Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 5 StR 515/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
Im Namen
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Paul GC EB aus DEE, dort geboron am NEE 1912, - Sachbezeichnung: TEEN u...
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 5.Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundssrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ep in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bci dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EN als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht orkamt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Mai 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Dio Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwioscon,
- Von Rechts wegen -
-2- LG
gGründes
Der Angeklagte hat in der Zeit von September bis November 1953 in fünf Einzelfällen gestohlene Sachen angckauft oder (in einem Falle) zum Pfandc genommen. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe in allen Fällen den Umständen nach annchmen müssen, daß die von ihm entgegengonommenen Gegenstände aus strafbaren Handlungen herrührten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gofängnis verurtcilt. Sie hat mit folgenden Worten abgelehnt, die Strafe gemäß § 23 StGB zur Bowährung auszusetzon:s "Die Überzeugung, daß der Angeklagte in Zukunft cin gesetzmäßiges und georädnetes Leben führen wird, konnte die Kammer nicht gewinnen, "
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat zwar in allen Einzelfällen fostgestellt, daß die Sachen gestohlen waren, dic der Angeklagte an sich gebracht hat. Grund zu Bedenken geben aber die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand.
Im Urteil heißt es ausdrücklich, "daß der Angeklagte in alien Fällen den Umständen nach annehmen mußte, daß die von ihm entgegengenommenen Gegenstände aus strafbar en Handlungen herrührten! (UA S 7).
a) Damit hat die Strafkammer zunächst den Vorsatz nur mit Hilfe der Bowoisregel (vgl hierzu BGHSt 2,146 im Anschluß an RGSt 55,204), also durch Anführung der zur Erkennung des strafbaren Vorerworbs zwingenden Begleitumstände, feststellen wollen. Tatsächlich ergeben sich aus den Urteilsgründen "Umstände" im Sinne des § 259 StGB jodoch nur zum Falle 3 (Ankauf gestohlener Fischkonserven),
- 3.
- 3 0.
zum Tcil auch zum Pallc 1 (Mitwirkung boim Absatz der Saitlinge). Überdies verwertet die Strafkammer mehrfach in dicsem Zusammenhange, daß sich dor Angeklagte "in keiner Wceisco danach erkundigt hat, woher dic Gegenstände stammten". Das ist unzulässig. Eigene Handlungen und Unterlassungen können nicmals "Umstände" im Sinne des :§§ 259 StGB scin (BGH NIW 1953,552). Außerdem ist unzulässig, zeitlich nach der Tat liegende Ereignisse heranzuzichen. Sie können dem Täter zur Tatzeit nicht
' das Bewußtscin der strafbaren Herkunft aufgoedrängt haben. Auch hiergegen hat üle Strafkammer verstoßen, wenn sie als "Umstand" verwertet, der Angeklagte habo mehrfach in sciner Einlassung gewechselt.
b) Weiter muß die Vortat mit Rücksicht auf das 80-
schützte Rechtsgut irgendwie fromdoe Vormögensrechte verletzen. Auch das muß vom Vorsatz dos Täters umfaßt sein. Der Angeklagte hatto sich zum Falle 2 (Ankauf von Danenstrünpfon) ausweislich der. Urtoilsgründe dahin eingelassen, er habe angenommen, tdaß es sich um gesohmuggelte Ostware- gohanäolt haben, Die Strafkammer sagt auch. hierzu, der Angeklagte, habe sich nicht nach der Herkunft der- Damenstrünp£o erkundigt. ‚Deraus ergibt sich nichts für die-Diobstah 1 s kenntnis des Angeklagten,
2.) Die Strafkamıor that entsprechend dem Eröffnungsbeschluß fortgesetztes Handeln angenommen", Eine woitere Bogründung ist nicht vorhanden, Der Sonat kann daber nicht prüfen, ob die Voraussetzungen gogeben sind, äle nach dor Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofg ertoräerlich sind, um eine Reihe von Einzeltaten als Bestandteile einer einzigen (fortgesetzten) Handlung anzusehen (vgl hierzu BGHSt 1,313/315/). Einer näheren .- Begründung hätte es hicr schon wogen des zum Teil zeitlich orheblichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten "bedurft.
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Dieser Rechtsfchler hätte zwar für sich nicht zur Aufhebung des Urteils Tühren brauchen, weil der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß or nur wegen ciner und nicht wegen mehrerer Taten verurtcilt worden ist.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwingt aber den Senat, das gesamte Urteil - also auch hinsichtlich der Fälle 1 und 3 -— aufzuheben, Denn bei einer fortgesetzten Handlung ist der Schuläspruch nicht teilbar.
3.) Die Strafzumessung erweckt ebenfalls Bedenken, Die Strafkammer führt auss Der Angeklagte habe die Mitangeklagten und jugendliche Täter angereizt, strafbare Handlungen zu begehen, wcil er, ohne nach der Herkunft der angebotenen Gegenstände zu fragen, diese abnahm. Damit ist anscheinend der gesotzgeberische Grund für die Strafbarkeit der Hchlerei strafschärfend verwendet worden. Das ist unzulässig,
4.) Die Revision rügt insbesondere, das Urteil enthalte keinerloi Angaben darüber, aus welchen Gründen § 23 StGB nicht angewendet worden sci. Es mag in der Tat zweifelhaft erscheinen, ob die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte überhaupt noch als Begründung angesehen werdon können. Eine andere Frage ist es jedoch, ob hierin cin Grund zur Aufhebung des Urteils zu finden wäre. Denn cine (verfahrensrechtliche) Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nicht gerügt, auch war weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Antrag auf Strafaussotzung (hilfsweise) gestellt worden. Ein sachlichrochtlicher Mangel würde hingegen nur gcgoben sein (vgl BGHSt 6,68), wenn naheläge, die Straf-
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kammer habc dic Möglichkeit überschen, § 23 StGB anzuwenden. Das wird durch die - wenn auch äußerst knappe - Begründung ausgeschlossen,
Die Entscheidung entspricht dcm Antrage des Oberbundesanwaltes.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker