Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.08.1955 – 2 StR 131/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Diebeswerkzeug i. S. d. § 245 a StGB sind auch Waffen und Gesichtsmasken, die zur Verwendung bei einem Raube bestimmt sind.
Jo
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Gesetz: StGB § 245 a
Rechtssatz: Diebeswerkzeug i. S. d. § 245 a StGB sind auch Waffen und Gesichtsmasken, die zur Verwendung bei einem Raube bestimmt sind.
Aktenzeichen: 2 StR 131/55 Urteil des BGH vom 10. August 1955 LG Osnabrück
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dort geboren an EEE 1923.
wegen versuchten Raubes u.a.
hst der 2. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 0. August 1955, an der teilgenommen haben:
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Ssnratspräsident Dr. Moericke als Versitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafianner hat Jen Angeirlazsteı von der Anklazs eines versuchten schweren daubes und eines Verbrecnons nacı § 49 a Abs 1 StGB freigesurocihen. Lie auf die Verletzung des Strafrechts gestitzte Xevision
der Staatsanvaltschaft ist begrindet.
Der Angeklagte hatte in der Strafhait den Nitgefangenen Stip kennengelernt. Als sich die beiden im März 1954 nach ihrer intlassung zufällig wieder getroffen hatten, verabredeten sie, einem der abendlichen Benutzer des Nachttresors der Si rarkasse in Osnabrück unter Bedrohung mit einer Pistole das Geld oder die Wertsachen abzunehmen, die dieser in den Tresor einlegen wollte. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte einen Tränengastrommelrevolver mit Munition und ferner zehn Schuss Kleinkalibermunition, die er zurechtfeilte und aus der Waffe auch verschiessen konnte, nachdem er diese dafür hergerichtet hatte. Mit dieser mit. Tränengasmunition geladenen Waffe, der Kleinkalibermunition und einer aus dem Oberteil eines Damenstrumpfes angefertigten Naske begaben sich der Angeklagte und Stenip au 10.
April 1954 gegen 21 Uhr nach dem NEED in Osnabrück,
wo sich die Stadtsparkasse befindet. Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, entschlossen, eine Person, die dem Nachttresor Geld oder Wertsachen anvertrauen wollte, "mit Waffengewalt zur Nergabe dieser Sachen zu zwingen". StB da;esen hatte schon am Tage vorher zwei Beamten der Xriminalpolizei den Plan verraten und dem Angeklagten seine Teilnahne nur zua Schein zugesichert. An sl sinzen beide
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in der Gangart von Spazler/fingern an der Ti:wurfsvorricatung des Jachttresors vor'iber, ohne stehen zu bleiten. und überquerten dann den SW in der xichtung auf den Kollegienwall. Am Eingang dieser Strasse, etwa 50 m von dem Tresor entfernt, verunftete sie die Xriminalpolizei.
Die Strafkamner hält die Einlassung des sonst seständigen Angeklagten nicht für widerlegt, dass ihm auf dem Wege zum Tatort wegen der Folgen seines Vornabens schwere Bedenken gekommen seien, dass auch SC Anzst zezeigt habe und dass sie daher schon zur Zeit ihres Eintreffens am NEW zu dem Ergebnis gekommen seien, ihren Pian aufzugeben und den Überfall nicht durchzuführen. Soweit das Landgericht daner weder den Tatbestand des versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs 1 ir 1 und 3, 43 StGB) - noch den des § 49 a Abs 1 StGB für nachweisbar hält und im übrigen zugunsten des Angeklagten § 49 a Abs 5 Nr 2 StGB anwendet, lässt das Urteil keine Rechtsmängel erkennen. Wohl aber rügt die Revision mit Recht die Nichtbeachtung des § 245 a St@B. Nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat, nachdem er wegen schweren Diebstahls, Diebstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder gewohnheitsmässiger 'Iehlerei oder Nehlerei im Rückfall rechtskräftig verurteilt ‘worden ist, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist:
1, "Diebeswerkzeug" in diesem Sinne sind auch die „Waffen. nit denen ihr Besitzer einen Raub besehen will. und die Gesichtsmas ge ,„ die
ir. nai dee Begehung eines Diehstahls oder ‚Jaubes unweyunyıden machen soll. Dafir spricht schon der wort-Inut des Gesetzes, das unter den in diesen Sinne einana es für die Straflosigieit nicht genigen lässt, dass das ÜVerkzeug nicht zur Verwendung bei "Diebstählen" bestimmt sei, sondern den durch die Umstände gebotenen ‚lachweis verlangt, dass diese Bestimmung nicht auf
die Verwendung "bei strafbaren Handlungen" gerichtet ist. Das Gleiche ergibt sich aus der intstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, die nach der emtlicken Begründung des Entwurfs (DRAnz i933 Nr 277 5 2 ff) auf den Erfahrungen der Kriminalpolizei beruht. Diese betraf bei Razzien und anderen Fahndunssmassnahmen Firbrecher, die nach der Verbüssung längerer Freiheitsstrafen entlassen waren, nicht selten im Besitze von Einbruchswerkzeug. Beim bisherigen Rechtezustande musste abgewartet werden, bis diese Personen weitere Eigentumsvergehen begingen, bevor die Kriminalpolizei zugreifen konnte. Diese Lücke sollte nach dem Vorbild des Art
1707 des italienischen Strafgesetzbuchs und dem des englischen Strafrechts geschlossen werden (Amtliche Begründung S 3; Rietzsch Anm 1 zu Art i Nr 2 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw.
von 24. November 1933 bei Pfundtner-Neubert II c,
10 S 17; Schäfer-Wagner-Schafheutle in ihrem Erläuterungsbuch zum selben Gesetz /T934/ S 87). Darauf, dass in englischen Recht der vorbestrafte Verbrecher schon dann mit einer hohen Freiheitsstrafe bedroht wird,
wenn er unberechtigt Feuerwaffen trägt, hatte schon 1932 v. Rechenberg hingewiesen (Archiv
Zür Äriminologie Bi 91 S 68). Nach J.F. Stephen (A Digest cf the Criminal law, 9.. Aufl 1950, Art 394)
wird im englischen Recht mit Gefüngnis von fünf Jahren
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Suhöties Anrıı II; Nagier in LK Ana II; Kirchner in Anm 2 su 3 245 a StGB in der 12, Aufl des Olshausen'sshen Kommentars; Niethanmer, Strafrecht Bes. Teil 5 248; Ernst Schäfer aad S 76; Rietzsch aaO S 17. Aus den angeführten Gründen ist auch der von Schäfer-Wagner-Schafheutle aa0 5 94 gegebenen Begriffsbestimmung beizutreten. wonach Diebeswerkzeug "jede bewegliche Sache" ist. "die nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet ist, die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern", wenn "weiter sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass sie nach dem Willen der dafür massgeblichen Person zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt ist". Daraus ergibt sich, dass sowohl der vom Angeklagten angeschaffte Trommelrevolver mit Tränengas- und Kleinxalibermunition, wie auch die von ihm angefertigte Gesichtsmaske "Diebeswerkzeug" im Sinne des § 245 a StGB waren, wenn der Angeklagte sie zur Verwendung
"bei einem Raube bestimmte.
Die bisherigen Feststellungen zu diesen letzteren Punkte lassen erkennen, dass der Angeklagte nach der Jberzeugung des Tatrichters jene Hilfsmittel dazu bestimmt hatte, einem Benutzer des Nachttresors Geld oder Wertsachen entweder unter Vorhalt des Revolvers "abzunehmen" (UA S 2), also einen Raub zu begehen. oder ihn "mit Gewalt ur Hergabe der Sachen zu zwingen" (UA S 3), womit er den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) wahlweise beabsichtigte. Damit ist die Bestinmung jener Werkzeuge zur Begehung eines Raubes hinreichend festgestellt worden.
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2. mar aufzuklären ist nber nach. nn der Art - “a]lb das in § 745 a Abs J bereichnoeten Zslı-
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raumes ver Jer jetzigen Tat wezen einse der in den 3 245 bis 245, 249 bis 252, 26) und 261 St@B genannten Verbrschet rechtskräftig verurteilt worden ist. Bisner ı8t den Urteilsgründen nur zu entnehmen, dass er "fünf. nal derunter viermal wegen Eigentumsdelikten. mit mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen vorbestraft"
ist.
Aus den angeführten Gründen muss das Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Hoericke Dr. Schalscha Hoepner
BR Wirtzfeld ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Moericke
Dr. Wiefels