Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.12.1955 – 4 StR 582/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_ StR 582,53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Andreas N EEE =u: "ARE GE, geboren an EEE 1925 in SCH (Krs. vH) ,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 19553, an der teilgenommen haben:
Zundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanualt END als Vertreter der. Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: a en
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ::'; das Urteil der Grössen Strafkammer des Land- -gerichts Bochum bei dem Amtsgericht in % Recklinghausen vom 14. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der .ngeklagte im Falle Margret PiWfreigesprochen ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und üöntscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründesz
Der Angeklagte wird u.a. beschuldigt, mit der am GE 1940 geborenen Zeugin PB unzüchtige kandlungen vorgenommen oder sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit freigesprochen.
Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Am Pfingstmontag 1952 sprach der Angeklagte die 14jährige Marianne IE und die Margret Pe auf der Strasse an. ör liess die Kinder abwechselnd auf seinem Fahrrad fahren. ıils er vorübergehend mit Margret allein war, umfasste er sie an den Hüften. Das Mädchen entzog ihm aber seinen Arm. Anschliessend sagte er zu kargret, sie solle mit ihm mal dort in den Busch gehen. Dabei sprach er davon, dass er ihr auch des öftern dafür Geld geben werde. Das Kind bekam daraufhin Angst und lief fort.
Die Revision der Stastsanwaltschaft, die auf den Fall Margret Peg beschränkt worden ist, hat die Verfahrensbeschwerde nicht weiter. ausgeführt. Sechlichrechtlich rügt sie die Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 in Verbindung nit § 45 StGB.
Das Rechtemittel hat Erfolg:
Der Tatrichter hat festgestellt, dass sich der Angeklagte an dem Kädchen hat vergehen wollen, aber das Verbrechen noch nicht versucht hat. Er habe nur vorfühlen wollen, ob sich das Kind geneigt zeigen würde. Der geschilderte Sachverhalt, besonders der Umstand, dass der Angeklagte dem kädchen für die beabsichtigte unzüchtige Handlung eine mehrfache Geldleistung angeboten hat, steht mit dieser innahme nicht im Einklang. Er spricht vielmehr dafür, dass der ängeklagte bereits begonnen hatte, auf den Willen des schon unmittelbar
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gefährdeten Kindes einzuwirken. Darin wäre der Versuch zu erblicken, es zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten und somit den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu verwirklichen (vgl RGSt 52, 184; BGH NJW 1951, 203, 204). |
Da die Strafkammer diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen hat, unterliegt das Urteil im Fall
Margret PD der ufhebung.
Dabei wird es allerdings zum inneren Tatbestand der Erörterung bedürfen, ob der Angeklegte gewusst oder mit der "Möglichkeit gerechnet und sie billigend in seinen Willen auf- ” genommen hat, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war . (BGH.5 StR 48,’51 vom 12. iärz 1951; BGH NW 53, 152).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des OÖberbundesanwalts. :
Krumme | Engels Zu Hülle Dr. Augustin Seibert