Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Beschluss vom 22.09.1955 – 3 StR 375/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Revisionsgericht kann die von ihm nach § 349 Abs 2 StPO erlassenen Beschlüsse nicht aufheben.

3L 2228 067

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Gesetz: StPO § 349 Abs 2

Rechtssatz: Das Revisionsgericht kann die von ihm nach § 349 Abs 2 StPO erlassenen Beschlüsse nicht aufheben.

Aktenzeichen: 3 StR 375/54 Beschl. des BGH vom 22. September 1955

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In der Strafsache

gegen

den Buchhalter Robert VD :.;s vB. geboren am «zB 1908 in ED:

wegen Konkursvergehens u.a,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. September 1955

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 2. Mai 1955 auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtehofs vom 4, Februar 1955 und Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfshrens zu

tragen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Antragstellers. der vom Landgericht Wiesbaden am 19. Februar 1954 wegen versuchten Betruges, Konkursvergehens und Untreue zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteiit worden war, durch Beschluß vom ı4. Februar 1955 nach § 349 Abs 2 StPO als offensichtlich

unbegründet verworfen,

Sein Verteidiger beantragt jetzt, diese intscheiäung zurzu heben und das Verfahren nach § 3 StrTrG 1954 einzustellen. ins angeführte Gesetz ist nach dem Erlaß des landgerichtlichen irteils. aber vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Kraft getreten. Zur Begründung macht er geltend, der Bundesgerichtshof habe die Frage der Einstellung des Verfahrens nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht prüfen können. weil ihm der an das Landgericht Wiesbaden gerichtete Schriftsatz vom 3. September 1954 nicht vorgelegt worden sei, in den er über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wichg tige, aus den Akten sonst nicht ersichtliche Tatsachen mitgeteilt habe.

Nach §§ 304 Abs 4 StPO ist der Beschluß des Bundesgerichtshofs über die Verwerfung der Revision unanfechtbar. Seine Rechtskraft steht einer Überprüfung und einem Widerrufe auch durch das Revisionsgericht selbst entgegen. Hiervon hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur dann eine Ausnahme zugelassen und die Rücknahme eines die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses für statthaft erklärt, wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrenslage von unrichtigen Tatsachen ausgegangen war (RGSt 59, 419). Ob dieser Rechtspre-.

chung zu folgen ist, kann hier unerörtert bleiben (vgl BcH Now 1951, 771 Nr 18). Auf den vorliegenden Fall, in dem das Rechtsmittel des Antragstellers nicht als unzulässig, sondern als unbegründet verworfen worden ist, kann sie keinesfalls ausgedehnt werden, Das ergibt sich daraus, daß die Beschlüsse nach § 349 Abs 2 StPO auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesicht punkte berücksichtigenden Prüfung des Rechtsmittels an Steile eines Urteils ergehen, Ihre förmliche und sachliche Rechtskraftwirkung entspricht demnach der eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Urteils. Daß eine solche Entschei-

dung auch nicht von einen Gericht, das sie erlassen hat, überprüft und aufgehoben werden kann. ist in der Rechtsprechung einhellig angenommen worden (vgl OLG Tübingen DRZ 1948. 317; KG JW 1937. 3 1835 Nr 1225 BGH 4 StR 1045/51 vom 14. Hai 1952 und 4 StR 829/52 vom 8, Juli 1953). Daran ändert es nichts. wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Vorfrage. ob das Verfahren vor Erlaß einer Sachentscheidung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes einzustellen sei. die vom Antragsteller hierzu mitgeteilten Tatsachen nicht berücksichtigen konnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hatte Ger Bundesgerichtshof die Frage,ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit bei Straftaten aus Not nach § 3 StrfrG 1954 vorlagen, auch ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen, Diese, den gesamten Akteninhalt berücksichtigende Prüfung ergab, daß eine Anwendung der erwähnten Vorschrift nicht in Betracht kam. Selbst dann, wenn sich der Antragsteller in einer unverschuldeten, durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachten Notlage befunden hätte, vermochte eine solche Lage weder die Verheimlichung und unordentliche Führung von Handelsbüchern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch die verspätete Stellung des Konkursamtrages zu entschuldigen. Dasselbe gilt für den Betrugsversuch gegenüber der Firma Felix Schgn: Endlich ließ auch die Höhe der Beträge, über die der Antragsteller zum Gachteil der Gesellschaft unbefugt verfügte (§ 81 GubHGes), die Anwendung des § 3 StrTrG 1954 richt zu, da der Umfeng dieser Straftat weit über das zur Abwendung einer etwaigen Notlage Erforäerliche hinausging. Gegenüber diesen, für die Versagung der Straffreiheit entscheidenden Gesichtspunliten wären die von Antragsteller in seinem unberücksichtigt gebliebenen

+

Schriftsatz mitgeteilten Tatsachen ohne Bedeutung

gewesen.

Glanzmann Dr. Koeniger Jagusch

Maaß Dr. Wiefels