Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 4 StR 449/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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© 4_StR 449/55
2290095
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Hans-Joachim G aus KB, geboren am
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krummea als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager ' als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED. in üer Verhandlung, Bundesanwalt WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> ze ‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . " ‚für Recht erkannt:
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. Auf die Revision der Staatsanwaltachaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe am 7. April 1955 gegen 2220 Uhr beim Befahren der Tiolländischen Straße in Kassel seine Fahrweise nicht so eingerichtet, daß er hinter einen, seine Fahrbahn von rechts nach links überschreitenden Fußgänger habe vorbeifahren können. Infolgedessen habe er den Fußgänger angefahren, der erhebliche Verletzungen davontrug, die am 9. April 1955 zu einer Lungenentzündung und Kreislaufschwäche und schließlich zu seinem Tode führten.
Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, die vom Angeklagten kurz vor der Unfallstelle befahrene Straßenkreuzung sei durch eine 3ogenlampe erleuchtet gewesen. Es hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß der durch die Lichteinwirkung geblendete Angeklagte den später getöteten Fußgänger und seinen Begleiter erst so spät erkennen konnte und erkannte, daß er bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 35 - 40 km/st nicht mehr ausweichen oder rechtzeitig bremsen konnte. Diese Ausführungen tragen die Freisprechung des An- ‚geklagten nicht. Die beiden Fußgänger hatten sich, wie dem Urteil zu entnehmen ist, offensichtlich in dem Augenblick zum Jberschreiten des an der Unfallstelle fast 12 m breiten Fahrdammes angeschickt. als der Angeklagte etwa auf 60 m herangekommen war. Der später getötete Fußgänger ging in mäßiger Gangart, jedoch stetig über die Straße, während sein Segleiter seine Schritte im Hinblick auf das Herannahen des Kraftfahrzeugs plötzlich beschleunigte, so daß zwischen beiden Fußgängern eine Lücke entstand. Das Landgericht hält es für "sehr wahrscheinlich", daß der Angeklagte
die beiden Fußgänger erst in diesem Augenblick bemerkte. Wie groß seine Entfernung in diesen Zeitpunkt war, konnte das Landgericht nicht mehr feststellen.
"Sie war möglicherweise so kurz, daß vom Schreckmoment bis zur Betätigung der Bremsen kein ausreichender Spielraur mehr war. um das Unglück abzuwenden. Bei 40 km/st beträgt der Bremsweg einschließlich Reaktionszeit 21,7 m. Von dem Lichtkegel der 3ogenlampe bis zur Unfallstelle war höchstwahrscheinlich eine so geringe Entfernung, daß nach Aufhören der Blendwirkung des Lichtkegels, der bekanntlich such die wirkung der abgeblendeten Scheinwerfer zeitweise aufhob, kein ausreichender Zremsweg mehr vorhanden war. Das Gegenteil 1äß8t sich jedenfalls heute nicht mehr feststellen."
Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkanmer bei der Bemessung der Strecke, die der Angeklagte von Erkennen der beiden Fußgänger an ohne Ergreifung wirksamer Gegenmaßnahmen noch durchfahren durfte, von zutreffenden rechtlichen Brwägungen ausgegangen ist. Im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "Schreckmoment" neben der "Reaktionszeit" 1äßt sich trotz der gleichzeitigen Berechnung des Bremsweges nicht mit Sicherheit ausschließen. daß die Kammer dem Angeklagten eine Schrecksekunde zugebilligt hat. Kit dieser Möglichkeit muß umso mehr gerechnet werden, als die Kammer einmal von der Entfernung spricht. in der der Angeklagte die Fußgänger wahrnahm. und dann wiederum von der Entfernung; in der sich der Angeklagte der "Situation bewußt wurde", daß ihm durch das Vorwärtsspringen des einen Fußgängers die Möglichkeit zum Linksausweishen genommen war, Eine Schrecksekunde komml jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Fahrer, von einer Gefahr über-- rascht, falsche oder zu spät richtige „aßnsehmen trifft (Floegel-Bartung 9. Aufl § 1 StVO Anm 7 mit Einweisen auf
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die Rechtsprechung; Hüller DAR 19553, 181; Opitz in EVR von
A - Z, 3remsweg II 2 Bl ıR;. wer jedoch, wie üer Angeklagte, trotz Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit in eine für ihn unübersichtliche Verkehrslage hineinfährt, hat die Zubilligung der Schrecksekunde verwirkt.
Sollte die neue Hauptverhandlung unter 3erücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergeben, daß der Angeklagte die Fußgänger so spät bemerkte, daß ihm das Anfahren des einen Fußgängers nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden kann, So wäre aus diesem Grunde allein die Freisprechun: noch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat nämlich fir seine 3eurteilung der Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich nicht richtig gewählt. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht erst während dieser letzten, dem Zusammenstoß un. mittelbar vorausgegangenen Sekunden rechtlich von 3elang. sondern schon von dem Augenblick an, als er in den 3lendungs-- bereich der 3ogenlampe einfuhr (BGH VRS 5. 130). Wenn ihm durch die Blendung die Sicht genommen war, dann mußte er nach § 9 Abs 1 StVO so langsam fahren, daß er rechtzeitig anhalten konnte (3GH VRS 4, 126, 267; Fischer KVR von A - Z, Fußgänger Bl 15). Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der "näßigen, im Stadtverkehr angemessenen Geschwindigkeit" von 35 - 40 km/st weiterfahren dürfen. ist nicht zu billigen, zumal der Angeklagte im Stadtbereich über eine Straßenkreuzung fuhr. Das Gericht wird daher bei der erneuten Verhandlung - erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen - festzustellen haben, wie sich die lage entwickelt hätte, wenn der Angeklagte bei #intritt der Bleridung seine Geschwindigkeit entsprechend vermindert hätte, var die Alendung, sei es im "inblick auf die einem heran. nahenden Kraftfahrer erkennbare Leuchtstärke (vgl Denecke KVk von A - Z, 3lenäung 31 4 R), sei es wegen der Ortskenntnis des in Xassel wohnhaften ängeklagten für ihn schon vor dem
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„intritt in den Lichtkreis der Bogenlampe voraussehbar, Janın mußte er schon in dieseuü Zeitpunkt seine Faurweise danach einrichten (Denecke aaO). Da nach rt und Zeit mit den überschreit der Fahrbahn durch Fußgänger an der Unfallstelle offensichtlicr zu rechnen war, wird sich der Angeklagte auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen können, die er bemerkte, deren Verhalten er also auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte (3GE VRS 3, 422; 4, 267):
Krumme . Engels Seibert Lang-Hinrichsen Igaager