Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.07.1955 – 4 StR 279/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 279/55 u Bu |
Im Nam en des "vol kes In der Strafsache
gegen
den Lichtingeni eur Hans D EEE : geboren : u ' 1920 in u.
wegen fahrlässiger zötung
us Tu,
hat der L. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der ’ veilgenommen haben:
Senatspräsident. Dr. Hörchner als. Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Engels
. Bundesrichter- Martin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ‚Richter,
Oberstaatsanwalt Dr; Dr. ugzod | als Vertreter d Bun esemnaltschaft,
Justizangastellterf als. Urkundsheam er der Geschäftastelle,
für Recht erkannt: E En
u Auf die Revision‘ des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 1955 hinsichtlich der Entscheidung über (die Strafaussetzung zur Bewährung
und die Entziehung der: Fahrerlaubnis, mit den Feststellungen hierzu,aufgehoben. lt j Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die ‚Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
' Der nicht vorbestrafte Angeklagte war während des letzten Krieges Führer motorisierter Einheiten. Er besitzt. eine große Fahrpraxis und ist häufig mit dem Wagen unterwegs; So befand nr er sich auch vom 22. bis 23. Dezenber 1954 mit dem Volkswagen u seines Arbeitgebers wieder auf. einer Geschäftsreise. Auf’ der u Rückfahrt von Neustadt an der Saale nach Frankfurt am Min
trank er "zum Mittagessen ein Glas Bier und. ein olas Wein
und zwischen ı7 und 18 Uhr zu ‚einem belegten Brot drei Glas .
war, setzte der Beschnerdetinnen die Tank fire und. benutzte
die 5, 80 m breit ist, Der Angeklagte. fuhr auf der. geraden und ‚übersichtlichen Straße mit einer. ‚Geschwindigkeit von
70 bis 80 km/h auf der rechten Site der. Fahrbahn. Als ihm "gegen 18, 30 Uhr drei hintereinander tahren e Fahrzeuge entgegenkamen, blendete er zunächst nicht. ab, ge, wie er meinte, noch weit entfernt waren. Er richtete
| sich aber sogleich. auf, das Abblenden ein: und blendete dann
auch ab, ‘ohne aber seine Pahrgeschwindigkeit. zu vermindern. Kurz danach bemerkte er vor sich auf etwa 10 m. ein Hindernis. Er riß seifen Wagen ndch links, kan aber nicht mehr vorbei. . Es kan Zu „ginem Anprall. Der. Angeklagte stellte nun fest, daß | er den Arbeiter Rudol?. 3 angefahren und schwer , verletzt hatte. Dieser hatte zur Unfallzeit auf derselben’ Straße ein Fahrrad in Richtung Seligenstadt "geschoben. Auf
dem Fahrrad, an dem sich kein Rückstrahler befand, hatte
er quer über dem Tretlager einen Sack mit Kartoffeln liegen. Außerdem beförderte er auf dem Gepäckträger einen Rucksack (mit Kartoffeln), der so weit herunterhing, daß er ein an der .
veil diese Fahrzeu-
linken Radgabel des Hinterrades angebrachtes Rücklicht verdeckte das zudem nicht brannte. rd war noch kurz vor dem Unfall von einem vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer wegen der mangelnden Beleuchtung vergeblich gewarnt worden. Der Verletzte, um den! : sich der Beschwerdeführer sofort kümmerte, starb noch am selben | Abend an den Unfallfolgen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden: Zugleich wurde ihm die Erläubnis zum Führen von: Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen: und angeoränet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von 10 Monaten keine hieue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Eine Verurteilung ‚wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 315 a Abs 1 Nr 2, S 316 StGB hat die Strafkammer nicht ausgesprochen, weil sich nicht. sicher nachweisen ließ, daß der Angeklagte in- . folge des 11koholgenussen fahrunbüchtig war.
wit seiner Revision rügt dör Angeklagte die Verletzung des sachlichen. Strafrechto.
Das Rechtomittel hat teilweise Brfolg.. . 1.) Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil. des BeschWerdeführers erkennen.
2% ) Dagegen kann die Entscheidung über die Strafaussetzung Ya zur Bewährung und die Entziehung. der Fahrerlaubnis nicht bestehen . ‚bleiben. nn
a) Der Tatrichter hat unter Börufung auf § 23 Abs 1 Nr 3 StGB die Strafaussetzung versagt und ausgeführt: Die durch menschliches Verschulden verursachten Verkehrsunfälle nähmen
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immer mehr zu. Ein nicht geringer Teil schwerer Unfälle sei auf eine den Sicht- und Lichtverhältnissen nicht angepaßte, überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und, um auf diese Weise die Gefährdung der Allgemeinheit möglichst gering zu halten, ‚könne eine Strafaussetzung nicht vertreten werden. FE
| Diese Begründung läßt die Annahme” zu, "daß das Landgericht alle Fälle einer im Straßenverkehr. ‚begangenen fahrlässigen Tötung aus Gründen. des. öffentlichen Interesses von der Strafaussetzung ausgenommen“ wissen will. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Benst 6, 298).
Zuäen lassen die ‚sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Patrichters. ein Eingehen auf die Bedeutung der hier abgeurteilten Straftat in ihrer Besonderheit für die Ge-
»fährdung. der Rechtsordnung vermissen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf das Urteil des 4. Strafsenats vom 12. Mai 1955 (now 1955, „996 Nr 15) verwiesen werden.
Bei der erneuten Entscheidung wird, die Strafkammer auf die Persönlichkeit des. Angeklagten und die Tat mit allen ihren ! Begleitumständen, wozu auch das Mitverschulden des. ‚Getöteten gehört, einzugehen, und diese Gesichtspunkte gegenüber den Belangen. der Allgemeinheit abzuwägen haben (BGH aaO; ferner BGH. NW 11955, 30 Nr. 185 ı ‚StR 107/55 vom. 24. Juni 1955). ö 5
Das Landgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung der bisherigen straffreien Führung des Beschwerdeführers das allgemeine Rechtsgefühl die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Aburteilung
als solche nicht schon auf die Allgemeinheit erzieherisch und abschreckend genug wirken und dem Sühnebedürfnis gerecht werden. Der Tatrichter hebt an anderer Stelle des Urteils selbst hervor, "daß der Angeklagte, der nichts zu beschöniem versuchte, durch das “mralyarkansen beeindruckt ist",
) - Auch. "die Begründung der nach § 42: m StGB angeordneten Sicherungsmaßregel ist nicht ausreichend. Das Landgericht führt, aus, “der Angeklag gte habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Die Art, wie er, zumindest ‚gedankenlos, dem Alkohol zugesprochen habe, obwohl er einen Kraftwagen führen mußte,
und die in der Fahrweise zutage getretene Fahrlässigkeit ließen den Schluß zu, daß der Angeklagte nicht über das zum Führen eines Kraftfahrzeugs unerläßliche Verantwortungsbewußtsein verfüge. on
Diese knappen Darlegungen "entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 168, 176 f). Die 'einschneidende Wirkung der Maßregel eT- fordert, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen. stets unter sorgfältiger Abwägung der gesamten Umstände geprüft und im Urteil dargelegt v werden epansı 1, 165 175 8): | . Die bisher getroffenen Feststellungen lassen die Annahme gg daß“ der Unfall auf ein einmaliges, zudem durch ein erheb-
liches. Mitverschulden des, ‚Verletzten beeinflußtes Versagen |
‚des. Beschwerdeführers. zurückzuführen ist und noch kein Anzeichen grober Unzulänglichkeit in technischer. ‚oder charakter” licher Hinsicht darstellt. .
Auch zu § 42m StGB. bedarf daher der Sachverhalt erneute! Überprüfung durch den Tatrichter.
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu .verwerfen. |
Dr, Hörchner | a Mantel
Die Bundesrichter Dr. Engels "und Martin sind beurlaubt und "deshalb an der Unterzeichhurig verhindert, 5
Dr. Hörchner u 0 . Seibert
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