Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 09.08.1955 – 3 StR 424/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hochbauhelfer Albert M m: “En dort geboren am : > 1902,
wegen inzuont nit Kindern
hat der 3. Strafsenat® des Bundesgeri htshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 195, an ‚der teilgenommen haben: es NUR, |
Bundeerichter Dr. Koeniger on als. Vorsitzender, 5
Bundesrichter Prof. Dr. Busch. Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt BB in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEND u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. August 1955 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu. ‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von uechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu insgesamt neun honaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sach- . 1ichen Rechts gestühzten Revision kann der Erfolg nicht versagt. werden. i = 1.) Sie macht geltend, das Landgericht habe entgegen seiner Aufklärungspflicht keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ‘der kindlichen Beuginnen 'beigezogen. Der Angriff. ‚arinst äurch. | Fe
Der Angeklagte ist bee chuldigt, an: zwei tagen vor Kindern seinen Geschlechtsteil entblößt und sie zum aufmerksamen Hinsehen verleitet zu haben. Zu den Vorwürfen hat er sich sachlich nicht geäußert mit der Begründung, er könne sich an nichts. erinnern wegen Betrunkenheit an diesen beiden Ta-
In gene. Die belastenden Urteilsfeststellungen. beruhen allein auf 5,feR Ausnegen der vier- in Betracht kommenden Kinder.
das Landgericht ihre Glaubwürdigkeit nit erhöhter Sorgfalt
Da die Rosemarie ww. zur Zeit der Tatbegehung und der Hauptverhandlung sich in der ‚geschlechtlichen Entwicklung. ' befand und die übrigen drei im Zeitpunkt der Tat 13- kis l4jährigen Mädchen der Geschlechtsreife nahestanden, mußte.
prüfen. Dabei hatte es die Möglichkeit entwicklungsbedingter Falschdars stellungen ins Auge zu fassen und zu erörtern (BCHSt 2, 163). Die Beweiswürdigung ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Aber die Zuziehung eines Sachverständigen ist. in Fällen, in denen bei der Bewertung von Kinderaussagen dem sondere Vorsicht geboten ist, oft nicht zu umgehen. Vor
allem gilt das, wenn irgendwelche Tatsachen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erschweren (BGHSt 3,27): Das ist hier der Fall;
Der eine Vorgang, an dem die damals 11 Y2jährige Schülerin Rosemarie > allein beteiligt war, hat sich im Sommer 1954 ereignet, der andere am 12, März 1955 in Gegenwart der vier jugendlichen Zeuginnen. Die > hat von der ersten Verfehlung des Angekla.:ten zunächst niemandem etwas erzählt. Erst bei ihrer polizeilichen Vernehmung über den zweiten Vorfall im März 1955 hat sie darüber Angaben gemacht.
Die Revision hält es für denkbar, daß das Mädchen den | ersten Vorfall’ erfunden hat, um in den Mittelpunkt des Inter ses zu gelangen. Sie behauptet außerdem, ‘äie vier Kinder hät. ten sich über ihre Beobachtungen im zweiten Falle unterhalte: die erkennende Ferienjugendschutzkammer sei zum Teil mit Ricl | tern besetzt gewesen, die in Jugendschutzsachen noch nicht tätig gewesen seien und auf diesem Gebiet keine Erfahrung hä tens
Die Frage, ob die Befürchtung über eine erdichtete oder auch nur entstellte Darstellung acer > begründet ist, bedurfte der eingehenden Untersuchung. Die gesamten Umstände boten gewisse Schwierigkeiten in der Beurteilung des Beweiswertes nicht nur ihrer Bekundung, sondern auch derer der übrigen Zeuginnen, da unterstützende‘ Tatsachen fehlten. Im Sommer 1954 war die Breer alleinige‘ Tatzeugin. Im März .1955 hat sie das Tun. des Angeklagten zuerst bemerkt und ihre Freundinnen Gisela vom 9 und Nerlics in darauf aufmerksam gemacht. Als diese ebenfalls hingesehen hatten, gingen alle drei auf die Straße, kehrten jedoch mit der ihnen dort bald darauf begegnenden Hildegard: «> zurück und schauten dem vom Angeklagten nach ihrem Frscheinen
neuerdings begonnenen Treiben wiederım zu. Inwieweit das hier. bei von Ser EB > exunäete Interesse an dem Verhalten
des Angeklagten in Einklang steht mit ihrer Erklärung. sie habe den ersten Vorfall aus Scham verschwiegen. hätte der
nd
Würdigung bedurft. Auch die von allen vier Kindern dem zweiten Vorgang zugewandte Aufmerksamkeit mußte dem Gericht Anlaß zu genauer Prüfung geben. Dazu hätte es sich bei der gegebenen Sachlage der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen bedienen müssen. Das müßte umsomehr gelten, wenn einzelne seiner Witglieder keine genügende Erfahrung in der Beurteilung der Bekundung yon Kindern besessen hätten.
Im Urteil ist wohl. ausgeführt, ‚die Kinder hätten
einen guten Eindruck gemacht. Sie hätten ihre ‚Aussagen
vor dem Termin nicht miteinander- abgesprochen. Aber das entband das "Gericht nicht von. seiner Pflicht, den Sachver-
halt näher zu erforschen. Schon wenn ‚die Mädchen, ohne ihre Angaben aufeinander abzustimmen, sich irgendwie über
. die Vorgänge unterhalten haben, konnte das ihr. Vorstellungsund Erinnerungsvermögen beeinflußt "haben. Überdies war das Landgericht nicht einmal in der Lage, über etwaige ge-
‚ schlechtliche Erlebnisse ‚der Kinder eine zuverläss ige Fest-
geschafft hat... Es folgert- deren Unbefangenheit aus ihrer
| stellung zu treffen, weil es die Unterlagen dafür nicht beieinfachen und kindlichen Ausdrucksweise. Das genügt nicht.
Ebensowenig konnte der kurze Zindruck,. den das Gericht in | 2 der Hauptverhandlung von jedem der Mädchen gewinnen. konnte, : ie ein sicheres Urteil vermitteln. Die Glaubwürdigkeit der Kinder mußte soweit als möglich geklärt werden. Das Gericht durfte nicht - ähnlich wie die Staatsanwaltschaft, die jede Erhebung darüber unterlassen hatte - auch seinerseits von
einer Beweiserhebung darüber absehen, zumal der zur Tatgeit 52- bzw. 53jährige Angeklagte in sittlicher Hinsicht noch nichtt aufgefallen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war. Dem Tatrichter ist in § 244 Abs 2 StPO dieselbe Verpflichtung auferlegt, wie sie § 160 StPO für den Staatsanwalt vorsieht.
Zu den erforderlichen Maßnahmen gehörten außer der von der Revision verlangten Vernehmung eines Sachverständigen auch weitere Ermittlungen durch Vernehmung der Lehrpersonen der kindlichen Zeuginnen.
Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Es kann deshalb nicht bestehenbleiben.
2.) ‚Auch die Sachrüge ist zum Teil gerechtfertigt. Zum inneren Tatbestand ist die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Kinder = etten Fall wazulönglich festgestellt,
on Das Urteil sagt dazu nur, der Angeklagte habe gewaßt, daß die Kinder zur Zeit der Taten noch nicht 14 Jahre alt gewesen seien. Woher er sein Wissen. ‚hatte, ist nicht dargelegt. Da von den liädchen Marlies B am 12. März 1955 fast 14 Jahre alt war, Gisela vom 1342 Jahre, Hildegard > 13 Jahre und Rosemarie u :2 Jahre, hätte’ es
| der Angabe von Tatsachen beäurft, aus denen sich die Alterskenr "nis des Angeklagten ergab. Der Umstand allein, daß es sich
teilweise um Nachbarskinder handelte, ersetzt den erforderliche Nachweis nicht. | |
Im Sommer 1954 kann äie «BD noch einen so kindlichen Eindruck gemacht haben, daß der Angeklagte daraus auf ein unter der Schutzgrenze liegendes Alter schließen konnte, Da die Sache neuerdings verhandelt werden muß, wird der Tatrichter Gelegenheit haben, sich auch dazu zu äußern.
Bemerkt wird noch, deß planmäßiges, zielstrebiges Vorgehen eines betrunkenen Täters der Anwendung des § 51
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Abs 1 StGB nicht entgegensteht {RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt®l, 384).
Dr- Koeniger Busch Maaß
. Menges . Dr. Wiefels