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BGH Urteil vom 07.09.1955 – 3 StR 266/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Umstand, dass ein littelsmann den Sachverhalt nicht überschaut und deshalb bei der Bestimmung des Nachmannes seinerseits nicht vorsätzlich handelt, hebt die Verantwortlichkeit des Vormannes wegen mittelbarer Anstiftung auch dann nicht auf, wenn der Vormann annimmt, der Nittels- mann überschaue den Sachverhalt (Weiterbildung von BGHSt 6, 39).

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Für die Amtliche Sammlung! 2228 074

Gesetzs StGB §§ 48, 59

Rechtssatz: Der Umstand, dass ein littelsmann den Sachverhalt nicht überschaut und deshalb bei der Bestimmung des Nachmannes seinerseits nicht vorsätzlich handelt, hebt die Verantwortlichkeit des Vormannes wegen mittelbarer Anstiftung auch dann nicht auf, wenn der Vormann annimmt, der Nittels-

mann überschaue den Sachverhalt (Weiterbildung von BGHSt 6, 39).

Aktenzeichen: 3 StR 2 266/55 . Urteil des BGH vom 7» September 1955 IG Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den xaufmann Dr. Günter Georg H aus F ;s geboren am 1911 in L Schlesien),

wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung

hat der 2, 8erienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain vom 16. März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels zu trazen-

Von Rechts wegen

I._Zu_den_ Verfahrensrügen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-07/3-str-266-55#rd_2

1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den in Argentinien wohnhaften Schwager des RBeschwerdeführers, den Landwirt von vgBD: als Zeugen im iVege der „echtshilfe unter anderem darüber zu hören,

1.) dass die Idee der Pässebeschaffung vom Angeklagten | stamne, der den Beschwerdeführer in dieser Richtung gedrängt habe,

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dass das Geld für die Beschaffung der Pässe am

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Abend des für die Ausreise vorgesehenen Tages, und zwar am 17.1.1952 gegen 18 Uhr an den Angeklagten

IE ze2201t worden sei.

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag zu 1 und 3 mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen von Vo> gestellten Behauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

et Pr ven . .

Die Revision beanstandet, dass in dem Beschluss nicht angegeben ist, ob der Beweisamtrag aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Sie findet darin eine Verletzung der Vorschrift des § 34 StPO und macht geltend, mangels ordnungsmässiger Begründung der Ablehnung des Beweisamtrages könnten die Tatsachen, die in das Wissen von Te gestellt worden waren, nicht als bedeutungslos angesehen werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf der Verletzung des § 34 StPO beruhe.

"ie in der Rechtsprechung feststeht, muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, weshalb

jas Gericht den Beweisamtrag für unerheblich ensah (BCH HIT 1953, 55 Ar 21), Der Angeklagte soll dadurch in den sesetzt werden, seine weitere Verteidigung sachgemäss einzurichten. Dem Revisionsgericht scll ermöglicht werden zu prüfen, ob der Tatrichter den Beweisamtrag zu Recht abgelehnt hat. Darin, dass das Landgericht den beanstandeten Beschluss nicht entsprechend diesen &rfordernis-. sen begründet hat, liegt in der Tat ein Verstoss gegen § 34 StPO. Indessen kann das Urteil nicht zuf diesem Verfahrensmangel beruhen.

Der erkennende Senat hatte bereits in dem Urteil vom

8. Juli 1954 dargelegt, dass und weshalb es Tür die Frage, ch IB ni der Beschwerdeführer sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht hätten, ohne Bedeutung sei, wer von beiden zuerst den Gedanken ausgesprochen babe, für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie die Pässe zu beschaffen. Diese Rechtsauffassung, an die das Landgericht gemäss § 358 Abs 1 StPO gebunden war, war dem Beschwerdeführer und seinen Verteidiger bekannt. In dem Revisionsurteil ist allerdings nichts derüber ausgeführt, dass für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich der Anstiftung zur "alschbeurkundung im Amte chuldig gemacht, auch der Zeitpunkt der Zahlung des für

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iie Pässe verlangten Betrages von 25 000 DM ohne Bedeutung

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Dazu lag keine Veranlassung vor, weil nach den damaligen.

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atrichterlichen Feststellungen der jetzige Beschwerdeführer den geforderten Betrag dem Angeklagten I | übergeben hat5e, ehe dieser die Eheleute Bornstein endgültig mit der

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Beschaffung der Pässe beauftragte. Indessen ergab sich aus den Ausführungen des Rerisionsurteils auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger hinreichend deutlich, dass der eschwerdeführer den kitangexlagten MD ) schon daäurch zu dessen Anstiftertätigkeit bestimmt haben könnte,

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dass er seinen Vorschlag annahm und sich bereit erklärte,

en geforderten Betrag zu bezahlen. Dass der Beschwerde-- führer dies getan hat und dass Lg daraufhin den Sheleuten Be sen Auftrag gegeben hat, die Pässe zu beschaffen, hat das Landgericht festgestellt und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen , Umständen lag es für alle Beteiligten offen zu Tage, dass der Beschwerdeführer sich auch dann der (mittelbaren) Änstiftung zur Falschbeurkundung schuldig gemacht haben würde, wenn er den Preis für die Pässe nicht bei Auftragserteilung, sondern erst am 17. Januar 1952 gezahlt haben sollte. Es kann schon deshalb nicht die Rede davon sein, dass infol-

ge des gerügten Wangels der Begründung die Verteidigung über die Erwägungen, die das Gericht zur Ablehnung des Beweisamtrages veranlassten, im unklaren geblieben wäre. Nimmt man aber an, der Beschwerdeführer hätte in diesem Punkte die Sachlage trotz ihrer Klarheit und trotz den Ausführungen des Revisionsurteils vom 8, Juli 1954 nicht überschaut, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies in seiner Verteidigung hätte behindern können oder inwiefern

tere Tatsachen und Beweismittel über seine Sinlassung hinaus vorzubringen.

Da es für die Annahme der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Ante ohne Bedeutung ist, ob Dr ] dem Beschwerdeführer den Vorschlag machte, Pässe zu besorgen, und ferner an welchem Tage der Beschwerreführer das hierfür eusbedungene Entgelt an IB zezanlt nat, ist durch die Ablehnung des Beweisamtrages weder die Vorschrift des 3 244 Abs 3 StPO noch die Aufklärungspflicht (§ 244 kbs 2 SiPO) verletzt.

2,) In der Revisionsbegründungsschrift wird im Zusammenhang hiermit noch bemerkt, von vg hätte als Zeuge auch kekunden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an

die Beschaffung echter Pässe geglaukt habe. Diese Tar-A

sache Sei Tür die innere Seite der Tret von Bedeutuns.

Der Verteidiger hatte unter Punkt 2 des abgelehnten Be-

gebeten, von vg als Zeugen darüber hören MD) diesem Zeuxen und dem Beschwerder in seinen Büro erklärt habe, es handie

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= führer gegenüb sich um echte Fässe, es sei alles in Ordnung, Das Landgericht hat den 3eweisamtrag in diesen Punkte abgelehni, weil dss Beweisthema als wahr unterstellt werden könne,

t auf Grund der Angaben In und der gesamten Unstände zu der Überzeugung gekommen, dass beide Angeklagte

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unter "erhten" Pässen Pässe verstanden haben, die auf aut lichen Vordrucken ausgestellt, aber auf ungesetzlichen

ge beschafft würden. Da das Landgericht die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr behandeln wollte, erübrigte sich die Vernehmung von "gu hierzu. kit der Ablehnung des B&weisamtrages hat es daher entgegen der Ansicht der sevision die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Dass die usage der Wahrunterstellung nicht eingehalten worden sei, macht die Revision nicht geltend.

Das Landgericht geht davon aus, dass in der Kette der Wittelsmänner SB nicht schuldhaft gehandelt habe, hält les aber für unerheblich, weil es insoweit lediglich auf Gie Schuld der beiden Angeklagten und ihrer unmittelbaren Nachmänner ankomme. Aus welchem Grunde der liittelsmann Ss EB :icnt schuiähnaft gehandelt hat, ist im Urteil nicht dargelegt. Die Revision macht geltend, SB sei "zuteläubiz" gewesen, das will sagen, er habe weder gewusst noch

gewollt, dass die Pässe in Wege der Falschbeurkundung im

te beschafft werden sollten. Damit sei die Kette der meh-

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verven Anstifter unterbrochen. Die blosse Weitergabe der „ittellung eines Vormannes durch den gutgläubigen Nechmann sei kein "vorsätzliches Bestimmen zu einer mit Strafe be-

&rohten Handlung" im Sinne von § 48 StGB..

Gffensichtlich ist auch das Landgericht der kieinung, dass

| bei Weitergabe des Auftra;es nicht vorsätzlich im Sinne der mittelbaren Anstiftung zur Jalschbeurkundung im Amte gehandelt hat, Denn dafür, dass er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder im entschuldizenden kotstende (§ 3 52, 54 StGB) oder im entschuldigenden Verbotsirrtum und deshalb nicht schuldhaft gehandelt hätte, bietet das Urteil keinerlei Änhaltspunkte. Die Frage, ob der Vorsatz Schuldelement ist, wie der Tatrichter anzunehmen scheint, kann unerörtert bleiben. Ist Ss gutgläubig gewesen,

so hat der Vormann gg sich seiner als eines \erkzeu-

ges bedient, um den Nachmann igguED seinerseits zur Besorzung der Pässe im wege der Falschbeurkundung in Amte zu bestimmen. Das ist möglich. Wie der Täter zur Ausführung der Tat, so kann der Änstifter zur Bestimmung des Täters sich eines gutgliubigen, den Sachverhalt nicht überschauenden verkzeuges bedienen, Auch in diesem Falle ist er als Anstif-

ter verantwortlich. Das gleiche gilt für die Anstiftung zur Anstiftung. Auch hier kann sich der Anstifter eines

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gutgläubigen Verkzeuges bedienen, um einen anderen dazu zu bestimmen, einen Dritten (den Täter) zu einer bestimmten Straftat anzustiften. Die vom ersten Anstifter bis zum Täter reichende Kette der Bestimmenden wird dadurch nicht unterbrochen. deder der mit „issen und Wollen Bestirmenden ist der Anstiftung zur Tat schuldig, zuf deren schliess-

liche Begehung seine bestimnende Tätigkeit gerichtet ist.

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as gilt auch dann, wenn der Bestimmende irrtümlich annimmt, dass derjenige, an den als Üittelsmann er sich wendet, den Sachverhalt überschaue, d.h. wenn er ihn nicht als \erkzeug benutzen, sondern zur Aünstiftung anstiften will. Denn der

tung. Der Wille des mittelbaren Anstilters, durch einen die sachlage überschauenden Anderen den Dritten zur Begehung der vorgesetzten Straftat zu bestimmen, umfasst auch die lÜöglichkeit, dies durch einen gutgläubigen Anderen zu tun, Ia beiden Fällen liegü mittelbare Anstiftung vor. Dem Landgericht ist deshalb im Ergebnis beizupflichten. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Anstiftung zur Falschbeur_ kundung im Amt. begangen durch stuaE> in Den . schuldig gemacht hat, ist es unerheblich, wenn SD den Sachverhslt nicht überschaut haben sollte.

Soweit die Revision vorträgt, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Beschaffung der ?Tässe richt für möglicn gehelten, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 StrFrG 1954 liegen nicht vor. Auch die Sachrüge bleibt demnach ohne ärfolg.:

Koeniger Busch werner © Jagusch Menges