Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 4 StR 627/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0282 063 75
ImNamen des Va» ikes In der Strafsache
gegen
dort geboren an GEBE 1921,
wegen Beirugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung som 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krunne
als Vorsitzender; Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer _ wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen HB und Sc (Nr 4 und 7) verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Tie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen ckungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefäng- "urteilt worden. Er erhebt die Verfahrens- und die Sach-
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er Verletzung
der Aufklärungspflic t in den Fällen L und 4. Was er zur Be-
ründung dieser Rüge vorträgt, ist indes «achlichrecht- & & z
licher Natur und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.
Tn sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die Verur-
des Angeklagten wegen Betrugs in den Fällen 1, 5 und
en
cteilsgründe sowie wegen. Verstrickungsbruchs im Falle 3
Bedenken. Ob das Landgericht im Falle 5 schon in der kusgabe der Bestellung durch den Angeklag ten trotz seiner Kenntnis, zahlungsunfähig zu sein, ZU Recht eine Täuschungshandlung | erblickt hat, kann dahingestellt bleiben; denn unter den gegebe . nen Umständen war auf jeden Fall die Zusage der Bezarlung der Waren mit Kunden wechseln eine Vorspiegelung falscher Tatsachen: Unschädlich ist es auch, wehn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Betrugsfälle davon spricht, die Lieferfirmen hätten "keinerlei Gegenwerte" erhalten. Der Tatrichter wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Kaufpreisprderungen, ie für die Lieferanten begründet worden sind, wegen der aussichtslosen Vermögensla age des Angeklagten wirtschaftlich wertlos waren und daher keine entsprechende Gegsenleistung für die hingegebe enen Waren darstellten (BGH 4 S<R 78252 vom 12. März 1953): Dafür, dass die Firma
A. RB : Sonn im Falle 5 auf die Hergabe der versprochenen Kundenakzepte $ illschweigend verzichtei habe, bietet der im Urteil festgestellte sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Der
n
a . er
Umstand, daß die üläubigerin noch bis zum 3. April 1952 geliefert hat. zwingt entgegen der Meinung der Revision nicht Bu.
einen dakingehenden Schlusse, weil alle Lieferungen an den
Angeklagten innerhalb der kurzen Frist von einem konat erfolat
Dagegen kann der Schuldspruch in den Betrugsfällen 4 und
im Falle 4 hat das Landgericht in einen der be iden
in die Verurteilung wegen forkesetzien Betrugs einbezo-
senen Fälle die Täuschung darin gesehen, daß der Angekl agte
dem Angestellten We PER den Willen zur Seren Über-
sendung eines Schecks für die bereits erhältenen are vor-
gespiegelt hat. Der Angeklagte hatte gegenüber diesem sch
der Anklage zusrunde liegenden Vorwurf in der Hauptverhandlung.
eingewendei, dass er sein Versprechen, einen Scheck zu überen. nicht habe einhalten können, weil ihm von seinem Kre-
Sitinstitut das Scheckheft entzogen worden sei. Die Straf- |
kanmer hat den Einwand im Urteil mit der Erwägung abgetan,
daß der Angeklagte, wenn er "damals nicht über sein Scheck
left verfügte", sich von vornherein darüber im klaren gewesen
sei, daß er die Scheckzusage nicht erfüllen könne. Die e
Revision bekämpft diese Erwägung mit dem Hinweis auf die Ma-
lichkeit, daß das Scheckheft dem Ängeklagten erst nach der
Zusage des Schecks (14.1.1952) entzogen worden ist-
Die Urtejilsgründe lassen in der Tat nicht erkennen, ob das Landgericht diese Möglichkeit erwogen hat, Wäre dem Ai- <lagten das Scheckheft erst nach Abruf eines weiteren ?os der am 8. damuar 1952 bestellten Waren entzogen und die Erfüllung des Versprect ens dadurch unmöglich geworden, dan
könnte die Beweisführung des Tatrichters nicht aufrecht-
Da
erhalten werden. Diese Lücke ist ein sachlichrechtlicher
Rehler, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle zwingt. Da der Yorfall vom 14. Januar 1952 mit der Verrat
b) Im Falle 7 hat das Landgericht den Vermögensschaden ker Kleiderfabrik Sclarin zeschen. daß die Firma im Hinblick auf die Abtretung der dem Angeklagten angeblich zustehenden Kundenforderungen Maßnahmen zur Bintreibung ihrer
Kaufpreisforderung gegm den Angeklagten unterlassen habe.
Die tevision vermißt hier mit Recht die Feststellung. daß die Gläubigerin sich trotz der schon damals bestehenden Zehlungsunfärigkeit des Angeklagten und trotz der wenige
Tage danach erfolgten Konkurseröffnung roch eine Befriedi-
gung hätte verschaffen können. Selbst wenn es der Firma, wie das Landgericht unterstellt, in der Zeit von 1. - 12, Anri 1952 (Tag der Konkurseröffnung) noch gelungen wäre, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, erscheint es doch ausgeschlossen, daß aus diesem Titel noch hätte vollstreckt werden können und daß das erw rkte pfändrecht im Konkurs anerkannt worden wäre. Bei der Prüfung der Frage, ob die Tirma Some einen Vermögensnachteil Im Sinne des § 265 StGB erlitten hat, kommt es aber allein auf die tatsächliche Befriedigung, nicht
auf die bloße Erwirkung eines Vollstreckungstitels an.
Der Angeklagte könnte daher nur wegen versuchten Be-
trugs verurteilt werden, wenn er - wie die Strafkammer anzunehmen scheint - der Neinung war, die Firma Sc “önne | und werde sich ohne die Täuschung noch einen Vollstreckungs-
itel verschaffen und aus diesem noch wirksan vollstrecken.
Für diesen Tall ist auch noch klarzustellen, in welcher Höhe er den der Gläubigerin entstandenen Vermögensschaden straf, rechtlich zu verantworten hat. Nach der Sachverhal childerung standen ihm nur zwei der abgetretenen nehreren Kundenforderungen im Gesamtbetrage von 163.- IM nicht mehr zu, Dem- :
entsprechend hat die Strafkammer bei der rechtlichen Nirdigung eine Täuschung des Zeugen SB uch nur hinsichtlich
dieser beiden Forderungen angenommen. Trotzdem hat sie den
Angeklagten anscheinend einen Vermögensschaden von 500 - 690 dM: zur Last gelegt; denn sie hat ausgeführt, Sch n:be im ö
Glauben, durch die abgetretenen Torderungen gesichert zu sein, von Maßnahmen zur Eintreibung der der Firma zustehenden Kaufp Torderung von 500 - 600 DM Abstand genommen. Diese Würdigung verkennt . daß die Täuschungshandlung des Angeklagten für einen. über den Betrag der beikn (ihm nicht mehr zustehenden) Kunden
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forderungen hinausgehenden Schaden nicht ursächlich war.
Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hi nzuweisen; Nach den Urteilsgründen hat die Verteidigung geltend gemacht, der Ängeklagte sei bei der Abtretung der Forderung gegen De ir Höhe von 120.- DM"so durcheinander" gewesen, daß ihm nicht bewußt genorden sei, daß ihm die Forderu nicht mehr zustand. Das Landgericht hat dieses Vorbringen | wahr unterstellt. Die Ausführungen des Urteils hierzu erweck indes den Verdacht, daß der Tatrichter der “ahı runterstellung nicht gerecht geworden ist, Der Sinn der Einlassung ging nam ersichtlich dahin, daß der Ängeklarte während der ganzen Verhandlung mit dem Zeugen Sc: also auch noch bei desser Frage, ob ihm - dem Angeklagten - die Forderungen tatsächlich zustünden, der Meinung gewesen sei, er könne noch über
- ” er as - -. PER Per eK - die Forderungen verfügen.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen 4 und 7 nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung auf eine Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis erkennen, dann wird es den § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 4. August 1953 (EGBl I, 735) zu beachten
Krumne . Engels Fülle
Dr. Augustin Martin