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BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 462/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Tine Wertersatzstrafe darf nicht schon deshalb verhängt werden, weil die Waren oder Erzeugnisse indem anhängig en Verfahren nicht eingezogen werden können. Sie ist vielmehr unzulässig, soweit die Einziehung überhaupt, sei es auch in Verfahren gegen andere Personen, ausgesprochen oder noch zu erwarten ist.

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Für das Nachschlagewerk! Für die Autliche Sammlung!

Gesetz: RAbgeO § 401

Rechtssatz: Tine Wertersatzstrafe darf nicht schon deshalb verhängt werden, weil die Waren oder Erzeugnisse indem anhängig en Verfahren nicht eingezogen werden können. Sie ist vielmehr unzulässig, soweit die Einziehung überhaupt, sei es auch in Verfahren gegen andere Personen, ausgesprochen oder noch zu erwarten ist.

Aktenzeichen: 5 StR 462/54 Urteil des BGH vom 19.Juli 1955 LG Berlin

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kauf.ıann Hans-Joachim P EEE aus rEEEED, dort geboren am EB 1923,

.2.) den Kaufmann Gerhard K EEE zu: DEE, dort geboren am GEB ' 904,

wegen Steuerhehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben: '

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt a] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten PIE und KO vwiräa das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.September 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen diese Angeklagten und die Mitangeklagte Hildegard DW wertersatzstrafen verhängt worden sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Soweit der Angeklagte PÜEEEEMB nach dem 1.September 1953 in dieser Sache mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie auf die

2.

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Gefängnisstrafe angerechnet,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Der Angeklagte PB kzu’ir von Yestberliner Zwischenhändlern 1280 Liter Y6%igen ungarischen Primasprit an, der, wie er wußte, unverz2ollt und ohne Tntrichtung der ! onopolsusgleichsabgabe aus Schwarzhandelslagern des Berliner Sowjetsektors nach Westbarlin vertracht worden . war. Weitere 7000 Liter bezog er unmittelbar im sowjetischen Sektor und verbrachte sie ohne Einfuhrgenehmigung sowie ebenfalls unverzollt und unversteuert nach Westberlin. Den auf diese ;eise beschafften Primasprit verkaufte er teils im reinen Zustand, größtenteils jedoch nach Zusatz von Wasser als "klaren Trinkbranntwein". Teilweise verarbeitete er ihn auch zu Rum- und Weinbrandverschnitt und vertrieb ihn in dieser Form.

Der Angeklagte KB schaffte von der in Testberlin angekauften Spritmenge 640 Liter, von der im Ostsektor erworbenen 2600 Liter mit einem Fahrzeug zu dem Angeklagten TON. Geiegentlich half er diesem auch beim Ausfahren des "klaren Trinkbranntweins".

Die Angekla.te DEM, mit üer der Angeklagte PD zusammenwohnte, half ihm ebenfalls beim Absatz der Ware.

Das Landgericht hat die Angeklagten, wie folgt, verurteilt: den Angeklagten FEW wegen Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Devisenstraftat, den Angeklagten | wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei und wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeikilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und mit Beihilfe zu einer Devisenstraftat und die Angeklagte DW wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei. Es hat gegen die Angeklagten Gefängnis- und Geldstrafen erhängt, die Veröffentlichung des Urseils angeordnet, ;rößere Mengen

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beschlagraiinien Alkohols eingezogen und den Angeklagten als Gesamtschuiänern Yertersatzstrafen von 18.067,50 }-West, 14.547,50 Y=-"esb und 317,50 M-West auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten BE ,) und KB Revision eingelegt. Ihre Revisionen erheben gegen die Schuläsprüche die allgemeine Sachbeschwerde und gegen die Strafaussprüche verfahrens-- und sachlichrechtliche Rügen. Sie nabeiı nur gegenüber Gen Tertersatzstrafen Erfolg.

I.

Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine Fehler.

II.

Gegen die Strafaussprüche wenden die 3evisionen ein, das Landgericht habe entgegen § 267 Abs 3 StPO in den Urteilsgründen weder den § 401 Abs 2 RAbgO erwähnt noch die Umstände engeführt, die für die Bemessung der Wertersatzstrafen bestimmend gewesen seien. Es habe ferner seine Aufklärunespflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt; denn es habe nicht erforscht, ob in anderen Verfahren gegen die Abnehmer des unverzollten und unversteuerten Alkohols noch weitere Fiengen sichergestellt worden seien, die eingezogen worden seien oder werden könnten. Durch Ääiese Unterlassung sei das Landgericht zu überhöhten YTertersatzstrafen gelangt und habe die Angeklagten cC:.ch in den übrigen Strafaussprüchen benachteiligt.

In sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer mit ihren Angriffen gegen die Strafaussprüche unrichtige Anwendung des § 401 Abs 2 RAbz0O. Sie machen geltenäü, die Urteilsfeststellungen erfüllten nicht die Voraussetzung für die Anordnung äes Yertersatzes, daß die Einziehung der zoll- und steuerpflichtigen ”aren nicht i vollzogen werden könne. Das Landgericht berücksichtige

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dabei zu Unrecht nur die in diesem Verfahren nicht einziehbare Spritmenge. Die Anordnung des Wertersatzes erfordere jedoch die Feststellung, daß von dem durch die Angeklagten gesetzwidrig umgesetzten Alkohol nicht nur in dem gegenwärtigen Verfahren, sondern überhaupt keine Bestände mehr eingezogen werden könnten. Die insoweit fehlerhafte Anwendung des § 401 Abs 2 RAbgO habe sowohl die Höhe des Wertersatzes als auch die übrigen Strafaussprüche zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt. Die Strafzumessung leide auch sonst an sachlichrechtlichen Mängeln.

1.) Die Verfahrensrügen brauchen nicht besonders erörtert zu werden, weil sie sich mit den Sachbeschwerden declien.

2.) Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Yertersatzstrafen sind begründet.

a) Tertersatz ist nach § 401 Abs 2 RAbgO zu verhängen, wenn "die Einziehung der Trzeugnisse oder Waren nicht vollzogen werden" kann. Voraussetzung der "ertersatzstrafe ist also, daß die Einziehung in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil ergeht, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (BGESt 4,62/64/; BGH NIW 1954,685). Inwieweit das für die hier in Rede stehende Warenmenge von insgesamt 4280 Litern Primasprit der Fall ist, geht aus dem Urteil nicht hinreichend hervor. Darin ist lediglich festgestellt, daß in diesem Verfahren nicht mehr als 995 Liter eingezogen werden können. Das Landgericht berücksichtigt nur diese "Abzugsurnge" zugunsten des Angeklagten PB und behandelt sie als die obere Grenze dessen, was zugunsten des Angeklagten SW in Betracht kommt. Ts geht also davon aus, es komme nur darauf an, in welchem Umfange die Waren im gegenwärtigen Verfahren. nicht eingezogen werden können; soweit dies nicht möglich sei, sei die Voraussetzung des § 401 Abs 2 RAbgO, daß die Einziehung nicht vollzogen werden kann, schon erfüllt.

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Diese Auffassung ist rechtsirrig. Sie enthält eine Finschränkun: des § 401 Abs 2 RAbgO, die weder mit seinen Wortlaut noch mit seinem Sinn zu vereinen ist. Die Vorschrift drückt den Gedanken aus, daß der Staat die Yare entweder einziehen oder sich ihren Wert erstatten lassen kann. Er soll grundsätzlich nicht mehr erhalten als die Ware oder ihren ‘iert. Deshalb haften z.B. mehrere Beteiligte für den Yertersatz nur als Gesamtschuläner (RGSt 62,246/2497; 172,239/2407/; BGH NIJW 1954,685). Aus demselben Grunde ist, wie den Revisionen zugegeben werden muß, auch für eine Wertersatzstrafe jedenfalls grundsätzlich nur insoweit Raum, als die Ware nicht nur in dem gegenwärtigen Verfahren, sondern überhaupt nicht eingezogen werden kann. Eine endere Auslegung würde die Zulässigkeit der Wertersstzstrafe in weitem Umfange von der Verbindung oder Trennung der Verfahren, also von Maßnahmen abhängig machen, die in der hand der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte liegen. Das ist nicht angängig. Der Senat kann daher das Bedenken des Oberbundesanwalts nicht anerkennen, die Durchführung des Verfahrens gegen den Haupttüter werde wesentlich erschwert oder verzögert, wenn in ihm geprüft werden muß, in :elchem Umfange die Waren in den Verfahren gegen seine Abnehmer eingezogen werden können. Soweit hieraus Schwierigkeiten entstehen und sich nicht vermeiden oder jedenfalls einschränken lassen, müssen sie aus rechtlichen Gründen hinzenommen werden.

b) Wann im einzelnen die Einziehung im Sinne des § 401 Abs 2 RAbgO "nicht vollzogen werden kann", ist nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen;

aa) Die Tinziehbarkeit steht zunächst insoweit fest, als die abgabenpflichiige Ware zur Zeit der Hauptverhandlung bereits anderweitig rechtskräftig eingezogen worden ist. In der vorliegenden Sache wären also zugunsten der Beschwerdeführer die Spritmengen zu berücksichtigen, die etwa in anderen ordentlichen Verfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder Unterwerfungsverfahren (§§ 421 ff, 445 RAbgO)

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gegen die Abnehmer und Unterabnehmer rechtskräftig eingezogen worden sind. Darüber stellt das Urteil nichts Lest.

bb) Der Untersuchung, welche Warenmengen in anderen Verfahren künftig eingezogen werden können, sind die Bestände zugrunde zu legen, die anläßlich des Zugriffs gegen den Haupttäter bei anderen Personen sichergestellt oder beschlsznahmt worden sind. Im allgemeinen wird im Verfahren zeeen den Haupttäter zu dessen Gunsten anzunehmen sein, daß es’ zu ihrer Einziehung kommt. Tine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände ergeben, daß dem Abnehmer keinerlei Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, und wenn auch sonst keine rechtlichen Gründe ersichtlich sind, die die Binziehung gegen ihn ermöglichen werden (vgl BGESt 1,351; 2,320).

Über diesen Rahmen hinaus, also soweit das Vorgehen gegen den Hauattäter nicht zu irgendwelchen Sicherstellungen oder Feschlagnahmen geführt hat, wird das Gericht im Verfchren gegen ihn in der Regel davon ausgehen können, daß auch keine Einziehung möglich sein wird. Selbst wenn mehr oder weniger ungewisse Anzeichen für den Verbleib von Waren vorliegen sollten, hindern sie nicht stets die Annahme, die Binziehung werde insoweit nicht vollzogen werden können. Denn den Strafverfolgungsbehörden ist nicht zuzumuten, Z=it und Kühe in einem Maße aufzuwenden, das in einem !’ißvorhältnis zu dem allenfalls möglichen Erfolg steht. Daß die Einziehung "nicht vollzogen werden kann", darf daher schon dann angenommen werden, wenn ein solches Mißverhältnis vorläge, weil die Spur zu unsicher oder die in Betracht !:ommende #arenmenge allzu geringfügig ist.

Das Gericht muß darauf bedacht sein, die Einziehung nicht in weiteren Umfange für möglich zu halten als sie später tatsächlich durchgeführt wird. Andernfalls würde der Zweck des ” 401 Abs 2 RAbgO in das Gesenteil verkehrt,

indem der Staat insoweit weder die Ware noch ihren Wert erhielte.

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Din2se Auslepung des Begriffs der Nichtvollziehbarkeit der Einzichung kann zwar dazu führen, daß das Gericht in einem Un’ange "ertersatz anordnet, in dem entgegen seiner Erwartung in einem anderen Verfahren nachträglich doch noch die 3inziehung vollzogen wird. Fin solcher Fall wird jedoch nur sehr selten eintreten. Dann wird von der Beitreibung der "ertersatzstrafe insoweit abzusehen sein, als die Einziehung inzwischen anderweit rechtskräftig angeordnet worden ist. Für den Verurteilten mag sich in einen solchen Falle ein Rechtsbehelf aus § 458 Abs 1 StPO oder einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift ergeben,

c) De das angefochtene Urteil nicht ergibt, inwieweit die Tinziehung des von den Angeklagten gesetzwidrig umgesetzten Alkohols auch in anderen Verfahren nicht vollzogen werden kann, ist der Ausspruch über die Wertersatzstrafen der Beschwerdeführer sachlichrechtlich fehlerhaft. Er 188t sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der von dem AnreKlagten Pollack größtenteilo im zubereiteten Zustande Weiterverkaufte Sprit sei durch Vermischung oder Verarbeitung zu einer anderen Sache geworden und könne jedenfalls aus diesem Grunde nicht mehr eingezogen werden. Das trifft allenfalls für den in kleinerem Ausmaße zubereiteten Rua- und “Teinbrandverschnitt zu (UA S 13), nicht aber für den überwiegend hergestellten "klaren Trinkbranntwein". Denn diesen hatte der Angeklagte einfach dadurch gewonnen, daß er den 55, igen Primas»-!5 mit Wasser verdünnte (UA S 9). Das bedeutete nach der Verkehrsanschauung nur eine "Bearbeitung", aber keine den Primasprit in seinem Wesen und in seiner Beschaffenheit verändernde Verarbeitung, durch die er als einziehhare “Ware "untergegangen" wäre (RGSt 65,

175/177).

3.) Die fehlerhafte Festsetzung der Wertersatzstrafen beeinflußt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionen nicht die sonstigen Strafaussprüche zum Nachteil der Beschwerdsführer.,

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei Berücksichtigung einer über die Menge von 995 Litern hinauszehenden Tinziehung niedrigere Freiheits- und Geldstrefen verhängt hätte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daf: es die Höhe dieser Strafen nach dem Schaden bemessen hat, der dem Land Berlin nach Abzug der Einziehungsmen-e von 995 Litern verblieben ist. "Tinmal hat das Landgericht dem durch die Straftaten bewirkten Einnahmeausfall des Isndes Berlin ohnehin nur geringes Gewicht beigele t. Das ergibt sich aus dem für beide Angeklagte geltenden Satz: "Demgegenüber spielen die nicht unerheblichen Men-en des illegal umgesetzten Sprits nur eine untergeordnete Rolle" (UA S 51). Zum anderen hat es, soweit es bei dem Angeklagten Pollack an letzter Stelle der Strafzumessungsgründe dennoch "den beträchtlichen Einnahmeausfall für des schwer um seine Existenz ringende Land Berlin" angeführt hat (TA S 52), damit offensichtlich den durch die “teuerstraftaten entstandenen Schaden ohne Rücksicht auf dessen teilweisen Wiederausgleich durch die Einziehunz ii Auge gehabt.

Die weiteren Angriffe gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. Das Landgericht war insbesondere nicht aus Rechtsgründen genötigt, das Geständnis der Angeklagten ausdrücklich strafmildernd zu berücknichtigen.

Deshalb ist das Urteil auf die Sachrügen der Beschwerdeführer nur insoweit aufzuheben, als sie zu Wertersatzstraien verurteilt worden sind.

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4.) Das Urteil erstreckt sich, soweit es wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des § 401 Abs 2 RAbgO zugunsten der Beschwerdeführer aufgehoben wird, auch auf die Mitangeklagte Dennerl, die keine Revision eingelegt hat. Deshalb muß es gemäß § 357 StPO auch insoweit aufgehoben werden, als gegen diese Mitangeklagte auf Wertersatzstrafe erkannt worden ist.

Ner Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen,

Dr.Rotberg _ Dr.Koffka Schmidt Sienmer Dr.Börker