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BGH Urteil vom 10.09.1955 – 2 StR 185/53

2. Strafsenat

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= StR 185/55 | 2 2298 05 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den Eisenwarengroßhändler Friedrich H

sus_W ‚„ Kreis W am 1909 in falen), zur Zeit in Untersuchungs

(Ostfriesland) geboren

‚ Kreis mp (\e st -

1aft,

2.) den Architekten Arthur

P Ze. geboren an EB 153393 in © 5

wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u.8,

hat der ?. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Ex

Sitzung von 10. September 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Dr, Dotterweich \ierner Dr, Arndt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I

ür Recht erkannt:

HH

Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Januar

195% und die Revision des Angeklagten gegen das ürteil desselben Gerichts vom 28. Jamuar 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmite

tels zu tragen.

Dem Angeklagte EB wird die seit dem 24, Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnei,

Von Rechts wegen

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Die beiden Angeklagten sind im Zusammenhang mit der Bergung ehemaliger Wehrmachtskabel wegen Bestechung ver- n urteilt worden, der Angeklaste HB == == rd cn

wegen Verletzung der Buchführungspflicht, Der Verurtei-4

lung liegt folgender von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Durch Erlass der Britischen Militärregierung (MR) vom 13. Körz 1950 wurde die Oberpostdirektion (OPD)

Bremen zum Treuhänder der Kabel der deutschen Wehrmacht

in ihrem Bezirk bestellt. Die Besatzungsmacht ging da-

bei davon aus, dass sie Eigentümer der Wehrmachtskabel geworden sei, während die Bundespost und die Bundesresierung die Ansicht vertraten, dass die in der Erde verlesten Wehrmachtskabel als unbewegliche Sachen oder wegen der Beendigung des Kriegszustandes nicht dem Beuterecht unterlägen, Die YZR verlangte einen erheblichen ückkaufpreis von der Bundesrepublik. Das Bundespostminisverium war daher bestrebt, die Angelegenheit bis zur Ratifizierung des Bomer Vertragswerkes hinauszuziehen, Die OPD Bremen schloss sich dieser Auffassung an und war bemüht; der HR alle ihr noch nicht ‚bekannten Kabel zu verheimlichen,. Die beiden Angeklagten schlossen sich im Jahre 1951 unter Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung zur Bergung und Verwertung von Wehrmachtskabeln zusammen und erreichten durch Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter der HR, Oberst Dr. Se Fee. Gen Zbschluss mehrerer Verträge, wonach sie Wehrmachtskabel im Reum Wilhelmshaven gegen Zehlung einer Vergütung an die MR bergen und verwerten durften. Die Angeklagten erzielten dabei erhebliche Gewinne, Die Bediensteten der OPD Bremen machten den Angeklagten bei ihren Bergungsarbeiten Schwierigkeiten, insbesondere die früheren Hitangeklagten Telegrafeninsvektor Home der Leiter eines Fernmeldebaubezirks, und

der ihm als Nesstruppführer unterstellte Postfacharbeiter Meese, Die Angeklagten Peund ED ::-

schlossen daher. EcgB und MB Arch Geldzuwendungen dazu zu veranlassen, ihren Widerstand gegen die Ka-

belbergurg aufzugeben und ihre Kenntnisse von der Kabel-

führung den Angeklagten zur Verfügung zu stellen, Hop WEB :::: We singen schliesslich darauf ein. FEED zahlte von Ende November 1951 bis Februar 1952 insgesamt 18,500 DM an Eco : vovon Ye ! 100 DM erhielt, Ho Bm nachie in der Folgezeit keine Schwierigkeiten mehr geklagten Kabel zur Bergung frei. Hof ist wegen schwerer passiver Bestechung und WEB vesen fe rzu rechtskräftig verurteilt. TEEEp> hat auch an den britischen Oberst Dr. SED TB in zusemmenhang mit der Kabelverwertung insgesamt 45,000 DU gezahlt: ED srbuchte die Zahlungen an Ho GB ins haunt nicht und die zahlungen an Dr. SD-:

unrichtig unter Erstellung falscher Belege; deshalb ist er

und gab den Ang

wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WistG) verurteilt worden. - Die Zustimmung der Besatzungsmacht zur

Ausübung der Gerichtsbarkeit ist erteilt,

Die Revisionen rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Einen Verfahrensver- .stoss erblicken die Revisionen darin, dass die Urteilsgründe das Bild der Hauptverhandlung nicht richtig und nicht erschöpfend wiedergäben. Die Revisionen greifen in “ahrheit damit entweder die Bevweiswürdigung an oder bringen neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen; beides kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt

werden (§ 337 StPO). Im übrigen geben heide Revisionen keioO

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nötigt zur Nachprüfung des ganzen Urteils. Diese Nachprüfung 1ässt keine Rechtsfehler erkennen.

i. Der Angeklagie iin

1. Dis Tatbestandsmerkmale des § 333 StGB (Bestechung) sind fehlerfrei von Landgericht festgestellt:

Der Angeklagte hat dem Telegrafeninspektor HB °’- hebliche Geläbsträge gegeben. Ho ar Beamter, wie der Angeklagte wusste. Das hingegebene Geld stammt zwar aus dem Erlös der Kabelbergung, es war aber kein Vorteil; der dem Beamten durch die prlichtwidrige Handlung unmittelbar zufloss, ES handelte sich also nicht nur um die Teilung der Beute (vgl BGHSt 1, 182). Zwischen dem Geschenk und der Diensthandlung bestand auch der erforderliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Angeklagte das Geschenk gewährt hat; um EB zu einer Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht zu bestimmen.

Die Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Amtshandlung von cu darin, dass er seinen Widerstand gegen die Bergungsarbeiten einstellte, die Arbeiten durch Bezeichnung von Kabeln und ihrer Lage förderte und bei der etwa in seinen Eimessen liegenden Bezeichnung weiterer Kabel durch die Geschenke unfrei vorging. Alle diese Handlungen Hopp; aren in der Tat pflichtridrig.

zutreffend ist insbesondere die Meinung der Strafkanner, dass Hof Schon dadurch pflichtwidrig handelte, dass er bei den Entscheidungen, die er nach seinem Ermessen vornehmen zu dürfen glaubte, durch die Annahme von Geschenken unfrei war, Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein zu Ermessensentscheidungen berufener Beamter eine Pflichtwidrigkeit begeht, wenn er vor der Entscheidung Vorteile annimmt, weil er dann dei seiner Ermessensentscheidung unfrei ist und an sie mit einer inneren Belastung herangeht, s0 dass die Entscheidung insoweit fehlerhaft ist, als bei Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte mitgewirkt haben, selbst wenn die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (Rast 74, 251, 255; 77, 75; 78), Dem ist zuzustimmen, Unerheblich ist es, dass Hogw nach Auffassung des Landgerichts zur Entscheidung nach eigenem Ermessen nicht befugt war; es genügt, dass er sich Tür zuständig hielt und von dieser Vorstellung aus pflichtwidrig handelte (BGHSt 2, 169),

Die Mitteilung von Kabeln, die dem Angeklagten Fe» EB :5=:Hhaupt nicht oder ibrer Lage nach nicht bekannt waren, war pflichtwidrig, weil Hofe danit seine dienstliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzte (§ 8 DBG). Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung im Sinne der Bestechungsvorschrift (BGESt vom 18, Juni 1953 - 4 StR 115/53, zum Abdruck bestimmt; RGSt 28, 424), Aus dem Urteil ist nicht zu entnermen, weiche der durch Ho preissezebenen oder freigegebenen Kabel den Angeklagten FÜ roch nicht nekannt waren. Die Strafkammer stellt aber fest, dass BD] zür seine Zuwendungen erwartete, dass ED ::ine £rbeiten

durch Bekanntgabe des Verlaufs von Kabeln förderte, Diese

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/2-str-185-53#rn-4

Zweckbestimmung genügt für die Verurteilung wegen Bestechung (RGSt 74, 251), Unerheblich ist es dafür, dass Aie Post zum Treuhänder der MR bestellt war und die NR die Zabel den Angeklagten freigegeben hatte; denn How WEB: :r von seiner Schweigepflicht von seiner deutschen

vorgesetzien Dienststelle jedenfalls nicht befreit wor-

‚den. To na; darüberhinaus den von seinen Vorgesetzveı angeordneten kamera gegen die Kahbelbergungsarbei-TI

ten infolge der Geschenke auf gegeben, Das erwartete der ste EEE. ch dieses Verhalten war pflichtwidrig. Fon hatte als Beamter grundsätzlich die Anordnungen seiner Vorgesetzten in ihrem Sinne auszuführen nd ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 7 2bs 2 DBG). solange von ihm nichts Gesetzwidriges verlangt wur de. Tier war Ei Dekannt, dass die Auffassungen sei

ner Vorgesetzten und die der Besatzungsmacht über die

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Rechtsverhältnisse an den tehrmachtskabeln auseinanderingen. Hopp hatte dann die Auffassung seiner Vorgesetzten zu vertreten, solenge diese von ihm keine Geset-

zesverletzungen verlangten. Das lag nicht vor:

Nach den Feststellungen hat die Besatzungsmacht mit deutschen Stellen über die Regelung der Kabelbergungsangelegenheit verhandelt. Bestimmte Yeisungen oder Befehle hat sie nicht erteilt. Infolgedessen hatten die untergesrdneten Postbeamten sich nach den Anordnungen der deutschen, ihnen vorgesetzten Dienststellen zu richten. Es war also nicht Sache des Ho sich darüber Gedanken zı machen, welchen Standpunkt die Postverwaltung hinsichtlich der Kabelbergung einnahn. Für die Beurteilung seines Verhalüens war es auch okne Belang, dass die Post durch

Anordnung der Besatzungsmacht zun Treuhänder der Wehrmachts [es} Ps

kabel bestellt worden war, Denn diese Treuhändereigenschaft herührte das Verhältnis zwischen der Post und

ihren Beamten sowie Angestellten nicht,

Darauf, ob der Oberpostrat Ib den britischen Obersten Se Me versprochen hat, der Kabelbergung

keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen, kommb es für die hier zu beantwortende Frage nicht an, Tatsache ist, dass die Postverwaltung den Kabelabbau zu hindern trachtete und von ihren Angehörigen dasselbe verlangte,

Ebenso liegen neben der Sache die Einwendungen der

Revision; En) habe den Kabelschrott der deut-

schen Wirtschaft zuführen wollen und im Sinne des Wirt-

schaftsministeriums gehandelt: die Post habe keine Diebstahlsanzeige erstattet, Aus diesen Tatsachen ergibt sich nichts für die allein wesentliche Frage, ob die FPostbeamten zuf Grund einer Bestechung durch den Angeklagten ihre Dienstpflicht verletzt haben,

Nach alldem kann keine Rede davon sein, dass Toge WEB sen üer Interessen der Besatzungsmacht gehalten gewesen sei, den Weisungen seiner Vorgesetzten zuwiderzuhandeln, und dass er deshalb keine Dienstpflichtverletzung begangen habe, Damit ist dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Postibeanmten richt zu pflichtwidrigen Handlungen bestimmt, der Boden entzo-

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt,

dass Ho nd VB Aurch Gas Versprechen und die Zuwendung heher Geläbeträge seitens des Angeklagten veran-

lasst worden sind, ihn unter Verletzung ihrer /mtspflicht bei dem Kabelabbau zu unterstützen. Sie hat auch äls er-

E) In 4-

wiesen erachtet. dass sich der Angeklagte der Amtspfiicht-

7

> verletzung bewusst war, Gegen eine Verurteilung aus g 33

StGB bestehen sonach keine Bedenken,

2. Die Verletzung der Buchführungspflicht des Ange-

Zacten EEE cn 5 >21 istrG ist einwandfrei fe

stgestellt. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht

In?

traf ihn als Vollkaufmenn, denn er war Gesellschafter einer OHG. Die Feststellung, dass die Zahlungen an Hof

GEB: EB inerhaust nicht und die Zahlungen an

Dr SEE richtig verbucht seien, trägt die Verurteilnng. Der Vortrag der Revision, die an Hofe :<-

ahlten Beträge seien doch verbucht, ist im Revisionsver-

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HF aM}

hren unbeschtlich. Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat statt einer Ordnungswidrigkeit ist fehlerfrei begründet, D

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für ist es unerheblich. dass der Finanzninister

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andes angeordnet hat, dass Unternehmer keine steueriichen Nachteile erleiden sollen, wenn sie Schmiergelder an. Angehörige der Besatzungsmacht nachträglich offenbaren und die bisher unrichtig verbuchten Beträge richtig ausweisen. Dieser Erlass bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut und seiner Herkunft nur auf die steuerrechtlichen, nicht aber auf die strafrechtlichen Folgen, über die allein der Strafrichter zu entscheiden hat; er allein hat auch zu entscheiden, ob die Verletzung der Buchführungspflicht im Bingelfall eine Ordnungswidrigkeit oder Wirtschaftsstraftat ist. Die Strafkamner hat angenommen. dass vielleicht steuerrechtliche Hintergründe vorliegen, aber das Verfahren insoweit abgetrennt. Es ist unerheblich, wenn die Revision vorträgt, es sei nicht das ganze Steuerstrafverfahren, sondern nur das Umsatzsteuerverfahren abgetrennt, Die Abtrennung eines Verfahrens wegen Steverhinterzichung kann sich immer nur auf eine bestimmte Tat, nicht aber auf einzelnge Steueigesetze erstrecken; denn die Anklage ergreift

n

die Tat in ihrem gesamten historischen Vorgang ohne Rück. sicht auf die einzelnen verletzten Strafsesetze. Möglicherweise stehen die Steuerzuwiderhandlungen in Tateinheit mit der Verletzung der Buchführungspfiicht, dann durf_

v2 die Abtrennung überhaupt nicht erfolgen, dech ist der

Angeklagte dadurch nicht beschwert,

3, Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler, Die Strafkamner spricht zwar von der hervorgerufenen Gefährdung des Beamtienansehens, doch ist damit kein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessung verwertet; denn die Stelsich nach den Zusammenhang nur auf den Umfang der Straftst und ihre Folgen, Mildernde Umstände waren Ausweislich des Sitzungsprotokclls nicht beantragt, so dass es einer ausdrücklichen Erwähnung des § 333 Abs 2 StGB in den Urteilsgründen nicht bedurfte (8 267 abs 3 StPO).

II, Der Angeklagte ZB

Die Strafkamnmer erblickt die Schuld des am Gewinn beteiligten Angeklagten BD darin, dass er die Bestechung Ce FB it Täicrvorsatz gefördert hat. Das reicht für die Annahme einer Mittäterschaft und nicht nur einer Beihilfe und für die Bestrafung aus § 333 StGoR aus. Dengegenüber bedurfte es keiner krörterung, dass vielleicht der Angeklagte BB Sen Mitangeklagten CB Celia für geleistete Überstunden bezahlt hat. Denn die Strafkamer steili fest, dass der £ngeklagte MB die Hingabe der Bestechungsgelder von Füttebräucker an dl 3 — durch Einwirkung auf Hg Vermittlung von Besprechungen gefördert sowie mit Täte srvorsatz gebilligt hat, Die Angriffe gegen die die-

Ser Feststellung zugrunde liegenden Beweiswürdigung sind im

Revisionsverfahren unzulässig. Es liegen auch keine Verstös-

Se gegen Denkgesetze vor,

A

Die Strafkammer stellt insbesondere Test, dass der

lagte PB an FB 500 Di: für die Preischaltung des Kabels 221 und nicht für die Beschädigung des Kabels 222 gegeben hat, Dabei ist ausgeführt, das Versprechen habe "nur"! diesen Sinn haben können. Damit hat die Strafkammer nicht gemeint, dass diese "ürdigung die henksosetzlich einzige Möglichkeit sei; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sollte das Wörtchen "nur" nichts

ärücken, als dass die Strafkamner nach dem Er-

gebris der Beweisaufnahme diese Möglichkeit als allein glaubwürdig und sicher annahm, Das war auch nicht unsinnig, wie die Revision meint, weil das Kabel 221 durch den Vertrag Nr 4 ihnen überlassen war; denn die Angeklagten Paul und Füttebräucker legten gerade Wert auf Beschleunigung und darauf, dass ihnen keine Schwierigkeiten gemacht würden. Dazu aber dienten gerade die Geldzahlungen. Die Feststellung der Strafkamner, PB habe die wahre Bedeutung des Verhaltens von HB kannt und habe gewusst und gebilligt, dass damit Pflichtwidrigkeiten belohnt werden sollten, ist nicht nur durch einen Hinweis auf den Angeklasten FEB -:=2t=t, sondern ausdrücklich ausreichend dargelegt.

Die Strafzumessung enthält Keine Gesetzesverletzung. Der Satz, der Angeklagte PB habe es unternommen, sich für die Bestechung eines Beamten einzusetzen und die Höhe der Bestechungsgelder zu steuern, bezieht sich auf die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte PB die Beschwerden des bestochenen Heese an Tiuiiiikuuup weibergab, dass Meese bisher von How erst 200 Du erhalten habe. Der ausdrücklichen Ablehnung mildernder Umstände bedurfte es auch bei WEB nach § 267 Abs 3 StPO

nicht, weil auch für ihn keine mildernden Umstände in der Hauptverhandlung beantragt waren,

Koeniger

Busch

BR Dotterweich ist wegen Erkr kung an der Un zeichnung verh dert,

Koeniger