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BGH Entscheidung vom 03.08.1955 – 2 StR 377/55

2. Strafsenat

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2_StR 377/55

224605 G0

Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Spinnereitechniker Kurt D MED au: TEE: geboren om NEED 1929 in FREE Niederlausitz,

wegen versuchter Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesricht er Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Buridesrichter Dr. Arnät Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GE. der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. Justizangestellter EEEEEy als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

. ?ür Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts ja Osnabrück vom 3. August 1955. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils. R

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Der Angeklagte war als s08 "Schichtführer" in der

' "Emsland-Spinnerei" in Meppen tätig. Im Sommer 1952 traf

“ er die damals sechzehnjährige Arbeiterin WORD, die in der Spinnerei arbeitete, zufällig auf einem Schützenfest. Nach einem Tanz forderte er das Mädchen auf, mit ihm nach draußen zu kommen. Als sie zunächst zögerte, zog er sie mit.Draußen erzählte er ihr, er habe in seinem Zimmer

in der Wohnung seiner Eltern seinen Schlüssel vergessen,

und überredete sie, mit ihm in die Wohnung zu gehen, um

den Schlüssel zu holen. Beide betraten das Haus nicht durch die - verschlossene - Haustür, sondern durch eine zu dleser \ Zeit offene Hintertür. . in

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'Nach der Aussage der Zeugin WEI, der das

Landgericht glaubt, hat der Angeklagte sie in seinem

“ Zimmer in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, auf eine Couch geworfen, sie festgehalten und or

versucht, mit der einen Hand an ihren Busen zu fassen

und mit seinen Knien ihre angezogenen’Beine herunterzudrücken; Br “als sie sich wehrte und zu schreien begann, hielt der Ange-

klagte ihr den Hund zu; es gelang ihr aber, sich auf der

Couch herumzuwerfen, den Mund wieder freizubekosmen und

erneut zu schreien. In diesem Augenblick läutete der Monteur

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or. ... .. EI

JB en der Haustür. um seinen liantel Zu holen, den er

in DEE Wohnung gelassen hatte. Jetzt ließ der Angeklagte von dem Lädchen ab. da die Fenster offenetanden. Beide gingen wieder auf die Straße und kehrten mit IWW zusamien . . „ zum Festplatz zurück.

Der Angeklagte gibt zwar zu, daß er mit der Vi Bheve geschlechtlich verkehren wollen, bestreitet aber einen Versuch, dieses Ziel mit Gewalt zu erreichen. Sobald er gemerkt habe, daß sie sich widersetzte und mit einen Verkehr nicht einverstanden war, habe er seinen Versuch aufgegeben. Er habe zunächst mit ihr auf der Couch. gelegen, ihre Bluse aufgeknöpft, die Träger des Unterrocks und des Büstenhalters von den Schultern gestreift und dadurch ihre Brust entblößt, ohne daß sie sich gewehrt habe, Erst als er versucht habe, ihr unter den Rock zu fassen, habe sie sich &gesträubt; darauf habe er sofort von ihr abgelassen. Sie habe nicht geschrien, es habe auch niemand geklingelt.

Soweit diese Einlassung von der Aussage der Zeugin VD abweicht, hält das Landgericht sie durch diese

Aussage für widerlegt; daß Jim geklingelt hat, sei auch durcht :

dessen eidliche Bekundung bewiesen.

Die Revision hält § 244 Abs 2 StPO für verletzt, weil das Landgericht der Zeugin WEB vorbehaltlos’ glaubt, ohne von Amts wegen Über ihre Glaubwürdigkeit und ihren Leumund durch Vernehmung ihrer Eltern, Vorgesetzten und Berufsschullehrer Beweis zu erheben. Diese Rüge ist begründet, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Bekundungen der Zeugin vor der Polizei und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung besteht, Denn jedenfalls waren Ermittlungen der von der Verteidigung bezeichneten Art zur Erforschung der Wahrheit notwendig. Ob die Darstellung der sechzehnjährigen

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Zeugin glaubwürdig ist, wird unter Umständen sehr verschieden zu beurteilen sein, wenn es sich um ein in Liebesdingen unerfahrenes, noch ganz im Schutze des Elternhauses lebendes Nädchen oder um eine frühreife Fabrikarbeiterin handelte, die dem Elternhaus mehr oder weniger entwachsen und für die das Erlebnis mit dem Angeklagten nicht das .erste dieser Art war. Je nach der Erfahrung der Zeugin auf diesem Gebiete erscheint ihr Verhalten gegenüber dem Angeklagten von Anfang an in verschiedenem Licht, so 2:B. die Tatsache, daß sie sich trotz anfänglichen Zögerns während einer Tarzveranstaltung von dem Angeklagten nach draußen ziehen ließ und ihn ohne zwingenden Grund nicht

nur bis an, sondern in seine elterliche Wohnung und dort

bis in sein Zimmer begleitete. Das gleiche gilt von ihrem erneuten Zusammentreffer mit ihm im November 1953, das

nach ihrer Wahrnehmung zu liegen scheint, daß der Angeklagte anderen Fabrikarbeiterinnen von ihrem Schreien bei dem

hier fraglichen Vorfall erzählt hat (vgl Bi 34 dA)»

Unter diesen Gesichtspunkten drängte sich die Notwendigkeit von Ermittlungen in der angegebenen Richtung derart auf, daß durch ihre Unterlassung die Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO verletzt worden ist. Daher muß das Urteil aufgehoben werden. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung eine Bestrafung des Angeklagten nach §§ 177, 43 StGB nicht in Betracht kommen, so wird zu prüfen sein, ob er durch sein Verhalten bewußt

eine Lißachtung der weiblichen Ehre zum Ausdrurk gehracht hat, die nach § 1§ 5 StGB zu bestrafen wäre.

Dr. Dotterweich Dr, Arndt Dr. Schalscha

Menges Hoepner