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BGH Entscheidung vom 23.07.1955 – 3 StR 278/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Ludwig M ED aus Hg, geboren am mM. GERD GEB ir 7a.

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die. Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Gründe:-

Der Angeklagte war beschuldigt, mit der noch nicht l4jährigen Karin Hi unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil es sein als erwiesen erachtetes Vorgehen nicht als vollendete oder versuchte Unzucht nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angesehen hat.

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Der auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Hi@- GE geküsst und ihr unter den Rock an das Hosenbein gegriffen. Darin hat der Erstrichter eine grobe Zudringlichkeit geschlechtlicher Art gefunden, nicht aber eine als Ver- «1. brechen zu wertenäe Unzuchtsliendlung. | \

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‚ Unzüchtig ist nur eine Handlung von gewisser Ääusserer Erheblichkeit (BCHSt 2, 163/1677). Deshalb ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass nicht jede selbst . auf Sinnenlust beruhende und auf deren Erregung oder Befriedigung abzielende Berührung liver den Kleidern eine: Unzuchtshandlung darstellt. Die wollistige Absicht allein reicht noch nicht aus, eine objektiv nicht‘ unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu.machen. Für die Beantwortung der in erster Linie vom. Tatrichter zu entscheidenden Frage, ob eine Handlung ihrem Wesen nach unzüchtig ist, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Massgebend sind die äussere Erscheinungsform des Tuns, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der in bestimmten Volkskreisen herrschenden Gepflogenheiten, Willensrichtung und Gesinnung des Täters (RGSt 67, 110; RG JW 1936, -'

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1974 Nr 38; DR 1944, 767 Nr 4).

"Die knappen Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung diese Gesichtspunkte beachtet hat.

Ein Kuss auf den Mund ist noch keine unzüchtige Handlung (BGHSt 1, 293/2987). Andere. kann es sich mit dem Greifen an das von Rock und Hose bedeckte Bein des Mädchens ver- FE halten, insbesondere wenn es: in Verbindung mit dem Kuss geschehen ist. Diese Handlungsweise wird in der Regel geeignet sein, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen und nach aussen unzüchtig zu wirken. Dem äusseren Bilde nach erweckt sie den Eindruck, als hätte es der Angeklagte auf mehr als eine bloss unbedeutende, harmlose Berührung des Körpers des Mädchens abgesehen gehabt. Wenn das hier im Hinblick auf die gesamten Begleitumstände der Tat nicht so war, so hätten die gegen die Annahme einer unzüchtigen Handlung sprechenden Tatsachen näher erörtert werden müssen. Da dies bisher unterlassen worden ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Handlung des Angeklagten unzüchtig war, wird es wesentlich. auf die von ihm bei seinem Vorgehen verfolgte Absicht ankommen. War sie auf Erregung oder Befriedigung seiner Sinnenlust gerichtet, so liegt die Bejahung ihres unzüchtigen Charakters nahe-Bei der Würdigung, ob sich der Angeklagte eines Sittlichkeitsverbrechens oder nur einer Beleidigung schuldig gemacht hat, werden auch die sonstigen Umstände herangezogen werden müssen. Dazu gehören neben seiner bisherigen Straflosigkeit seine Angetrunkenheit, seine persönlichen Beziehungen zur His, die Dauer und Art der Berührung (oberflächliches, unbedeutendes Zugreifen oder Handlung von gewisser äusserer Erheblichkeit). Wenn der Angeklagte mit dem Mäd-

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chen befreundet war, bestünden weniger Bedenken dagegen, sein anstössiges Benehmen als ungehörigen, groben Scherz E* aufzufassen, als wenn er es kaum kannte. Ausserdem wird der u; Hinweis in der Revisionsgegenerklärung, es habe sich um eine Zudringlichkeit des Angeklagten gehandelt, die in den ländlichen Kreisen, innerhalb deren die Beteiligten lebten, gang und gäbe sei, ebenfalls der Prüfung bedürfen.

Falls die neue Hauptverhandlung hinreichenden Anhalt f für das Vorliegen des äusseren Tatbestandes ergeben sollte, wäre zur inneren Tatseite Stellung zu nehmen und zu erörtern, ob die Angetrunkenheit des Angeklagten auf seinen Vorsatz Einfluss gehabt hat.

Sollte ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StPO nicht nachweisbar sein, so müsste sich die Strafkammer auch mit der Frage befassen, ob etwa ein Versuch hierzu vorliegen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg Koeniger Die Bundesrichter Dr.Sauer, Dr. Ludwig und Naass sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung ver- .

hindert. Rotberg

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