Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.10.1955 – 2 StR 161/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eh RB)
2 StR 161/55 2246 032
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberstadtdirektor a.D. Dr. Willi v EEEEEEEEEREEED aus OB, geboren arı EEE 1557 in EEE,
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt . bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die
Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird seine Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war seit dem Jahre 1946 Oberstadtdirektor in OD. Ihm stand ein Personenkraftwagen der Stadt mit Fahrer zur unbeschränkten und unentgeltlichen -Benutzung zur Verfügung. Seit dem Jahre 1948 war er außerdem Vorsitzender der "Arbeitsrechtlichen Vereinigung .der Kreise,. Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen im Lande Niedersachsen" (ARV). Für die Zeit vom 19. März 1949 bis zum 1. September 1952 berechhete er "für 174 Reisen pro km -—.25 DM, ohne daß ihm Fahrtkosten entstanden waren, und in einigen wenigen Fällen der Höhe nach nicht mehr feststellbare Tage- und Übernachtungsgelder. Die Gesamtsumme betrug 31.349,25 DM". Diesen Betrag ließ.er sich auszahlen. Seine persönlichen Reiseunkosten beliefen sich höchstens . auf 15.000,- DM. Außerdem überwies. der Angeklagte für die . ARV seit Juli 1948 an die Stedt CD Jährlich 4.000, - DM. Hiervon waren-2.000,- DM für die übermäßig starke Benutzung des Kraftwagens bestimmt. Am 2. April 1952 wurden die Leistungen der ARV an die Stadt OB auf jährlich 2.200,- DM festgesetzt. Hiervon waren 2.000,- DM für Sachleistungen und Autounkosten bestimmt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses
Sachverhalts wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet,
Io Verfahrensrügen:
l. Die Revision weist darauf hin, deß der Zeuge HD nicht vereidigt worden ist. Sie meint: "Blieb er unbeei-
_digt, weil er so liquidiert hat wie Dr. VE -:.;
so wurde § 60 Ziff 3 StPO bei ihm fehlerhaft angewandt ..."
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"Blieb er aber unbeeidigt, weil er dem Kassenprüfungsausschuß angehört und keine Beanstandungen erhoben hat; so hätte dieser Gesichtspunkt auch zur Nichtvereidigung von Dr. CUEEEED führen müssen."
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Mit diesen Erwägungen behauptet die Revision keinen bestimmten Verfahrensmangel. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß: die Strafkammer mit Recht davon abgesehen haben kann, HOW nicht zu vereidigen. Das Vorbringen der Revision ist deshalb unbeachtlich.
2. Die Revision. führt an, daß das Urteil Punkt 5 des
Protokolle vom 19. März 1949 im Wortlaut wiedergibt,
während aus der Sitzungsniederschrift nicht hervorgeht,
daß es verlesen worden ist. "Es kann also nur", so folgert
die Revision, "im Wege des Vorhalts berührt worden sein".
.. "War es so", so meint die Revision, "dann durfte es nicht im
„Wortlaut in den Gründen erscheinen",
Der Vorsitzende und der Urkundsbeamte haben Gie Sitzungs-
. niederschrift nach Eingang der Rechtfertigungsschrift dahin berichtigt, daß das Protokoll vom 19. März 1949 ‘verlesen worden ist. Das darf der Senat nicht berücksichtigen, BGHSt 2; 125. Die Rüge dringt jedoch nicht durch. Der Vorsitzende‘ konn den Inhalt des Punktes 5 des Protokolls vom 19. März 1949 äurch «F Vorhalt in die Verhandlung einführen, da es sich nicht um ein °F längeres Schriftstück handelte und der Angeklagte dessen Inhalt offensichtlich nicht bestritt.
30 Die Revision beanstandet es, daß der Vorsitzende mit dem Zeugen Dameron bei seiner Vernehmung Aufstellungen und Reisekostenrechnungen erörtert hat. Sie findet darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 249 StPO. Das Urteil führt
im Anschluß an die Sachdarstellung nur die Abrechnungsbelegs des Angeklagten als Beweismittel an. Da es sich jeweils um |
ganz kurze Schriftstücke handelt, durfte sie der Vorsitzende durch Vorhalt in die Verhandlung einführen.
4. Die Rüge, § 267 Abs 1 StPO sei verletzt, ist offensichtlich verfehlt. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen es die gesetzlichen Merkmale der Untreue findet. Ob die Feststellungen ausreichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.
5. Die Revision macht geltend, Dr. CB hätte nach
§ 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Zur Begründung weist sie zunächst darauf hin, daß das Urteil seine Aussage in einem Punkte als wertlos bezeichne. Darin liegt kein Grund, von einer Vereidigung nach § 60 Nr 3 St?O abzusehen. Auch sonst ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, daß die Strafkammer einen Teilnahmeverdacht bei Dr. CE aus Rechtsirrtum abgelehnt haben könne. Sie ist überzeugt, daß er und die Mitglieder des Hauptausschusses die Belege des Angeklagten nur rechnerisch und nicht sachlich geprüft haben. Das schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unter Cem Gesichtspunkte einer Teilnahme an der Untreue des Angeklagten aus,
6. Die Rüge, die Wiedergabe des Abkommens vom 5,. Oktober 1949 in den Urteilsgründen verstoße gegen § 249 StPO, ist aus den zu 2. angeführten Gründen unzulässig. Im übrigen handelt es sich hier um einen einzigen Satz und nicht um ein längeres Schriftstück, auf das sich die Entscheidung BGHSt 5, 278 bezieht.
To Der Schriftsatz vom 19. September 1955 ist nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen, Die in ihm erhobenen ‚ Verfahrensrügen sind daher unzulässig.
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II. Die Sachbeschwerde:
lo Die Strafkammer legt rechtlich unanfechtbar dis Regelung der Reisekosten durch den Hauptausschuß der ARV dahin aus, daß der Angeklagte nur wirklich entstandene Reisekosten und nicht Fahrgelder für sich persönlich berechnen durfte, weil ihm der Kraftwagen unentgeltlich zur Verfügung stand. Sie stellt ferner fest, daß der Angeklagte dies wußte und erkannte, :
"daß er sich durch die unzulässige Liquidierung von Kilometergeld um mehr als 50 $ besser stellte, als wenn er die ihm zustehenden Tage- und Übernachtungsgelder sowie Nebenkosten geltend machte."
Das Urteil nimmt deshalb kedenkenfrei einen Schaden von .16.000,- DM an. Soweit die Revision den Vorsatz des Angeklagten in Zweifel zieht, wendet sie sich unzulässigerweise. gegen die Feststellungen des Urteils,
Die Revision meint, die Strafkammer "scheine annehmen zu wollen", der Angeklagte habe in der Sitzung vom 19. März 1949 die Hauptausschußmitglieder durch bewußt laxen Vortrag zu einem Beschluß veranlaßt, "der ihrem willen nicht entsprach". Daraus folgert die Revision, daß schon in dem Beschluß eine Gefährdung des Vermögens der ARV und damit ein Betrug liege, die Untreue eine straflose Nachtat sei. Indessen ist der Ausgangspunkt der Revision falsch. Der Hauptausschuß hat tatsächlich beschlossen, wie des Urteil feststellt, nur wirklich entstandene Kosten zu berücksichtigen. Das allcin ist maßgebend und nicht die unklare Wiedergabe dieses Beschlusses in dem vom Angeklartien verfaßten Protokoll. Auch sonst hat der Angelillagte die Auszahlung der Fahrkosten an sich nicht durch Täuschung erreicht. Es kann
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deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Betrug hier den Tatbestand der Untreue überhaupt ausschlösse,
Bo Die Strafkammer sieht ferner eine Untreue des Angeklagten darin, daß er die ARY jährlich etwa 2.000,- DU
an die Stadt OENB für die Benutzung des Kraftwagens zahlen ließ, während er eine solche Entschädigung aus
den von ihm berechneten Geldern hätte "aufbringen"nüssen. Die Strafkammer nimmt an, daß hierdurch der ARV ein weiterer Schaden von 7.500,- DM entstanden sei. Das beruht auf einem Denkfehler. Die ARV mußte die Reiseunkosten, * die der Angeklagte verursachte, tragen: seine Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe von 15.000,- DM und die Entschädigung der Stadt OB im Betrage von 7.500,- DM, insgesamt 22,500,- DM. Sie hat bezahlt: an den Angeklagten rund - 31.000,- DM und an die Stadt OB 7.500,- 2m, insgesamt 38.500,- DM. Zieht man von der Gesamtsumme von 38.500,- DM, die die ARV gezahlt hat, den Betrag von 22.500,- DM ab, den sie tragen mußte, so ergeben sich
nur 16.000,- Di als Schaden. Damit erledigen sich alle Angrif.e, üle die Revision gegen das Urteil in diesem Punkte richtet.
Die Strafkammer hat den Schaden zu hoch angenommen. Er beträgt nach den einwandfreien Feststellungen nur 16.000,- DM. Der Strafausspruch kann von diesem Irr- :. tum beeinflußt sein und ist deshalb aufzuheben. u
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, die Ausführungen der Revision zu § 27 c StGB zu berücksichtigen.
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Dache an ein anäeres Landgericht zu verweisen.
Dr. Dotterweich Werner . Dr. Arndt
Menges Hoepner-