Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.09.1955 – 4 StR 464/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_464/55
Yım Namen des v. 1Ikes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Otto : > aus BED (Kreis DEE) . sort geboren am «HE :908,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4a Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Yom 8e Dezember 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof. Dr, Lang Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter.
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiz zangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftastelle,
für Recht erkannb:
x
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des andge-: richts in Gießen vom 8. September 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
— {| | no um.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Ge. fängnisstrafe von zwei Monaten, unter Strafaussetzung. verurseilto
Der Beschwerdeführer befuhr im Dezember i954 gegen i7.45 Uhr mit einem Volkswagen die Bundesstraße zwischen Selters und Ranstadt. Die Straße weist dort keinen besonderen Gehweg für Fußgänger auf, sondern ist nur von einem unbefestigten Randstrei-- fen (Bankett) begrenzt. Es war schon dunkel, das Wetter stürmisch. tLuf der 5,29 m breiten, gepflasterten Straße herrschte lebhafter KFZ.-Verkehr, Daher fuhr der Angeklagte meist mit abgeblendetem Licht und mit mäßiger Geschwindigkeit (30 -- 40 km/st). Nach dem Verlassen von Selters schaltete er in Höhe einer Brücke kurz das Fernlicht ein, bemerkte aber auf der Straße keine Verkehrs- ‚teilnehmer, Als ihm sodann in einer Entfernung von 250 - 300m ‚aus Richtung Ranstadt ein Fahrzeug mit vollem Licht entgegenkan, blendete er gleich wieder ab und gab dem Entgegenkonnenden Licht zeichen. Dieser reagierte aber nicht, sondern fuhr mit vollem nn Licht vorbei. Dadurch wurde der Angeklagte erheblich geblendet. Da kurz hinter dem ersten entgegenkommenden erwähnten Kraftwa.- gen der - allerdings mit Abblendlicht fahrende -- Pkw des Kauf: manns HD folgte, dauerte die Blendwirkung beim Angeklagten | länger an, Kurz vor der Begegnung mit Hm erfaßte der Wagen | des Angeklagten den 77--jährigen Dachdeckermeister Adam ZB Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit und ging auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn, wobei er sein Fahrrad, dessen vordere Beleuchtung in Ordnung war, rechts neben sich herschob. Er wurde durch die Stoßstange von hinten erfaßt und sehlug mit dem Hinterkopf gegen die Windschutzscheibe. Er er-- litt einen "Schädelbruch, der seinen Tod zur Folge hatte. Weder
—. mit nur 30 - 40 km/st-Geschwindigkeit gefahren, durch ein ent-
"sich beim Einschalten der Scheinwerfer in Höhe der Brücke auf
der Angeklagte noch Hg Hatten den Fußgänger vorher wahrge- ® nommen. Die neben dem Beschwerdeführer sitzende Ehefrau hatte unmittelbar vor dem Anprall vor sich einen Schatten gesehen (3 U)
Die Revision des Angeklagten rügt. wie dem Inhalt der Rechtfertigungsschrift zu entnehmen ist, die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die Verteidigung mangelnde Ermittlung - z.B, der genauen Verletzungen des Verunglückten, § 3 R der Revisionsbegründung — hervorhebt. will sie damit ersichtlich nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 ‘Abs 2 StPO) geltend machen, sondern nur eine andere Würdigung der Beweistatsachen erreichen. Das Rechtsmittel kann keinen Er-
folg haben, Das Landgericht ist dem Angeklagten darin gefolgt, daß er
gegenkommendes Fahrzeug geblendet worden ist und den Fußgänger "nicht gesehen hat. Dagegen hat es für widerlegt erachtet, daß
der Straße kein Radfahrer oder Fußgänger befunden haben könne. daß Adam > also unmittelbar vor dem Unfall urplötzlich auf die Straße ‚getreten sein müsse, Die Strafkammer ist vielmehr davon überzeugt, daß Meister Kg - vis zum Anprall - am rechten Rand der Landstraße, sein Rad führend, gegangen und dabei vom Wagen des Beschwerdeführers von hinten erfaßt worden ist»
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
Die Strafkammer legt insbesondere dar: Hgg könne Tg kaum bemerkt haben. Das erkläre sich im wesentlichen daraus, daß Hg auf seine Fahrbahn geachtet und nicht in die Lich-
ter des entgegenkommenden Wagens des Angeklagten gesehen habe.
Das Aötige aber nicht zu dem Schluß, daß auch der Beschwerde. führer den Fußgänger nicht hätte sehen können, Darin liegt kein Denkfehler. Die Revisi“n weist zwar darauf hin, daß jeder Fah-: rer automatisch einmal in den Lichtkegel eines entgegenkommen » den Fahrzeugs sehe, denn man wolle doch wissen. was einem da be-- gegne. Dies mag richtig sein, beeinträchtigt indes die Annahme des Landgerichts nicht, daß HD auf andere Dinge als gerade den Rand der - für ihn uninteressamten - linken Fahrbahn geach-
tet hat; daß bei ihm also die Verhältnisse anders lagen als für den Beschwerdeführer. a
Rechtlich nicht angreifbar ist auch die im wesentlichen auf dem Gutachten. des Sachverständigen und dem Ergebnis der Irtsbesichtigung beruhende Darlegung des Landgerichts: Der An: .geklagte habe sich, als er an der Brücke die Straße überschaut habe, in der Beurteilung der Verkehrslage getäuscht. Trotz zeit. |
begegnenden Fahrzeuge. = vor Eintritt der Blendwirkung beim Am: geklagten - habe die Leuchtkraft sich auf die fragliche Intfernung und zum Straßenrand hin nur. schwächer ausgewirkt- Auch habe sich der Fußgänger, von hinten gesehen, nur wenig abgehoben, zw: mal rechts neben ihm ein Hang verlief, Auf das Vorhandensein . der "hohen. dunklen Böschung" weist die Revision. wenn auch in etwas anderen Zusammenhang, selbst hin \S 5 der Rechtfertigungsschrift).
Die Revision greift ferner die Feststellung, Adam Kg sei auf dem rechten Rand der Straße von hinten angefahren wor-- den, als denkgesetzlich fehlerhaft und erfahrungswidrig an, während sie abschließend bemerkt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht als mangelhaft gerügt werden könnten (aa0)s
Tie Strafkammer legt dar, daß die Verletzung des angefahrenen {vermutlich des linken) Beins des Fußgängers und der Schä-f . delbruch an seinem Hinterkopf nach der Bekundung des als sach- F verständigen Zeugen vernommenen Arztes für ein Anfahren von hin ten sprächen. Wäre Adam Ki seitlich oder in gebückter Stel-. lung erfaßt worden, so hätte das, wie das Landgericht ausführt, andere Verletzungen ausgelöst und nicht zur Folge gehabt, daß K, auf den Wagen und gegen die Windschutzscheibe geschleudert \ wurde. Wenn auch die Verletzungen in den Urteilsgründen nicht inf. allen Einzelheiten mitgeteilt werden, so besteht doch kein Anhalt dafür. daß der vernommene Arzt bei seinen gutachtlichen | Äußerungen die Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder medizini- |: sche Grundsätze mißachtet hat. | E
Nun wurde allerdings das Fahrrad des Verunglückten nach ‚dem Unfall im rechten Straßengraben, an die linke Innenwand gelehnt, unbeschädigt aufgefunden, Die Strafkammer hat indes in Übereinstirmung - mit dem Gutachten des technischen Sachverständigen und auf Grund der Ortsbesichtigung diese Stell Lung ‘des Redes als durchaus vereinbar mit dem angenommenen Unfallverlauf u erklärt. Versuche‘ haben gezeigt. daß das Fahrrad in solchen . Fall; durch einen Stoß des Angefahrenen in die später festgestel} te Lage gelangen konnte, Gegen diese rechtlich mögliche Annahm des Landgerichts wendet sich die Revision vergebens.
Ferner wurde einige Zeit nach dem Zusammenstoß von einem Polizeibeamten die Aktentasche des Verletzten auf der rechten Straßenseite vorgefunden, Auf der Tasche lag wohlgeordnet das Dachdeckerwerkzeug, Die Strafkammer hat zunächst die Möglichkeit verneint, daß die Tasche so herabgefallen sei, daß das Werkzeug ordentlich auf ihr lag. Weiter legt der Tatrichter dar, die später vorgefundene lage und Anordnung von Tasche und
Werkzeug sprächen nicht gegen die Annahme des Anfahrens von hinten auf der rechten Fahrbahnseite, Denn es sei nicht auszu. schließen, daß jemand die Lage dieser Gegenstände während der Zeitspanne unmittelbar nach dem Unfall bis zur Entdeckung durch den Beamten verändert habe, Vor dessen Eintreffen waren, wie die Strafkammer — für das Revisionsgericht bindend -- feststellt, bereits einige Leute an der Unfallstelle erschienen. Das Landge-: richt hält es für möglich und den Umständen nach wahrscheinlich, daß einer von diesen Hinzugekommenen das Werkzeug aufgesammelt und ordentlich hingelegt hat. um es zu sichern und eine Verkehrsgefährdung auszuschließen. Auch‘bei dieser rechtlich möglichen Annahme hält sich der Tatrichter in den Grenzen der ihm züstehen - den Beweiswürdigung. u
na
Daß der später Verunglückte rechts gegangen und von hinten “ angefahren worden ist, hat das Landgericht ohine Rechtsirrtum auch ‚aus den Beobachtungen zweier. Zeugen gefolgert. die Meister 0) noch kurz vor dem Unfall gesehen hatten. ‚Dabei ist er sicher... rüstig und unauffällig auf der rechten Seite gegangen und hat. . sein Rad - wie das Landgericht annimmt wegen der Dunkelheit and . des stürmischen Wetters - neben sich hergeschoben. Von diesen. _ Personen hatte der Metzger Lg den ihm bekannten Meister zu etwa 150 bis 200 m ‚vor der Unfallstelle ‚mit seinem Kraftfahrzeug, ‚ Überholts Da sich dieser dort schon nahe seinem Wohnort befand, hat ID siesnal davon abgesehen, ihn zur Mitfahrt aufzufordern wie er es sonst gelegentlich getan. Auch hieraus hat das Landgericht geschlossen, daß Adam Kg, der vis dahin vorschriftsmäßig einhergegangen war, sich nicht etwa, wie die Verteidigung meint, plötzlich auf der Straße ausgeruht und damit in Lebensgefahr gebracht habe. | oe
Für die vom Beschwerdeführer ferner geäußerte Vermutung. ED Habe unter Alkoholeinwirkung gestanden, haben sich, wie
. deshalk die Fahrbahn nicht genügend habe überblicken können. Auf
das Landgericht darlegt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, Dies hat die Strafkammer vor allem aus dem Ergebnis der Blutunter-
suchung geschlossen. Nach der Stellungnahme des Staatlichen . Chemischen Untersuchungsamts lag der Blutalkoholspiegel des Getöteten _ festgestellt im Herzblut — unter 0,5 %o. Damit war
ersichtlich die Zeit des Todeseintritts und nicht der einige
Stunden später durchgeführten Untersuchung gemeint. Daß an frischen Leichen der Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt des Todes-| eintritts ermittelt werden kann. entspricht wissenschaftlicher 5 Erfahrung (vel Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3 5301 Mueller 5 753, 754). Es wird zwar darauf hingewiesen, daß durch Untersuchung von Gehirnsubstanz und Urin oder der vom Herzen
entfernt liegenden Körperteile zuverlässigere Ergebnisse als aus" dem Herzblut zu erzielen seien. Dies ist jedoch hier ohne Bedeu-| tung, weil das Herzblut eher mehr Alkohol aufweisen kann. als
dem Alkoholkonsum entspricht. nicht aber weniger (Mueller S 754)
Auch im Übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer kei nen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht führt aus: Der Beschwerdeführer habe entweder bei der Begegnung mit den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen. (dem unbekannt gebliebenen und dem des Kaufmanns HE) nicht sorgfältig genug auf die Fahrbahn \ geachtet und deshalb Meister > übersehen, obwohl er ihn bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Oder aber er sei vor dem Anfahren des Fußgängers durch das Fernlicht des anderen Wagens noch so stark geblendet gewesen. daß er
jeden Fall wirft ihm das Landgericht mit Recht vor, daß er noch langsamer fahren oder hätte halten müssen. Das sei ihm noch vor. dem Erreichen des ilegbenutzers möglich gewesen, Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH VRS 4, 422. 598 f« VRS 6. 203, 205, 433, 435; BGH 4 StR 444/55 vom 8. Dezember !955)o Sie stellt keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stel-
lenden Anforderungen dar, zumal auch das Schutzbedürfnis der Fußgänger, die nachts zur Benutzung von Fahrstraßen gezwungen sind, nicht außer acht gelassen werden darf /BGH VRS 8, 21!, 2:14). Die Urteilsdarlegungen ergeben auch, daß der Unfall - auf dieser verkehrsreichen Straße — für den Beschwerdeführer voraussehbar war (vgl auch BGH VRS 6, 435):
Das Vorbringen der Verteidigung erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung und bewegt sich teilweise auf dem der Revisionsnachprüfung verschlossenen Gebiet dee Tatsächlichen. Die von der Revision vorgebrachten anderweiten Möglich- i keiten hat die Strafkammer geprüft, jedoch als abwegig und theore=' tisch bezeichnet. Dem läßt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten. u
Auch die Strafzumessung, gegen die sich die Revision nicht besonders wendet, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler aufs, , Das Mitverschulden des unbekannt gebliebenen Kraftfahrers, der .. nicht abgeblendet hatte, ist berücksichtigt. Dagegen hat die Strafkammer ein solches des Verunglückten nicht festzustellen vermocht, Die zusätzlichen Beleuchtungsvorschriften des § 67 : Abs 3 und 4 StVZO (BGBI I 1139) sind für ältere Fahrräder erst am 1. Oktober 1955 in Kraft getreten (BGBL I 1141). Das Begehen der rechten Seite der Fahrbahn mag zwar im gegebenen ‚Fall nicht:
zweckmäßig gewesen sein, Eine gesetzliche Regelung für Verkehrs lagen dieser Art ist geplant, aber noch nicht erfolgt.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 27 »b StGB hat das Landgericht erörtert. Seine Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß diese Vorschrift bei tödlichen Unfällen keinesfalls in Betracht kommen könne. Das wäre allerdings rechtsirrig (RG JW 1937, 2695 Nr 1), Die Strafkammer hat indes gemeint: Ange-
sichts der heutigen Verkehrssituation und der zahlreichen Un fälle sei es im allgemeinen nicht zu verantworien, bei fahrläs-. die dies ausnahmsweise rechtfertigten - etwa ein überwiegendes Verschulden des Getöteten — seien hier nicht gegeben. Dagegen l13ß8t sich rechtlich nichts einwenden. Als Strafzweck hat das Tanägericht ersichtlich den der Sühne und Abschreckung vor Augen gehabt.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Krumme on Be Engels Seibert lang-Hinrichsen Haager