Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 10.08.1955 – 2 StR 216/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsache gegen

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weger versuchter schwerer Unzucht mit Hännern u.a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr ,‚Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr.Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 1. Februar 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach 5 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit vollendeten Vergehen nech § 175 StGB zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von einen Jehr verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; zijie führt nur: im Strafausspruch zum Erfolg.

I. Verfehrensrüge.

1. Der Angeklagte macht geltend, er hätte, da das Hauptverfahren gegen ihn nur wegen versuchten Verbrechens nach 8 175 a Nr 3 StGB eröffnet worden ist, auch wegen vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht ohne einen Hinweis gemäss § 265 StPO verurteilt werden dürfen. Ausweislich des Protokolls iet ein solcher Hinweis unterblieben. Die Rüge führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagten zwar die Verführung der beiden jugendlichen Zeugen nicht galungen ist, dass er aber in beiden Fällen das Vergehen nach § 175 StGB durch nicht nur flüchtige unzüchtige Berührungen vollendet hat. Der Angeklagte würde auch bei einen Hinweis auf die Höglichkeit der Verurteilung wegen vollendeter Vergehen nach § 175 StGB sich nicht anders haben verteidigen können, als er es gegen den Vorwurf des versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB getan hat.

2. Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil sei anders verkündet worden, als die Urteilsformel lautet, ist ausvweislich der Verhandlungsniederschrift unbegründet.

Il. Die Sachrligre ist zum Schuläspruch unbegründe*. ‘sie führt indesser zur Aufhebung im Strafausspruch. Denn es ist widersprüchlich, wenn die Strafkarmer einerseirr der Angeklagten ale unbelehrbar und uneinsichtig ansieht, andererseits feststellt, dass er gegen seine anormale Veranlargunz anzukämpfen eucht.

Uneinsichtigkeit ist zudem nur dann straferhöhend, wenn sie nach Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf seine Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schlieesen lässt Ist das Leugnen des Täters auf andere Gründe, zum Beispiel Furcht vor Strafe, zurückzuführen, so rechtfertigt es nicht ohne weiteres eine Strafschärfung (BGH AyW 1955, 1158).

Dr -Hoericke Dr Schalscha Hoepner

Dr,Wiefels Bundesrichter Dr, WYirtzfeld ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.

Dr-Moericke