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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 1 StR 456/55

1. Strafsenat

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i StR 456/55 2247 032 |

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Lokomotivheizer a.D. August KB zu: Em, dort geboren an ED 1913,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Förchner als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter & als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom ?. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Unterbringung des wegen einer schweren Hirnschädigung zurechnungsunfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.

Die Revision des 3eschuldigten, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße und die rechtsirrige Anwendung des § 42 b StGB geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.

1.) Verfahrensrügens

a) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist das Ehescheidungsurteil vom 16. Dezember 1948 in der Hauptverhandlung teilweise verlesen worden. Um welche Stellen des Urteils es sich handelte, brauchte in der Niederschrift nicht angegeben zu werden. Die Rüge, das Urteil sei hinsichtlich der Mißhandlung der früheren Ehefrau des Beschuldigten nicht verlesen worden, entbehrt hiernach der Grundlage.

b) Was die Revision sonst verfahrensrechtlich geltend macht, enthält keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Sachbeschwerde:

Die Feststellung der Strafkammer, daß der Beschuldigte durch die Mißhandlung der Frau Fe mittels seines Krückstockes den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a StGB verwirklicht hat, für dieses Tun jedoch wegen der Folgen der !iirnschädigung auf seinen Geisteszustand nach § 51 Abs 1 StG3 nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist von der Revision nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet entgegen äer Heinung der kevision auch die Annahme des Landgerichts. von dem 3e-

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schuldigten seien in Zukunft weitere erhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände vermögen, soweit sie nicht überhaupt mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder gegenüber diesen neu und daher unbeachtlich sind, nicht durchzugreifen. Die Strafkammer hat aus der den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden Mißhandlung und der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, besonders seinem Geisteszustand. den Schluß auf seine Gefährlichkeit gezogen. Sie hat unterstützend die in dem Ehescheidungsurteil erwähnte. an seiner früberen Ehefrau begangene Körperverletzung. bei der er ebenfalls einen Stock verwendete, herangezogen. wen? sie auch unterstellte, daß er damals von seiner Frau gereizt worden sein mag. Das Landgericht hat ferner die mit Alkohelunverträglichkeit gepaarte, aus eigenem willen nicht zu bekänpfende Trunksucht des Beschwerdeführers berücksichtigt, durch die angesichts der gerade unter Alkoholbeeinflussung sutage tretenden Reizbarkeit und von ihm dann gegenüber seiner Umgebung eingenommenen bedrohlichen Kaltung seine Gefährlichkeit erhöht werde, Außerdem hat die Strafkammer erwogen, daß die Neckereien der Kinder gegenüber dem 3eschuldigten nit der Zeit in seinem 3ewußtsein einen immer größeren Raum eingenommen hätten und deswegen zu befürchten sei, daß er im Erregungszustand nach den Kindern schlage und dabei eines Tages schweres Unheil anrichte. Diese Erwägungen lassen weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtwürdigung einen Rechtsfehler ersehen. Daß die Strafkammer weder die näheren Umstände der ißhandlung der früheren Ehefrau des 3eschuldigten ermittelt noch die Begehung vieiterer mit Strafe bedrohter Eandlungen durch ihn festgestellt het: steht dem nicht entgegen. lach der ständigen Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs (u.a. BGHSt 5, 140, 142) genügt es für die Anwendung des § 42 b StGB schon, wenn der nach , 51

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StGB zurechnungsunfähige Beschuldigte nur die den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, sofern diese, wie hier, ein Ausfluß seiner geistigen Erkrankung ist und im Zusammenhang mit seiner Gesamtpersönlichkeit, der Art seiner Geisteskrankheit und seinem sonstigen Verhalten, das nicht notwendig mit der Begehung von Handlungen im Sinne des § 42 b StGB verbunden zu sein braucht, erkennen läßt, daß von dem Beschuldigten künftig die Allgemeinheit erheblich bedronende Handlungen

zu erwarten sind. Jberdies ergibt sich hier die Gefährlichkeit des Beschuldigten bereits unmittelbar aus dem Verhaltea. das den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

Dagegen ist in den Urteilsgründen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ausreichend dargetan, daß die Allgemeinheit vor den zu befürchtenden weiteren Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers nur durch dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geschützt werden könne,

Die Strafkammer hat alle milderen Kittel, die sie darauihin prüfte, ob durch sie die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr gebannt werden könnte, letztlich wegen seiner Neigung zum Trinken für untauglich befunden. Sie hat als eine solche ungeeignete Maßnahme auch die Unterbringung des Beschuldigten im Hause "seiner Schwester" bezeichnet. Das ist zwar aus den vom Landgericht angegebenen Gründen j an sich nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers hat er jedoch zwei verheiratete Schwestern, je mit eigenen Eausstand. Das Landgericht hätte seine Prüfung daher auch auf die Frage erstrecken müssen, ob die andere Schwester und ihr Ehemann gewillt und nach ihren Verhältnissen in der Lage sind, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, und ob sie - besonders wenn ein förmliches Wirtshausverbot gegen ihn ergeht sowie gegebenenfalls noch ein Vormund oder wenig-

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stens ein Vermögenspfleger für ihn bestellt wird - Gewähr Jafür bieten, den weiteren Alkoholgenuß des Beschuldigten zu uuterbinden und ihn auch sonst in dem erforderlichen Maße zu beaufsichtigen:

Im übrigen bedeutet es auch einen gewissen Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits die Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung des Beschwerdeführers nach § 42 b StGB bejaht, andererseits jedoch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf seire einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO im Urteil abgelehnt hat.

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisens

Dr. Förchner Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen