Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 2 StR 212/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ltr 212/55 InNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Witwe Anna H EEE Geborere SED EL: CE xreie DU. geboren en 1915 ir LO.
Kreis MW. z:2t. in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich |
Bundesrichter Werner Bundesrichter ‘r. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, 0 Bundesanwalt Dr. ER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEED in der Verhandlung, Justizangestellter Wpei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Oktober 1954 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
srüände:
Das Schwurgericht hat die „ngeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet,
I. Das Strafklagerecht verbrauchen nur Urteile deutscher Gerichte, B@ISt 6, 176 ff. Es macht hierbei keinen Unterschied, wann das ausländische s3ericht geurteilt hat. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagte. wie sie behauptet, in dem Verfahren vor dem Britischen kilitärgericht gegen ihren Mittäter SEE "Kronzeugin" zewesen ist und nach englischem Recht nicht verfolgt werden darf. Aus diesem Grunde können die Rügen der Revision keinen Erfolg haben, die sich gegen die Annahme des Schwurgerichts wenden, die Angeklagte sei nicht "Kronzeugin", sondern nur einfache Belastungszeugin gewesen (Rechtfertigungsschrift I 1-6,10).
II. Die Revision erhebt weiter folgende Verfahrensrügen:
1. Die Angeklagte meint, die Verlesung der Niederschrift ihres Geständnisses vor dem Untersuchungsrichter verstoße gegen § 254 StPO, weil sie die Unterschrift verweigert habe. Der Angriff geht fehl. Ein Protokoll ist auch dann orädnungsmässig und deshalb verlesbar, wenn der Angeschuldigte es nicht unterschrieben hat, sofern es angibt, weshalb die Unterschrift unterblieben ist, § 188 Abs 3 StPO. Das Protokoll ergibt, daß die Angeklagte die Unterschrift verweigerte, ohne hierfür Gründe anzugeben. - Im übrigen ‚stützt sich das Schwurgericht nicht auf die Niederschrift, deren Richtigkeit die Angeiilagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, sondern auf die Aussage des Untersuchungsrichters über ihre damaligen Angaben.
E Die Angeklagte beanstandet es, das das Urteii inre zeugenaussage vor dem Britischen Militärgericht verwerte, die sie erstattet habe, nachdem ihr die Auserverfolgungsetsung bekannt gemacht worden sei. Hierin findet sie einer Verstoß gegen die §§ 136 a, 69 StPO. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, daß die Angeklagte damsls durch eine Täuschung oder eine andere der in § 136 a StPO bezeichneten unzulässigen Maßnahmen in ihrer Willensentschliessung oder ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist.
3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schwurgericht hätte einen Obergutachter hören müssen. Das Schwurgericht hat einen Sachverständigen vernommen. Nach seinem Gutachten ist bei der Angeklagten "eine beschränkte Sinnerfassung und Kritikfähigkeit in die Erscheinung getreten", die sich "gegenüber einem so leicht erkennbaren und allgemein bekannten Unrechtsgehalt, wie ihn ein Mord darstellt, nicht bemerkbar" mache. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte über die Kritikfähigkeit der Angeklagten ein Obergutachten einholen müssen, wenn es ihrer Einlassung nicht folgen wollte, sie habe die Ankündigung SB» , ihren Ehemann umzubringen, nicht richtig erfaßt. Die Angeklagte hat sich so nicht eingelassen. Im Vorverfahren gab sie zu, die Erklärung SEEEBE, er komme das letzte Mal, "dann passiere etwas, dann sei er (ihr Ehemann) verschwunden", so verstanden zu haben, daß er ihren Ehemann beiseiteschaffen wolle. In der Hauptverhandlung behauptete sie nicht, Sadowski mißverstanden zu haben, sondern er- :klärte, er habe "mit keinem Wort davon gesprochen, dann passiere etwas, dann sei ihr Ehemann verschwunden". Das Schwurgericht hatte sich daher zu entscheiden, ob es den früheren Angaben der Angeklagten oder ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung glauben wollte.Dazu brauchte es über-
haupt keinen Sachverständigen noch weniger einen zweiten zu hören; denn diese Frage stand mit der kritikfähigkeit oder Auffassungsgabe der Angeklagten in keinem erkennbaren Zusammenhang. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß die früheren Erklärungen der Angeklagten richtig sind. Inwiefcrn es damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.
III. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet,
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner