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BGH Entscheidung vom 16.07.1955 – 4 StR 258/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Wilhelm 7 EEE 2.5 EEE ; gehoren am EEE : 905 :r EEE

wegen Unterschlagung pp»

hat der *. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundssrich\er Mar”: Bundesrichter Dr, Schalscha as beisitzende Ri:zhter, Bundesanwalı ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1953 wird ver- . worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu twragen,

Von Rechts wegen

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Die Revision des wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Der von der Revision vermisste Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Mitwirkung eines Verteidigers gemäss § 140 Abs i insbesondere Nr 2 und 5 StPO nicht norwendig war. Es lässt auch keinen Ermesgensmissbrauch erkennen, dass der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs 2 S;PO nicht für geboten erachtet hat.

Der Angeklagte hat als hauptamtlicher Kassenleiter e_ner Örs1l’>hen Industrie-Gewerkschaft eiwa zwei Jahre "indurch von den Unterkassierern eingezahlte Zitgliederbeiträge in erheblichem Umfange nich+ an den Hauptvorstand abgeführt, sondern für gewerkschaftsfremde und eigene Zwecke verbraucht. Um seine Unterschleife zu verdecken, vernichtete er Quittungs- und Abrechnungsdurchschriften, verfälschte er die Karteikarten der Unterkassierer durch nachträgliche Änderungen und legte er schliesslich fingierte Karteiblätter an, zu denen er die Belege mit beliebigen Namen selbst unterzeichnete.

Den Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten gesetzlichen Straftatbestände sowie der For+- setzungszusammenhang einwandfrei zu entnehmen. Der Umfang

der Fehlbeträge, auf die sich diese für erwiesen erachteten

Vergehen beziehen, ist eindeutig abgegrenzt.

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Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung einerseits und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung andererseits als mehrere selbständige Handlungen beurteil} hat. Dass die eine Straftat die andere verdecken und dadurch gegebenenfalls auch weiterhin ermöglichen soll, kann für sich allein die Annahme von Tateinhei“ nicht rechtfertigen (vgl RGSt 60, 242). Bei mehreren unabhängig von einander denkbaren Willensbetätigungen müssten diese vielmehr wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass mindestens ein Teil des Gesamthandlung zur Herstellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt hat (RGSt 32, 1395 56, 58). Diese Voraussetzung könnte nach Lage der Sache hier nur dann gegeben sein, wenn mindestens ein Teii der Urkundenvergehen zugleich den Tatbestand der Untreue verwirklichte, indem der Angeklagte, und zwar vorsätzlich, der Gewerkschaft vermöge der Verschleierung der Unregelmässigkeiten einen üher die Unterschlagung hinausgreifenden Nachteil, etwa durch Verhinderung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, zugefügt hätte. Für eine solche Möglichkeit bieten die Feststellungen weder zur äusseren noch insbesondere zur inneren Tatseite hin den mindesten Anhalt. Hiernach ging die Vorstellung des Angeklagten bei den Urkundenvergehen über die Vertuschung seiner Unterschleife nicht hinaus, Dem entspricht es, dass Ersatzansprüchen - gegenüber dem Angeklagten offensichtlich kein greifbarer Vermögenswert innewchnt, Unter solchen Umständen lässt die gesonderte- Verurteilung wegen der Urkundenvergehen keinen Rechtsirrtum erkennen,

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Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufweisen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

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