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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 2 StR 336/55

2. Strafsenat

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2_StR_336/55 2246 0 CH) 6€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckergesellen Wilhelm F Em zus ONE: dort geboren am EEE 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom

4. April 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch Über die Kosten dieses 'Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen, .

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Unzucht zwischen ifännern in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Lännern in einen weiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und er haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, der Angeklagte hat eine nicht. näher bezeichnete Verfahrens- und die Sachrüge erhoben,

I. Revision der Steatsanwaltachaft.

Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Revisionsbegründung nur dagegen gewandt, daß die Strafkammer zwar die Fregen der Sicherungsverwahrüng und der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geprüft und beide Maßnahmen abgelehnt, - aber nicht in erster Linie erörtert hat, ob der Angeklagte nach § 20 a Abs 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist. obwohl sich eine solche Prüfung hätte aufdrängen müssen.

Eine Prüfung nach dieser Richtung mußte sich der Strafkammer aufdrängen, nachdem der Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung Sicherungsverwahrung beantragt hatte. Allerdings enthielten die Eröffnungsbeschlüsse weder einen Hinweis auf § 20 a StGB, noch ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Es mußte aber erörtert werderi, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, bevor die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung verneint wurde.

Die Unterlassung dieser Erörterung ist eine Gedankenlücke, die einen sachlichen Rechtsfehler bildet und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. In der neuen Ver- '

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handlung und Entscheidung wird das Landgericht dazu Stellung; nehmen müssen, ob die Straftaten des Angeklagten einen Rang zur 3egehung von Gesetzesverletzungen erkennen lassen und

ob dieser Fang und seine Persönlichkeit ihn als ;efüährlichen Gewohnheitsverbrecher erkennen lassen, ferner ob bei Bs-- jahung der Vorfrage von der nach § 20 a Abs 2 StGB dem Gericht

möglichen Strafverschärfung Gebrauch gemacht werden soll.

II. Revision des Angeklagten,

l. Die Verfahrensrüge eritspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.

2. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge stehen in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Das Landgericht

hat im Falle dem Gesamtverhalten des Angeklagten unter Hervorhebung seiner geschickten Handlungsweise entnommen, daß er nur "leicht angetrunken" war und weder in seiner Einsichts- noch in seiner Hemmungsfähigkeit beschränkt war. Im Falle Fggphat die Strafkammer an Hand der Art und Menge der genossenen Getränke, deren ungefährer Alkoholgehalt allgemein bekannt ist, den zur Tatzeit vorhanden gewesenen Blutalkoholgehalt berechnet und ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich beschränkt, aber nicht ausgeschlossen war. In den Fällen Su und Sei hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im ersten Fall nüchtern, im zweiten Fall "kaum merklich" angetrunken war.

An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Auch die Ausführungen der Revisionsbegründung zum Fall DEE richten sich lediglich gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswüräigung; Bedenken gegen die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Gewaltanwendung bestehen ebenfalls nicht.

auch sonst ergibt die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine den Bestand des

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Urteils gefährdende Rechtsfehlers die Revision des Angeklagten ist deher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die kevision der Staatsanwaltschaft vertreten; die Entscheidung entspricht seinem Antrag.

Dr. kKoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner