Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.10.1955 – 3 StR 861/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR_ 861/52 2228 055
Bes cehluBß8
.In der Strafsache
gegen
1. den Druckereibesitzer Otto S ED zu: ve.
geboren ang 1552 :r vu 2. den Betriebsleiter Rotert VB zus m,
geboren am mm» : 1891 in U y
wegen Beleidigung. -
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955 nach Anhörung des Oberbundesanwalts beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten trägt die Staatskanse,
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Das Landgericht in Frankfurt am Main hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur üblen Nachrede nach Teil 8 Kap III § 1 der 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBL IS 742 und § 1§ 6 StGB zu Geldstrafen verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, daß die Angeklagten im Auftrage Dritter ein Plakat gedruckt haben, dessen Inhalt die Bundesregierung beleidigte,
Dieses Urteil haben die Angeklagten mit der Revision angefochten. Über das Rechtsmittel kann eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichts jedoch nur ergehen, wenn dem Verfahren nicht das Hindernis der Verjährung entgegensteht,
Da die Straftaten der Beschwerdeführer durch die Herstellung von Druckschriften begangen wurden, ist diese Frage nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verjährung der Strafverfolgung (§ 66 ff StGB), sondern nach den besonderen Vorschriften zu entscheiden, die in den Pressegesetzen hierüber enthalten sind. Maßgebend sind hierbei die am Sitz des Gerichts des Tatsachenrechtszuges, also in Hessen geltenden Vorschriften (BGHSt 2,300 [305]). Nach § 13 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (Hess= GVBl S 75) verjähren die durch die Herstellung von Druckschriften begangenen Straftaten binnen sechs Monaten.
Die Gültigkeit dieser Vorschrift, die nach 8 18 des erwähnten Gesetzes die Pestimmung des § 22 RPpressG, nach der die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, ausser Kraft gesetzt hat, hat der Senat jetzt im Einklang mit der Entscheidung des 6. Strafsenats des. Bundesgerichtshofs. in BEHS + 7,40 bejaht. Äuch wenn diese besonderen Verji ihrungsvorschriften dem Gebiet der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen sind, trat die Sperrwirkung der Art D5, 31 GrundG erst mit dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages, also mit dem 7. September 1949
in Kraft. Bis zu diesem Tage konnten die Länder früheres Reichsrecht aufheben oder abändern (BGH aa0).
Die Verjährung der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten richtet sich demnach nach § 13 des HessPressG, Die nach dieser Vorschrift geltende Frist von sechs Honaten war noch nicht abgelaufen, als der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Hain durch
seine Verfügung vom 29. Oktober 1952 anordnete, dass die Akten der Staatsanwaltschaft zur Vorlage an den Bundesge-- richtshof zuzuleiten seien. Durch diese richterliche Handlung wurde die Verjährung nach § 68 StGB unterbrochen.
Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung wurde jedoch, wie die Akten ergeben, erst am 10. Juni 1953 vorgenommen, als die VerjJährungsfrist von sechs lonaten demnach bereits abgelaufen war. Nach § 206 a StPO mußte der Senat das Verfahren daher durch Beschluß einstellen. | | -
Glanzmann Koeniger Busch
Maaß Dr. Wiefels