Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 4 StR 444/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 089
4_StR 444, 55 TY
ia Neaemaer des Yo’ kes In der Strafsarhe
gegen
gen Maurer Ernst S )s geboren 1928 in . zur an in ED. : Sache in rafthaft,
wegen Raubes U.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender:
Bundesrichter Dr.Engel.s Bundesrichter Dr,Seibert Bundesrichter Prof.,Dr.Lang -Hinrichsen
Bundesrichter Dr.Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwal.t als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rt als Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle,
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für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur. teil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. August 1955 mit den Feststellungen aufge: hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte in der Nacht zum 20. Januar 1955 dem Oberladeschaffner CGEBEB. der ihn. als früheren Arbeitskollegen gut kannte, zunächst ein Paar gefütterte Lederhandschuhe und nach deren Rückgabe unter Gewaltanwendung seine Barschaft von 19.-— DM weggenommen. Das Gericht hat ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls verurteilt.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten greifen nicht durch, weil er nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, und weii eine Vereidigung des verletzten Zeugen CD zeuäs 5 61 "Nr 2 StPO auch dann im Ermessen des Gerichtes stand, wenn dieser seit 14 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte, Seine Sachbeschwerde hat dagegen Erfolg.
(1) Die Möglichkeit, daß der den Angeklagten belastende Zeuge CB infolge seines Alkoholgenusses einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen sei, scheidet nach der Überzeugung der Strafkammer deswegen aus, weil Ci» sich anschließend den Polizeibeamten gegenüber verständlich ausgedrückt und vernünftig verhalten habe. Dabei geht das Landgericht ersichtlich von dem vermeintlichen Erfahrungssatz aus, daß jemand, der sich nach außen hin verständlich ausdrücke und vernünftig verhalte, nicht infolge Alkoholgenusses das Opfer einer Sinnestäuschung gewesen sein könne. Ein solcher Erfahrungssatz kann indessen nicht anerkannt werden, weil die Auswirkung des Alkoholgenusses sich in zeitweiliger Schwächung und Verwirrung des Wahrnehmungsvermögens erschöpfen kann. Überdies hat die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen, daß CB iurch seinen Sturz und die dadurch
verursachten erheblichen Schmerzen ernüurhtert worden ist,
(2) Der Angeklagte wies zur Zeit des angenommenen Raubüberfails auf den Zeugen cu eine Alkcholkonzentrasion von 2 ° Foo auf, Die Strafkammer hat erwogen, daß der Überfall — dicht bei einer noch in Betrieb befindlicher. Gastwirtschaft - eine so törichte Handlung darstellte, daß man sie normalerweise einem vernünftigen Menschen nicht zutrauez denn der Angeklagte habe doch damit rechnen müssen, daß er sehr bald als Täter ermit-- telt werden würde. Dieser Umstand vermöge aber den Schuldbeweis nicht in Frage zu stellen, weil der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer infolge der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols zu der Tat hingerissen worden sei. An späterer Urteilsstelle wird sodann festgestellt, daß weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen Selen.
Diese Ausführungen sind in sich widersprüchlich.
Die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte die völlige Sinnlosigkeit der Tat erkannt habe und nur infolge der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols dazu hingerissen worden sei. Ist aber somit nach der Auffassung des Landgerichts die Entbemmung durch Al.kohoi die einzige Ursache für eine törichte, keinem vernünftigen Menschen zuzutrauende Handlung gewesen, so kann sie nicht gleichzeitig als unerheblich gewertet werden. Denn eine alle Vernunftsgründe teiseiteschiebende, allein tatur-- sächliche Enthemmung des Willens ist deshalb notwendigerweise erheblich, weil diese törichte Tat ohne sie nicht vorstellbar wäre,
(3) Die Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der Handschuhe sieht das landgericht auf Grund des
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Gesemtergebnisses seiner Beweisaufnahme als erwiesen an. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Tatrichter auch insoweit Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwunden hätte, wenn er zu einer anderwei.ten Beurteilung des dem Angeklagten vorgeworfenen Raubes
gelangt wäre.
Krumme Engels Seibert
Lang-Hinrichsen Haager
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