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BGH Entscheidung vom 21.07.1955 – 1 StR 266/55

1. Strafsenat

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2247 048

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Maximilian K HEHE zus :B, z*- boren am (En 1925 in vi (Lencıreis zn

GEW): zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. orreeen bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter «EN» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das

Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 1955

1.) soweit er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt ist, aufgehoben,

2.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung wegfällt,

3.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

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Im Umfang der Aufhebung werden auch die Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründes

-

Das Landgericht hat den Angeklagten I |] wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei, wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung und wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg»

1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei kann nicht bestehenbleiben.

Der Gehilfe der Vortat kann zwar im Gegensatz zum Täter oder Mittäter außerdem der Hehlerei für schuldig befunden werden, und zwar auch dann, wenn er bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute oder Teile von ihr abzielte (BGHSt 7, 134). Im vorliegenden Fall bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Hehlerei Bedenken, weil nicht dargetan ist, daß der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände im Einverständnis mit den Vortätern an sich gebracht hat. Die Diebe verstauten ihre Beute in dem Wagen des Beschwerdeführers. Sie gingen dann zum Kiosk zurück, um noch weitere Gegenstände zu entwenden. Hierbei wurden sie gestört. Da sie nicht mehr zum Kraftwagen zurückkehrten, fuhr der Angeklagte allein nach München, wo er die Beute "auf eigene Rechnung" verkaufte.

Da das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen des Vergehens gegen § 259 StGB mit der Beihilfe zum schweren

*

Diebstahl angenommen hat, führt der Rechtsfehler auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer, der die Gelegenheit zum Kioskeinbruch auskundschaftete, der die ihm, wie der Urteilszusammenhang ergibt, bekannten Ausländer zur Durchführung des Diebstahls an den Tatort fuhr und die gestohlenen Gegenstände in seinen Kraftwagen verbringen ließ, der auch an der Diebesbeute beteiligt werden sollte, wirklich nur eine fremde Tat gefördert hat oder ob er nicht vielmehr, was nach den bisherigen Feststellungen sehr nahe liegt, die Tat als eigene wollte- Schlüsse hierauf können aus dem Vorleben des Angeklagten und der zielbewußten Durchführung des Verstrickungsbruchs gezogen werden.

2.) Auch die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung kann nicht bestehenbleiben, da der nach § 288 Abs 2 StGB erforderliche Strafantrag der Gläubiger fehlt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgeleufen. Der Senat kann daher insoweit den Schuldspruch berichtigen,

3.) Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall bestehen keine rechtlichen Bedenken,

4.) Der Strefausspruch ist aufzuheben, da nicht völlig auszuschließen ist, daß die Rechtsfehler von Einfluß

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auf die Strafhöhe waren.

Im übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Dr. Hörchner Mantel

Die Bundesrichter Dr. Engels

und Martin sind beurlaubt Seibert und deshalb an der Unterzeich-

nung verhindert,

Dr. Hörchner

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