Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.09.1955 – 3 StR 310/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2228 064
‚m Nanen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Hans R gg ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am ) 1903 in vg .
wegen Diebstahls i.R. Usdäo
hat der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
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vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann . als Vorsitzender, x Bundesrichter Prof.Dr.Busch E Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefeis als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn als’ Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im
Gesentstrafausspruch.
In diesem Umfenge wird die Sache zur neusu Verhänglung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recits-
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mittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Der Angexlagte ist vom Landgericht wegen Diebstshls im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monäten Gefängnis verurteilt worden.
Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision greift den S$chuldspruch nur in den beiden Fällen an, in denen nach dem angefochtenen Urteil die Unterschlagung in Tateinheit mit Rückfallbetrug begangen wurde. Im übrigen wendet sich die Revision nur gezen den Gesamtstrafausspruch.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1, In den angefochtenen Fällen ist die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht zu beanstanden, dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus, den Schuläspruch wegen Betruges zu tragen.
Im ersten Falle verkaufte der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, einen gebrauchten Pelzmantel zum Freis von 30.-- DM. Die Eigentümerin hatte ihn dem Angeklagten zum Verkauf übergeben, aber dabei bestimmt, daß er mindestens 50.-- DM dafür erlösen sollte, Schon beim Angebot des Mantels, bei dem er der Käuferin den ihm gesetzten Mindestpreis verschwieg, hatte er vor, den Erlös für sich zu behalten. Das geschah auch, Bereits durch das erwähnte Angebot führte
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den „ert des Hantels seinem Vermögen zu. Das Verhal-
ten des Angeklagten erfüllte deshalb die Merkmale der Un-
e terschlagung ,§ 246 SiGB;.
Ebenso verfuhr der Angeklagte, als ihm die Eigentünerin des Pelzmantels noch einen Faltenrock überließ. den er für 20:-- DM verkaufen sollte, Er veräußerte ihn für
109.-—- DM und verbrauchte auch hier, wie er das vorgehabt hatte, den Erlös für sich. Auch in diesem Falle ist die Verurteilung wegen Unterschlagung gerechtfertigt,
2. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angexlagte durch den Verkauf des Pelzmantels und des Faltenrockes jeweils in Tateinheit mit der Unterschlagung einen Betrug zum Nachteil der Käufer dieser Kleidungsstücke begangen, Der äußere Tatbestand des § 26% StGB liegt in bei-Aen Fällen vor, Nach den Feststellungen des Tatrichters
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uschte der ingeklagte beide Abnehner über seine Befugnis, an Pelzmantel und den Faltenrock zu verkaufen, indem er
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verschwieg, daß er nach den Weisungen der Eigentümerin
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für den Pelzmantel einen Kaufpreis von mindestens 50.-- DM, ür den Faeltenrock einen solchen von 20.-- DU erzielen
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sollte, Dadurch erweckte er, wie der Tatrichter weiter festgestellt hat, bei den Käufern die irrige Vorstellung, daß er berechtigt sei, die Sachen für die Eigentümerin zu den vereinbarten, unter den genannten Beträgen liezenden Preisen zu veräußern. Dem angefochtenen Urteil ist weiter zu entnehmen, daß die Käufer gerade durch die-. sen Irrtum zu dem Ankauf der Kleidungsstücke bestimmt wurden, Den Vermögensschaden der Erwerber hat das Landgericht darin gesehen, daß sie den Kaufpreis zahlten, obwohl sie in beiden Fällen kein Eigentun an den Kleidungsstücken erwarben, da sich ihr zuter Glaube lediglich
ıf die Verfügungsbefugnis des Angeklagten bezog }
an, ob die Umstände, unter denen der Zingeklagte die bachen anbot, geeignet waren, andere Käufer mißtrauisch zu machen, Dieser Frage brauchte das Landgericht u daher nicht nachzugehen u
Die auf die sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils u ergibt aber, daß die Feststellungen des Tatrichters zum inneren Tatbestand des Betruges Lücken aufweisen. Nach § 263 StGB hat sich der Vorsatz des Täters auch auf den 4 von ihm herbeigeführten Vermögensschaden zu erstrecken. Ob hier der Angeklagte erkannte oder wenigstens die Mög- i lichkeit in Kauf nahm und billigte, daß seine Käufer einen e Vermögensschaden traf, ist aus den Urteilsgründen nicht | zu ersehen. Ein solcher Vorsatz ist nach Lage der Sache auch nicht selbstverständlich. Das Landgericht hätte desalb derlegen müssen, daß der Angeklagte wußte oder die Möglichkeit hinnehmen wollte, daß seine Abnehmer keine sicheren Rechte an den Kleidungsstücken erwerben würden. Es genüst, daß er die Vorstellung hatte, daß die Käufer Gefahr liefen, die Herausgabeforderungen anderer erfüllen zu müssen (vgl BGHSt 1, 92 /9475 1, 262 /264/’)o
Daß das Landgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, nötigt zur Zufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist. Das hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge»
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3. Is übrisen sind keine Rechtsfenler e
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set Seung der Gessmtstrafe sind a underechtigt. Die aus den 1 bei der
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Trteilegründen ersichtlichen Schreibfeh {ngabe der für den Rückfalldiebstahl verhängten E strafe - sind durch den Beschluß des Landgerichts vom 18. Juni 1954 berichtigt worden. Ein solches Verfahren war zulässig (BGH NIW 1954, 730, Nr 21).
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Glanzmann Busch Jagusch
Maaß Dr.Wieflels