Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.10.1955 – 2 StR 46/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Netzger Georg K mm =: ' GEHE. geboren ar EEE 91 > ir zum.
wegen fortgesetzter geverbsmässiger Abgabenhehlerei u.&,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 24, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter hkartin
Bundesrichter Dr. Wenges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Landgerichtsret EB >ei isr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (zus
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1952 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen;, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Nonaten, zu Geldstrafe und Wertersatz verurteilt, ausserdem den beschlagnahmten Kaffee eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig. da die Revision
keine den Kangei enthaltenden Tatsachen anführt, § 344 Abs 2
oO
UPO, Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler ersehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Juni 1950
bis April 1951 insgesamt 3360 kg aus BB : ingeschmusgelten Rohkaffee von verschiedenen Lieferanten angekauft, hiervon 3120 kg mit Gewinn weiter veräussert und 180 kg als mangelhaft an den Lieferanten wieder zurückgegeben; 60 kg wurden bei ihm sichergestellt. Er wusste beim Ankauf, dass der Zoll von den Lieferanten hinterzogen worden war, Er hat die Geschäfte getätigt, um zusätzlich für längere Zeit etwas zu verdienen, Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme der Strafikammer war der Kaffee vor dem Ankauf durch den Angeklagten bereits in KÖMR zur Ruhe gekoninen. Ohne. ? Rechtsfehler hat sie hiernach den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhehlerei verurteilt, Die Annahme einer gewerbsmässigen Handlung begegnet keinen Bedenken, da der Angeklagte den geschmuggelten Xaffse an sich brachte, um sich eine fortlaufende kinnahmeqguelle zu ver-
schaffen.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
auch der Ausspruch über den Wertersatz und die Rinziehung
des beschlagnahmten Kaffees zeigen keinen Rechtsfehler.
- Die Sache war jedoch zur Prüfung einer etwaigen Straraussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit den ]
a
Oktober 1953 geltenden Fassung an das Landgericht zurückzuverveisen (Urteil des Senats vom 14. Oktober 19553 2? StR 40/53 JZ 54, 101).
Dr, Dotterweich Werner Baldus
Martin Menges