbesondere die Behand-
‚ lung von Bittgesuchen und die Abfertigung von Bittstellern.
Für diese Zwecke bestand ein Nothilfefonds des Bundespräsi-
‚ denten über monatlich 7.000 DM. Zahlungen aus diesem Fonda ‚wurden durch das Referat 1 angewiesen. Andere Stellen durften
‚her i äie "Genehmigung des Referats 1 einholen. Bei Beträgen von über ‚150 DM wer die Entscheidung des Bundespräsidenten vorbehalten. E
In dem von der Rerision angefochtenen Ball hat der Angeklagte im Jahre 1952 aus diesem Fonds fortgesetzt: Zahlungen an Verwandte und Bekannte veranlaßt,. ohne daß nach der An- j RR nahme des Urteils eine Notlage vorlag, nämlich an Frau Di F (die Mutter seiner Ehefrau) insgesamt 850 DM, an die Geschwister AU (die Schwestern seiner. Schwiegermutter) 300 DM, an seinen früheren Vorgesetzten, Regierungsdirektor a.D. von SCHERE 350 DM und ‚an den ihm bekannten Kunstmaler m I 650 DH.
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Die Annahme einer Untreue nach § 266 StGB enthült bei diesen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Der Angeklayte hat die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräunte Befugnis nissbrauchi, in be:chränkten Umfange über Bundesvermögen zu verfügen. Er hat die Unterstützungen ohne Antrag bewillist, dabei das sonst übliche Maß überschritten, den bei Zuwendungen an Verwandte erforderlichen strengen Maßstab nicht eingehalten und weder die erforderliche Zustimmung des Bundespräsidenten noch die Genehmigung der Abteilung 1 eingeholt. Er hat damit pflichtwidrig gehandelt und der Bundesrepublik einen Nachteil zugefügt. Dieser Nachteil liegt schon darin,.daß die das übliche Maß übersteigenden Beträge an anderer Stelle fehlten und die Verfügungeberechtigten darüber in äringenderen Fällen nicht mehr verfügen konnten. Unerheblich ist es, dafür, ob etwa in einzelnen räjien, insbesondere den Fällen DEP und ı EEE entgegen der Annahme des Landgerichts die Begünstigten sich doch in einer Notlage befunden haben. Denn der Nothilfefonds diente dazu, Bittstellern in Härtefällen sofort eine bescheidene Unterstützung nach dem Ermessen des Bundespräsidenten oder seines Beauftragten zukommen zu lassen, ohne daß dabei die wirtschaft- “ liche lag: der Bittsteller stets im einzelnen überprüft zu werden brauchte, Diesem Zweck hat der Angeklagte durch seine Eigenmächtigkeit die Beträge entzogen. Den inneren Tatbestand hat das Lenädgericht fehlerfrei festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich auch, daß der Angeklagte nicht etwa geglaubt hat, er handele im Einverständnis mit den zuständigen Stellen, da 'er gerade in diesen Fällen das vorgeschriebene und übliche "Verfahren nicht eingehalten und die > Zuwendungen teilweise verheimlicht hat. j
Das Urteil kann trotzdem in diesem Falle nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFr&)auf diesen Fall anwendbar ist.
Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen der Notlage an-
derer ableifen, in die sie möglicherweise unverschuldet infolge der liachkriegsverhältnisse geraten waren. In derartigen Fällen wird Straffreiheit nach § 3 StErG gewährt, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verwirkt ist; diese Grenze ist hier nicht überschritten. 3ejaht die Strafkammer die Anwendbarkeit der AÄmnestie in diesem Falle, dann bleibt die Tat nach
§ 11 Abs 3 Stfr&bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht, weil sie mit Taten zusanmentrifft, die nicht unter die Amnestie fallen, auch wenn die sonst zu bildende Gesamtstrafe höher als ein Jahr ist (vgl 36ESt 6, 312; 7, 240).
II. Betrug.
Die Verurteilung wegen Betrugs beruht auf der Feststellung, daß sich der Angeklagte im März 1953 zu Unrecht eine Umzugskostenvergütung auszahlen ließ. Die Annahme eines Betruges unterliegt keinen Bedenken, insbesondere nicht soweit der Anseklagte Reisekosten für Frau und Kinder erhoben hat, obwohl diese keine Umzugsfahrt ausgeführt haben. Die Revision meint, auch diese Kosten seien durch die Pauschalvergütung abgegolten, so daß die Täuschung keinen weiteren Vermögensschaden verursacht habe. Das ist unrichtig, denn nach § 6 des Umzugskostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl I 37) werden diese Kosten neben der Pauschalvergütung gezahlt. Auch die Verurteilung wegen krschleichung der Pauschale enthält keinen Rechtsfehler, weil der Angeklagte nach den Feststellungen im Kärz 19553 überhaupt keinen Umzug ausgeführt hat. Die wesentlichen Teile seiner Köbel hat er 1950 nach 3onn gebracht und dafür eine Entschädigung erhalten; den Rest seiner “öbel holte er 1952 nach. Im März 1953 änderte sich nach den Feststellungen in seinen Verhältnissen nichts, insbesondere blieben Frau und Kinder reiterhin in Eeidenheim wohnen. Das alles hat das Landgericht entgegen
Ger Annahme der Revision ausreichend deutlich festgestellt, eben--
so den inneren Tatbestand:
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III. Das Urieil muß daher im ersten Falle aufgehcten werden. Da nicht auszuschließen ist, daß die Beurteilung dieses Falles auf das ötrafmaß der übrigen Fälle von \influß war, erscheint es angebracht, den Strafausspruch auch wegen des Betruges aufzuheben, zumal das Landgericht hier die Anwendung des § 27 b StGB nicht erörtert hat.
‚ Dr. Moericke . Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Menges 0. Hoepner