Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 3 StR 227/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
zn Nanen aes v lkes
In der Strafsache gegen
«2 bei eu. geboren am —— 1926 in rg»
wegen Untreue Udo
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Tr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2, April i955 dahin abgeändert, daß das Verbot, den Beruf als Kraftfahrzeughändler für die Dauer von drei Jahren auszuüben, wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
?, Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Falle a] der Unterschlagung und im Falle Hg :ier Untreue schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer habe über Wesen und Bedeutung des Eigentumsvorbehalts der Firma Kg an den "ci - Wagen nur höchst verschwommene Vorstellungen gehabt, als er ihn an BD sicherungshalber übereignete, ‘setzt sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat. Im Falle Hgg» konnte zwar nicht festgestellt werden, in welcher Weise der Angeklagte über den ihm übergebenen Kraftwagen Marke zum Nachteile Fin zuftragsswiärig verfügt hat. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat er den Wagen entweder verkauft und den Erlös für sich behalten oder äber er hat - wie er sich selbst unwiderlegt eingelassen hat - den Wagen gegen einen | Lastwagen eingetauscht, den Lastwagen gegen Wechsel veräußert und seinem Auftraggeber if 7) weder die Wechsel übergeben noch etwas für die Einziehung der Wechselsumme getan. Damit ist mit hinreichender Sicherheit dargetan, daß er die ihm auf Grund des Auftrages obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen 75 ) J bei der Verwertung des Wagens wahrzunehmen, vzrletzt und dadurch diesem Nachteil zugefügt hat. Das Landgericht stellt auch fest, daß der Angeklagte die Schädigung seines Auftraggebers hierbei billigend in Kauf genoimen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich ebenfalls ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb nicht "tauglich, die Revision zu begründen.
2.Wie in der Revision gegen das erste Urteil macht der Verteidiger wiederum geltend, das Landgericht habe es unterlassen,
zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer voll zurechnungs. fähig sei, einen Sachverständigen zu hören. Einen dahingehenden Beweisamtrag hat in der Hauptverhandlung weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger gestellt. Der Umstand, daß der Angeklagte unmittelbar vor Kriegsende als Soldat bei einem Motorradunfall sich einen. Schädelbasisbruch zugezogen, in dessen Folge er 80 % erwerbsunfähig ist, brauchte dem Tatrichter die Notwendigkeit, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen, nicht aufzudrängen, weil der Anstaltsarztal der Untersuchungshaftanstalt in. ED bereits vor der ersten Hauptverhandlung auf Ersuchen des damaligen Vorsitzenden den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht und in einem zu den Akten gereichten schriftlichen Gutachten seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht hatte. Die Revisiom macht zwar geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung so widerspruchsvolle, sinnlose und wechselnde Einlassungen vorgebracht, daß man an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln müsse. Weder
das Sitzungsprotokoll noch die Gründe des Urteils bieten dem Revisionsgericht Anhaltspunkt dafür, daß dieses mit keinerlei Tatsachen begründete Vorbringen zutrifft. Das Gegenteil ist dem Satz des Urteils zu entnehmen, das Gericht habe auf Grund des 4 Zindruckes, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, keine Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit gehabt. All dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
16. Juni 1954 zu dem gleichartigen Verteidigungsvorbringen der damaligen Revision dargelegt. Auch dieser Angriff geht somit fehl.
3. Die Strafzumessung läßt keine Rechtsfehler erkennen.
A, Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehenbleiben. Keine der Strafen für die drei Einzeltaten, deretwegen der An-
gr
geklagte verurteilt worden ist; erreicht drei Monate Gefängnis. Nur die Gesamtstrafe überschreitet diese Höhe. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt A, 258 entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für das Berufsverbot nach § 42 .1 StGB: jedoch. nur
vor, wenn wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen mindestens drei Monate beträgt. "
Der Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden. Deshalb von der Möglichkeit des § 473 Abs i Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß,
Glanzmann 0. Busch - | Jagusch Maaß on Dr. Wiefels