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BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 2 StR 256/55

2. Strafsenat

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2_StR 256/55 2246 037

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Eisenforuwer Richard Ki a s SEE TEREBEED, dort geboren an 1910, zur "Zeit in Untersuchungs-

haft, - Sachbezeichnung zum _

wegen schwerer Ungucht zwischen Männern

hat der-2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rec als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. März 1955, soweit es den Angeklagten im Falle Eu und im zweiten Fall iWverurteilt, im übrigen im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 175 StGB, wegen eines vollendeten und vier versuchter Verbrechen nach § 175 a StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur in zwei Fällen zum Erfolg.

. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet zum Falle SCHERE, zu dem die Revisionsbegründung des Verteidigers gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 175 StGB auch nichts anzuführen vermochte. Die eigenen Ausführungen des Ang&klagten sind formwidrig und enthalten keine Rechtsrüge, sondern wenden sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte in den Fällen Sc, FEB und Agp Gewalt angewendet hat; soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang den Faıll FEB erwähnt, handelt es sich offenbar um einen Irrtum, da in _ diesem Fall nicht wegen versuchter gewaltsamer Unzucht, sondern wegen versuchter Verführung verurteilt worden ist. Im Fall FB ist Aie Revision wegen versuchter Verführung zur Unzucht offensichtlich unbegründet.

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In Fall Sc nat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts gegen den Widerstand des Jugendlichen,

den er festhielt, dessen Glied entblösst und daran gerieben,

schliesslich sogar gewaltsam Afterverkehr versucht und mur

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euf das Schreien des Sc der mit der Folizei drohte, von ihm abgelassen. Hiernach besteht kein Zweifel sowohl hinsichtlich des äusseren wie des inneren Tatbestandes des Verbrechens nach § 175 a Abs 1 Nr 1 StGB.

In den Fällen EB und AB hat der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, mit Gewalt den Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten unzüchtigen Handlungen zu brechen versucht. Dafür, dass die Jugendlichen nur zum Schein sich sträubten, hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils keinen Anhalt. Insbesondere gab das vielleicht unvorsichtige Verhalten des EWw, der trotz der vergangenen üblen Erfahrung mit dem Angeklagten sich von diesem begleiten liess, keinen Anlass zur Annahme, er sei mit dem Vorhaben des Angeklagten einverstanden, zumal er sich schon dem ersten Versuch entzogen hatte.

Jedoch begegnet die Verurteilung im Falle EB und im zweiten Fall A@B Bedenken, weii das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte etwa freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Im Fall MD liess der Angeklagte von der Gewaltanwendung gegen den Jungen ab, als er merkte, r dass EB aus einer alten Wunde zu bluten begann. Es be- ‚darf weiterer Feststellung, ob die Blutung so stark war, dass dem Angeklagten die gewollte Unzuchthandlung unmöglich erschien oder ob er sie zwar für ausführbar hielt, aber unter den gegebenen Umständen nicht mehr ausführen wollte. Im letzteren Fall könnte freiwilliger Rücktritt vom Versuch möglich sein.

Ähnlich liegt der Fall beim zweiten Versuch nit Ag EB in Herbst 1954. Hier liess der Angeklagte von An ab, als 1] sich seinen Rock an einem Anstreicherpinsel

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/2-str-256-55#rd_8

beschmierte. Auch hier ist zu prüfen, ob der Angeklagte aus freiem Entschluss, mag dieser auch auf dem Wunsche beruht haben, sich weiteren Ungelegenheitan zu entziehen, von der Tat zurückgetreten ist.

Hiernach ist das Urteil in diesen beiden Fällen in vollem Umfange aufzuheben. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschliessen ist, dass auch in den übrigen Fällen die Höhe der Strafe durch die Anzahl der von dem Landgericht angenommenen Straftaten beeinflusst worden ist.

Im übrigen ist die Revision, da weitere Rechtsfehler nicht erkennbar ‘sind, zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges

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