Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 5 StR 279/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 27/53 2251 007
m Namen_ aes Volkes
ns
In cor Strafrache egen
den Koch Kar! “ EEE zu: u: geboren a EEE 15 14 in AUEEEED,
zur Zeit in Unter suchungshaft ,
- Sachbezeichunng: PER - wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Oktober 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in üer Verhandlung, Staatsanwalt EEE hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revision des Angeklagten KB wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1955 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Kurt KB wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung ver-
urteilt und Gesamtstrafen gegen beide gebildet worden sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2 =
EEE SEE Er
- 2.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, en das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
re . Pe . +’ B -. “ - .. - "un
Sründe :
Der Angeklagte KB ist wegen Betr:ger ic Rückfall in Tatsinheit ri% Urkundenfälsckung und wegen furtgesetzten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe oa zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurveilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfaliıren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teii Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Das braucht, soweit sie sich nur auf die Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Urkundenfälschung beziehen, nicht näher dargelegt zu werden. Denn in diesem Punkte muß das Urteil ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
2.) Die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, betrifft auch den Schuldspruch wegen Diebstahls. Sie dringt nicht durch.
Wie die Revision selbst vorträgt, enthält das Urteil keine Feststellungen über die besonderen Tatsachen, die das Landgericht nach ihrer Auffassung zu der vermißten Aufklärung hätten drängen müssen. Das Revisionsgericht kann daher nicht feststellen, daß sie in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und dem Lanägericht bekannt geworden seien. Daß die Strafkammer sie etwa aus dem Akteninhalt hätte entnehmen und sie aus diesen Grunda in der Hauptverhandlung hätte erörtern müssen, behauptet die Revision selbst nicht. Es ist auch nicht der Fall.
Die Revisirn verweist ergänzend auf das "Vor- und Nachkriegsschicksal des Angeklagien". Es geht zwar aus dem Urteil hervor, war jedoch ebenfalls kein Grund, von
-4-
Een
De
-4-
Amts wegen einen Psychiater hinzuzuziehen. II.
Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls erhebt die hevision im einzelnen keine sachlichrechtlichsn Einwendungen. Die rechtliche Nachprüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt keinen Fehler.
III.
Der Bestrafung wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkundanfälschung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Ende Oktober 1954 beschlossen der Beschwerdeführer und sein früherer .'ütangeklagter KM, der keine Revision eingelegt hat, einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zu beginnen. Der Beschwerdeführer war damals seit zwei Wochen arbeitslos. x hatte bis dahin erfolglos versucht, ein Heiratsbüro zu betreiben. Er gab zusammen mit dcm Beschwerdeführer in einer Zeitung eine Ankaufsanzeige unter der nicht eingetragenen Firma "Kurt Heinrich KIM, Kraftfahrzeuge" auf. ru, der seinen gebrauchten Personenkraftwagen verkaufen wollte, schloß daraufhin am 30.0ktober 1954 "mit KB in Gegenwert des Angeklagten KÄME einen vertrag ab, wonach die Angeklagten den Wagen des Zeugen HAMM binnen vier Wochen weiterverkaufen und dem Zeugen dann 4000 DM bezahlen sollten". Kıliillürergar sein Kraftfahrzeug, ohne von den Angeklagten Sicherheiten zu verlangen.
Schon am nächsten Tage holte er es jedoch "unter einem Vorwand bei den Angeklagten wieder ab. Er hatte ungünstige Auskünfte über sie erhalten und wollte ihnen daher seinen Wagen nicht mehr überlassen", Er verkaufte das Fahrzeug anderweitig für 3800 DM, übergab es aber noch nicht. Am 1.November 1954 erklärte er KIEW, er könne den Vertrag unter den alten Bedingungen nicht aufrschterhalten und verlange Sicherheiten. Durch diese Feräoring wollte
-5-
or .
N.
-5.-
er OD Bit SED „sranlasssa, von Vertrages zurückzutreten. SÜD z2:ri8 die Vertragsuckunds. Zu disser geit rief Car Angeklagye KO ve: Sn ne cr£uhr von dem Verlangen d»c Verkäufere HP, isr noch zugegen war. Ihm erklärte ED, "car er, dor Zunge, an den Vertrag gebundsn sei", zeigse sich jedoch zu weiteren Besprechungen bereit.
Die beiden Angeklagten entschlossen sich, HD.
. eine Sicherheit vorzutäuschen. Ki vesas ein Scheckbuch einer Bank in Bangkok, Er hatte für sich selbst als Berechtigten einen Scheck über 110 000 Baht (siamesische Währung) angefertigt und ihn mit einer unleserlichen Unterschrift und zwei Stempelaufdrucken versehen. Der Beschwerdeführer wußte, daß der Scheck gefälscht und wertlos war. Er hatte die zur Herstellung benutzten Stempel selbst mit KIGEEEED vestellt. Beide gingen am 2.November 1954 in die Kanzlei eines Rechtsanwalts und ließen von dem damaligen Anwaltsassessor Dr.KrB eine "Vereinbarung" entwerfen. In ihr erklärte der Beschwerdeführer, einen Personenkraftwagen für etwa 4000 DM kaufen zu wollen, und KIM verbürgte sich für die Kaufpreisferderung "dem Verkäufer gegenüber dergestalt", daß er dem Rechtsanwalt den erwähnten Scheck "treuhänderisch zur Verwahrung" übergab. Der Scheck bJieb in der Anwaltskanzlei. Als FEED später mit dem Beschwerdeführer dorthin kam und zu erkennen gab, daß er ganz sicher gehen wollte, fragte Dr.Kra@ ihn,
"ob er den hinterlegten Scheck etwa noch sehen wolle, dann werde er ihn hervorholen'. Bei dieser Erklärung beruhigte
sich EEE.
Er schloß am 3.November 1954 einen neuen schriftlichen Vertrag, diesmal mit dem Beschwerdeführer, und verkaufte diesem darin den Kraftwagen für 4000 DM. Es wurden drei Wechsel über 600, 400 und 3000 DM ausgestellt, die am 10.Novenber, 14.November und 2.Dezember 1954 fällig waren. Als "Sicherheit für die Wechsel" wurde in den Vertrage die
-6 -
: werdenden Wechsel zu bezahlen". Sie verwendeten den Rest
"Beschwerdeführers wegen Betruges in’ Tateinheit mit Urkun-
"Yereinbarung der Angeklagten über die Bürgschaft Kıdy erwähnt. Die Zahlungsbedingungen wi» nachträglich dahin geändert, daß äsr Beschwerdeführer, sobald or den Kraftwagen weitervo:;auft habs, on HE s>for:; 1000 IM zahlen sollts. Das geschah auch, nachdem dcr Beschwerdeführer das Fahrzeug am 8.,November 1954 für nur 3509 DM veräußert und diesas Gelä erhalten hatte. Einen Teil der restlichen 2500 DM verbzauchton die Angeklagten.
Da sie "an den Zeugen HÜEEED noch 3000 DM zu zehlen hatten, üborlegten sis, wie sie 38 erreichen könnten, diese Schuld, insbesondere die am 10. und 14.November 1954 fällig
€
&
des Geldes zu einer Reise nach Kopenhagen und stahlen dort gemeinschaftlich Brillanten im Werte von insgesamt 30 000 DM. | Zwei Stück davon verkaufte KıEB am 15.Novenber 1954 in Köln für 3000 IM. Der Beschwerdeführer bekam 1500 DM ab und zahlte am 18.November 1954 500 DM en HÜMEEEEEB. Einen weiteren Brillanten verkaufte er am 19.November 1954 in Hamburg für 800 DM. An demselben Tage wurde er festgenommen, ii ] hat die restlichen 2500 DM nicht erhalten.
1.) Was ie Perision gegen die Verurteilung des
denfälschung im einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und daher nach § 337 StPO vazulässig, teils unbegründet. Dios braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil das Urteil an dem folgenden rechtlichen Fehler leidet, den das Revisi.nsgericht auf die allgemeine Sachrüge berücksiohtigen mıß.
2.) Das Landgericht findet den Vermögensschaden des Verkäufers HE una den vom Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil darin, daß FEED auf Grund des Vertrages vom 3.November 1954 seinen Kraftwagen hingab und dafür keinen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhielt, weil der Angeklagte vermögenslas und die bestellte "Sicherheit!" wertlos war (UA S 48).
- 1 - PR
Gegen di.sse rechtliche Beurtcilung wärs ni:h!s3 einzuwenden, wäre nicht schon vorher Ger Vertrag 'rın T70.0xtober 1954 geschlnesen worden, nach den "die ArgeklagYen den Wagen des Zeugen HÜEEEED :innen vier Wochen weitsr-arkaufen und dem Zeugen dann 4009 DM tezahlen esilten", Zußerlich war debei zwar nur KM a!s Vertragspartner aufgetreten,
Der Grund dafür: war aber "nur formell; die beiden Angeklagten waren sich jedenfalls d“rüber im klaren, daß bei diesem Geshäft beide gemeinsame Sache machen wollten" (UA S 17). Diese Ausdrucksweise des Urteils läßt die Deutung zu, daß es sich nicht nur im Innenverhältnis zwischen KIEW uni dem Beschwerdeführer um ein Geschäft auf gemeinsame Rechnung handelte, sondern daß der Beschwerdeführer nach dem willen der drei Beteiligten neben KW xXäufer war, die Ansprüche gegen den Verkäufer also beiden gemeinschaftlich zustanden. Das liegt um so näher, als es im Urteil weiter heißt, EEE Have "von ihnen', d.h. beiden Angeklagten, zunächst keine Sicherheiten gefordert, habe "ihnen" den Kraftfahrzeugbrief nicht sogleich aushändigen können, habe seinen Wagen am nächsten Tage "bei den Angeklagten" wieder abgeholt, weil er ihn "ihnen" nicht mehr überlassen wollte, und habe geglaubt, "wenn er von KWiBuna KB Sicherheit verlangen würde, müßten diese vom Vertrag zurücktreten, weil sie die von ihm gewünschte Sicherheit nicht auftreiben könnten" (UA S 17). Schließlich ist das spätere Verhalten des HB zu berücksichtigen. Als KIEED die Vertragsurkunde schon zerrissen hatte, der Beschwerdeführer sich jedoch damit nicht einverstanden erklärte, verhandelte
HB wit ihn weiter.
Sollte also der Beschwerdeführer Partei des Vertrages vom .30.0ktober 1954 gewesen sein, so konnte dieser nicht Ohne eine Zustimmung wieder aufgehoben werden. Er hat sie verweigert und gegenüber HE erzlärt, äieser sei an den Vertrag gebunden. War dies wirklich der Fall, so muß diese Verpflichtung des Verkäufers HOEEEEE ;ei der recht-
lichen Beurteilung der weiteren Vorgänge berücksichtigt werden,
-8-
Wer einen fälligen Anspruch hat und seine E7- füllung Gurch Täuschung erreick*, begeiit keinen Betrug (BGH NJW 1453,1479 mit Nachweisen). Ob es in einen solchen Felie sch n em Vermögensschaden (Weizel NIW 1953,652) „der nur an der Rechtewidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (vgl zB RGSt 64,342/7447, 77,184) fehlt, breucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann der Angeklagte, wenn er gegen FÜHED eine vertragliche Forderung auf den Kraftwagen hatte, schon aus dicsem äußeren Grunde mindestens nicht wegen vollendeten Betruges bestraft werden.
Hatte der Angeklagte jedoch aus dem Vertrage vom 30.0ktober 1954 keinen Anspruch, so komnt es für die innere Tatseite darauf an, ob er ihn zu haben glaubte. Für diece Frage kann bedeutsam sein, daß er HÜEED sofort erklärt hatte, dieser sei an den Vertrag gebunden.
Die Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen, ließe sich dem Urteil entnehmen, daß die vermögenslosen Angeklagten von vornherein, insbesondere schon mit dem ersten Vertrage nur den Kraftwagen in ihren Besitz bringen wollten und den Willen, ihn in der vereinbarten Weise su begahktn, nur vortäuschten. °°
. Das stellt die Strafkammer aber nicht fest. Es geht . auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nioht her- " vor. Die Angeklagten haben vielmehr die ersten 1000 DM
in der festgesetzten Weise entrichtet und sigar die Fahrt nach Kopenhagen unternommen, um sich Mittel zur Bezahlung der Restschuld zu verschaffen,
Wegen dieser rechtlichen Mängel muß der unteillbare Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit nit Ur-
kundenfälschung aufgehoben werden, und zwar nach § 357 StPO
-9.
-9-
auch zu Gunsten des Mitverurteilten KIM. Danit verlieren die Gesamtstrafen ihre Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker
/ de
Un